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Geschäftsnummer: SB.2015.00127  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.05.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2006 (4. Rechtsgang)


Ermessenseinschätzung (4. Rechtsgang) Ein Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und führt zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor der Vorinstanz. Mit der Rückweisung wurde der Prozess vor Steuerrekursgericht in das Stadium zurückversetzt, in dem er sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden hatte. Auch wenn sich aus dem (formellen) Rückweisungsentscheid keine bindenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht ergeben, so berechtigt dies nicht, ohne Weiteres Noven nachzuschieben, die bereits früher hätten geltend gemacht werden können (E. 1.4). Kein Recht auf mündliche Anhörung (E. 2).Dieses Recht auf mündliche Vertretung der Steuererklärung bzw. der Einsprache ist grundsätzlich nur für das Einschätzungs- und das Einspracheverfahren vorgesehen. Angesichts der speziellen Regelungen gemäss §§ 147 ff. StG ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätzlich nicht angezeigt (E. 2.2). Erhöhte Mitwirkungspflicht des Pflichtigen bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen (E. 3.2). Zu einer Ermessensveranlagung kommt es erst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Tatsache bestehen, die aber im Quantitativen der Abklärung bedürfen (E. 3.3). Vorliegend ist die Einschätzung des Wertschriftenvermögens und Wertschriftenertrags strittig, weshalb für die Einschätzung bzw. Veranlagung des Pflichtigen in der Steuerperiode 2006 es erforderlich erscheint, die Werthaltigkeit seiner Forderungen gegen eine 1988 gegründeten und 2003 aufgelösten Gesellschaft abzuklären und hierzu die Zahlungsflüsse über Jahre hinweg zu analysieren (E. 4.1 – 4.2). Ist es dem Steuerpflichtigen unmöglich oder unzumutbar, das Beweismittel zu beschaffen, hat die Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gegebenenfalls das Beweismittel selber einzuholen, sofern ihr das Gesetz die Möglichkeit dazu gibt. Dies kommt im vorliegenden Fall schon angesichts des Auslandsbezugs nicht in Betracht (E. 4.3). Bei der Schätzung geht es darum, den Verkehrswert der Forderungen anhand der mutmasslichen Einbringlichkeit, die von der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin abhängig ist, zu ermitteln. Da nur in sehr geringem Ausmass erwiesen ist, dass die Aktiven der betroffenen Gesellschaft nicht mehr einbringlich sind, erscheint es sachgerecht, das Guthaben- und Wertschriftenvermögen des Pflichtigen mit einem kleineren Betrag einzuschätzen (E. 4.4.2). Der Nachweis eines Wertzuflusses begründet die natürliche Vermutung, dass dieser aus einer Quelle stammt, die zur Steuerbarkeit des Zuflusses führt, da die Zugehörigkeit von Wertzuflüssen zu Einkünften im Sinn von § 16 StG den Regelfall bildet. Die Folgen der Beweislosigkeit des Gegenteils trägt der Pflichtige (E. 5). Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist vorliegend nicht zu entsprechen (E. 6). Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist vorliegend abzuweisen (E. 7). Teilweise Guheissung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
EINKOMMENSSTEUER
MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
NOVENVERBOT
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RECHTSVERZÖGERUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
STEUERMINDERNDE TATSACHEN
VERFAHRENSDAUER
VERMÖGENSBESTEUERUNG
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. I AnwGebV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 130 Abs. II DBG
§ 16 Abs. I StG
§ 38 Abs. I StG
§ 115 StG
§ 135 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
§ 149 Abs. I StG
§ 149 Abs. II StG
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
Art. 13 Abs. I StHG
Art. 14 Abs. I StHG
Art. 41 Abs. II StHG
Art. 48 Abs. IV StHG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2015.00127

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006
(4. Rechtsgang),

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom kantonalen Steueramt am 2. Dezember 2008 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Die Einsprache des Pflichtigen wies das Steueramt am 3. No­vember 2009 ab.

Die Steuerrekurskommission II (heute Steuerrekursgericht) hiess den Rekurs des Pflichtigen mit Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die Sache an das kantonale Steueramt zurück. Die Beschwerden des Pflichtigen gegen die Kostenauflage wurden vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010 abgewiesen (SB.2010.00045 und SB.2010.00046).

B. Im zweiten Rechtsgang schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 am 6. April 2011 erneut mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag gestützt auf § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des Pflichtigen am 30. Mai 2011 ab. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 21. Feruar 2012 ab.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerden des Pflichtigen mit Urteil vom 3. Oktober 2012 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurück. Darin stellte es fest, der Pflichtige habe die ange­forderten Unterlagen eingereicht. Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht entsprochen hätten und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht erfüllt habe, sei nicht ersichtlich und werde nicht erläutert. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen sein sollte, die Unterlagen genügten für den Nachweis der Wert­losigkeit der vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der C Inc. nicht, dann hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu belegen, sowie die Auflage bei Nichterfüllung mahnen müssen. Es habe daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG vorgenommen.

C. Nach durchgeführter Untersuchung und Gewährung des rechtlichen Gehörs, wegen der daraus resultierenden Höhereinschätzung, wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 den Rekurs erneut ab und schätzte den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Pflichtigen mit Urteil vom 13. Mai 2015 gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid wegen funktioneller Unzuständigkeit des Einzelrichters auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid in Dreier­besetzung an das Steuerrekursgericht zurück.

II.  

Mit Entscheid vom 30. September 2015 wies das Steuerrekursgericht das Rechtsmittel des Pflichtigen ab und bestätigte die bisherige Einschätzung für die Staats- und Gemeinde­steuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.  und einem steuerbaren Vermögen von Fr. . Sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. November 2015 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er für die "Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern 2006" mit einem steuerbaren Einkommen und einem steuerbaren Ver­mögen von je Fr.  einzuschätzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners, auch für die Vorinstanz.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf die Abweisung der Beschwerden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.2). Vom Novenverbot ausge­nommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Das Novenverbot soll verhindern, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Unterlagen nachgereicht werden, die bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten eingebracht werden können. Denn angesichts der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 153 Abs. 3 StG) und der grundsätzlich umfassenden Kognition des Steuerrekursgerichts (§ 147 Abs. 3 StG) macht es wenig Sinn, wenn der Prozessstoff vor Verwaltungsgericht trotz dessen eingeschränkter Kognition weiter ausgebaut werden kann. Für die Zulässigkeit von nachgereichten Unterlagen stellt sich deshalb vorab die Frage, ob diese bereits im Rekurs­verfahren hätten eingereicht werden können.

Im Rekursverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig, wie auch neue Begehren verfahrensrechtlicher Art gestellt werden können. Im Sinn eines geordneten Verfahrens können allerdings nach Ablauf der Rekursfrist gemäss § 147 Abs. 1 StG keine Noven mehr vorgebracht werden. Vielmehr sind solche verspätete Eingaben aus dem Recht zu weisen, zumal bereits im Einschätzungs- und im Einspracheverfahren sowie während der Rekursfrist die Möglichkeit bestand, alles Entscheidrelevante vorzubringen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 StG N. 24 und 38). Ausgenommen sind bloss Noven, die durch Eingaben von anderen Parteien im Verlauf des Verfahrens veranlasst wurden; solche Noven sind auch nach Ablauf der Frist zulässig.

1.3 Weist das Verwaltungsgericht die Streitsache zu neuer Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, so ist diese an die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist es den Parteien ver­wehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 101 II 142 E. 3; BGE 90 II 302 E. 2a; RB 2000 Nr. 13, E. 3b/dd; VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.3.1 m.w.H.). Diese Selbstbindung der rückweisenden Gerichtsinstanz an ihre Rechtsauffassung entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Bundes­gerichts im Hinblick auf seine eigenen Rückweisungsentscheide (vgl. statt vieler: BGE 111 II 94 E. 2; Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Bundesgerichts­gesetz, Basel 2008, Art. 107 N. 18 m.w.H.). Sie ist sachgerecht, weil die fehlende Bindung letztlich dazu führt, dass der im ersten Rechtsgang unterliegenden Partei faktisch eine doppelte Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wiedererwägung eingeräumt werden. Immerhin steht die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind, ein veränderter Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. zum Ganzen VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.3.1).

1.4 Im vorliegenden Fall sind das Verwaltungs- und auch das Steuerrekursgericht an die in den Rückweisungsentscheiden des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2012 und vom 13. Mai 2015 vorgenommenen rechtlichen und tatsächlichen Würdigungen gebunden, soweit sich die Entscheidgrundlagen nicht geändert haben. Wie der Pflichtige als auch die Vorinstanz zu Recht feststellen, wies das Verwaltungsgericht die Angelegenheit im dritten Rechtsgang mit Urteil vom 13. Mai 2015 lediglich aus formellen Gründen an das Steuerrekursgericht zurück. Umstritten ist, ob die Eingaben des Vertreters des Pflichtigen vom 19. Juli 2015 und vom 31. August 2015 zu berücksichtigen sind.

Ein Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und führt zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor der Vorinstanz. Mit der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht wurde der Prozess vor Steuerrekursgericht in das Stadium zurückversetzt, in dem er sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden hatte (vgl. BGr, 24. August 2009, 5A_90/2009, E. 2.3). Auch wenn sich aus dem (formellen) Rückweisungsentscheid keine bindenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht ergeben, so berechtigt dies nicht, ohne Weiteres Noven nachzuschieben, die bereits früher hätten geltend gemacht werden können. Dies liefe dem Gedanken der Rechtsgleichheit sowie dem Sinn der Rekursfrist zuwider (vgl. E. 1.2). Da das Verfahren vor Steuerrekursgericht im selben Stadium, in dem es sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden hatte, wieder aufgenommen wurde, sind somit nur Eingaben zu berücksichtigen, die in einem laufenden Verfahren vor Steuerrekursgericht nach Ablauf der Rekursfrist (auch ohne verwaltungsgerichtlichen Entscheid) berücksichtigt worden wären. Soweit die Eingaben Noven enthalten, die bereits früher hätten geltend gemacht werden können und müssen (vgl. E. 1.2 in fine), hat sie das Steuerrekursgericht zu Recht nicht beachtet. Was die Rügen am Vorgehen des Einzelrichters betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es der Kammer des Steuerrekursgerichts aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids zwar freigestanden hätte, allfällige unzureichende Untersuchungen des Einzelrichters zwecks Neubeurteilung zu ergänzen, dass sie aber hierzu nicht verpflichtet wurde. Im laufenden Verfahren vor Steuerrekursgericht kommen die diesbezüglichen Anträge des Pflichtigen einem Wiedererwägungsgesuch gleich. Die Wiedererwägung einer prozessleitenden Anordnung innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Gerichtsprozesses ist indessen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer prozessleitenden Anordnung des Steuerrekursgerichts obliegt dem Verwaltungsgericht (vgl. E. 4.2). Da der Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2014 vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurde, entbehren sämtliche Rügen dieses Entscheids ihrer Grundlage.

Inwiefern das Steuerrekursgericht durch allfällige Nichtberücksichtigung dieser Eingaben das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Trotz des Hinweises auf das Novenverbot ist das Steuerrekursgericht übrigens in seinem Entscheid dennoch auf zahlreiche Rügen des Pflichtigen in den weiteren Eingaben eingegangen (z.B. in E. 3b/bb/ccc).

2.  

Weiter macht der Pflichtige die Verletzung seines Rechts auf mündliche Anhörung geltend.

2.1 Unter den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Diese verfassungsmässige Minimalgarantie kann durch kantonales Verfahrensrecht ausgedehnt werden (BGE 135 I 279 E. 2.2; BGE 134 I 140 E. 5.2).

2.1.1 Das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des belastenden Entscheides zu äussern, schliesst keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 130 II 425 E. 2.1; BGE 125 I 209 E. 9b). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann freilich darin liegen, dass der Anspruch auf (schriftliche) Äusserung beeinträchtigt wird. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich indes keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 131 I 153 E. 3).

2.1.2 Im Bereich des harmonisierten Steuerrechts sind – über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus – die spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften zu beachten. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) hat die Veranlagungsbehörde die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (BGr, 21. Juni 2006, 2A.71/2006, E. 3.3.2). Diesem Recht steht im Verfahren der gemischten Veranlagung (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 StHG) die Pflicht der steuerpflichtigen Person gegenüber, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündliche oder schriftliche Auskünfte zu erteilen. Praxisgemäss ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf mündliche Anhörung im Veranlagungs- oder im Rechtsmittelverfahren (BGr, 2. November 2011, 2C_178/2011, E. 3.3, in: StE 2012 A 24.21 Nr. 23). Selbst bei drohender reformatio in peius im Einspracheverfahren (Art. 48 Abs. 4 Satz 2 StHG) sieht das Gesetz lediglich eine (nicht zwingend mündliche) "Anhörung" vor (BGr, 27. September 2014, 2C_104/2013, E. 2.3 m.w.H.).

2.2 Dass sich weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV noch aus den bundesrechtlichen Vorschriften des StHG ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung ergibt, scheint nicht umstritten. Vielmehr fragt sich, ob im vorliegenden Fall das Recht auf mündliche Anhörung i.S.v. § 138 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 StG für das Verfahren vor Steuerrekursgericht zur Anwendung gelangt. Dieses Recht auf mündliche Vertretung der Steuererklärung bzw. der Einsprache geht nämlich in zweifacher Hinsicht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Zum einen muss es unabhängig davon gewährt werden, ob das Verfahren Anlass zur Anhörung gegeben hat; zum anderen besteht ein Anspruch auf mündliche Anhörung, während Art. 29 Abs. 2 BV im Allgemeinen bloss das Recht auf schriftliche Anhörung verleiht (VGr, 21. September 2005, SB.2005.00033, E. 4; BGE 122 II 464 E. 4c).

Dass dieses Recht auf mündliche Vertretung der Steuererklärung bzw. der Einsprache i.S.v. § 138 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 StG grundsätzlich nur für das Einschätzungs- und das Einspracheverfahren vorgesehen ist, wird vom Pflichtigen anerkannt. Er macht jedoch geltend, diese Verfahrensbestimmungen gälten sinngemäss auch im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht, insbesondere wenn das Steuerrekursgericht infolge der Androhung einer Verböserung zur "oberen Einschätzungsbehörde" mutiere. Nehme das Steuerrekurs­gericht Einschätzungsfunktionen wahr, habe es dieselben Verfahrensgrundsätze, wie sie für das Einschätzungsverfahren gelten, zu berücksichtigen. Beizupflichten ist dem Pflichtigen darin, dass sich das Steuerrekursgericht bisweilen selbst als "obere Einschätzungsbehörde" bezeichnet und damit den Eindruck erweckt werden könnte, sämtliche Verfahrensbestimmungen des Einschätzungs- und Einspracheverfahrens kämen uneingeschränkt zur Anwendung (z.B. StRG, 18. Juli 2013, 1 DB.2012.66/1 ST.2012.76 E. 1c/bb). Dies trifft jedoch nicht zu: Erstens richtet sich das Verfahren vor Steuerrekursgericht in erster Linie nach den speziellen Verfahrensvorschriften für das Rekurs- bzw. erstinstanzliche Beschwerdeverfahren, mithin nach §§ 147 ff. StG und Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für eine reformatio in peius durch das Steuerrekursgericht werden dabei – speziell und ausdrücklich für das Verfahren vor Steuerrekursgericht – in § 149 Abs. 2 Satz 2 StG geregelt. Beide Bestimmungen schreiben bei drohender reformatio in peius eine "Anhörung" des Steuerpflichtigen vor, die allerdings nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend mündlich zu erfolgen hat (BGr, 27. September 2014, 2C_104/2013, E. 2.3 m.w.H.). Zweitens bezieht sich der Verweis in § 115 StG, wonach die "Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze" sinngemäss auch für das Verfahren vor Steuerrekursgericht gelten, bloss auf die Verfahrensgrundsätze, mithin auf §§ 119–131 StG (so auch Richner et al., § 115 StG N. 2 f. und § 148 StG N. 10). Selbst wenn die Vorschriften über das Einschätzungs- und Einspracheverfahren (§§ 132–142 StG) im Verfahren vor Steuerrekursgericht bisweilen Anwendung finden, handelt es sich hierbei lediglich um eine "sinngemässe" Anwendung (gestützt auf § 148 Abs. 3 oder ggf. § 115 StG). Mit anderen Worten wird auf jene Bestimmungen zurückgegriffen und die Bestimmungen auf das Verfahren vor Steuerrekursgericht "angepasst", weil bzw. wenn sich in den Bestimmungen über das Verfahren vor Steuerrekursgericht keine speziellere und damit den allgemeinen Vorschriften vorgehende Bestimmung findet (lex specialis derogat legi generali). Die reformatio in peius ist jedoch ausdrücklich in den besonderen Vorschriften von § 149 Abs. 2 Satz 2 StG geregelt. Da das Steuerrekursgericht im Fall einer reformatio in peius stets als "obere Einschätzungsbehörde" amtet, hätte der Gesetzgeber in diesen Spezialbestimmungen über die Zulässigkeit einer reformatio in peius durch das Steuerrekursgericht eine "mündliche Anhörung" vorsehen müssen, wenn die Zulässigkeit einer neuen Einschätzung zuungunsten des Pflichtigen durch das Steuerrekursgericht davon hätte abhängig gemacht werden sollen. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätze ist angesichts der speziellen Regelung nicht angezeigt, zumal damit etwa die Bedeutung von § 148 Abs. 2 StG, ebenfalls einer speziell für das Steuerrekursgericht vorgesehenen Bestimmung, wonach das Steuerrekursgericht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung anordnen kann, unklar würde.

Das Steuerrekursgericht hat somit das rechtliche Gehör des Pflichtigen nicht verletzt, indem es ihn nicht mündlich, sondern bloss schriftlich anhörte. Auch E. 2.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2012, wonach das Steuerrekursgericht einen Neuentscheid "nach abschliessender Anhörung des Pflichtigen" zu treffen hat, schreibt keine mündliche Anhörung vor.

3.  

3.1 § 38 Abs. 1 StG bestimmt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 StHG, dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt. Steuerbar sind danach alle Aktiven, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Vorgabe von der objektiven Steuerpflicht ausgenom­men sind (wie z.B. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände gemäss § 38 Abs. 4 StG). Es gilt somit ein Vermögensbegriff, der vom Grundsatz der Gesamtvermögenssteuer geprägt ist und dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit entspricht; er umfasst sämtliche, einer Person zivilrechtlich zustehenden und rechtlich realisierbaren geldwerten Rechte an Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen, seien sie dinglicher oder obligatorischer Natur, unabhängig davon, ob es sich um privates oder geschäftliches, bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt (vgl. BGE 136 II 256 E. 3.4 = Pra 100 [2011] Nr. 3).

Art. 14 Abs. 1 StHG schreibt den Kantonen zwingend vor, dass sie das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten haben (§ 39 Abs. 1 StG; vgl. BGE 128 I 240). Die Bewertung ist nach objektiv-technischen Grundsätzen vorzunehmen. Unmassgeblich ist dagegen die subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise, die davon ausgeht, welchen Wert ein Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund seiner individuellen Umstände hat (Richner et al., § 39 StG N. 6). Forderungen sind zum Nominalwert zu bewerten. Macht die steuerpflichtige Person eine tiefere Bewertung als den Nominalwert geltend, ist der Verkehrswert einzelfallweise zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind der Zinsfluss, die Kündbarkeit, die Sicherheiten, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie allfällige weitere wertbeeinflussende Umstände. Dabei ist insbesondere die Verlustwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen: Der Verkehrswert ist von der mutmasslichen Einbringlichkeit der Forderung abhängig, die ihrerseits von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners abhängt (Richner et al., § 39 StG N. 19; BGr, 15. Januar 2008, 2C_565/2007, E. 4.2; VGr, 26. August 2015, SR.2014.00017, E. 2.1).

3.2 Der Steuerpflichtige muss kraft § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Die Verfügungen, mit denen die Steuerbehörde die Mitwirkung des Steuerpflichtigen beansprucht, haben sich indessen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Danach müssen die vom Steuerpflichtigen geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur geeignet sein, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern hierzu auch notwendig und dem Mitwirkungspflichtigen zumutbar sein (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 5 Rz. 22). Der Steuerpflichtige hat unter anderem der Steuererklärung laut § 134 Abs. 1 lit. c StG Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflich­tige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG). Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob die Mitwirkung steuerbegründende und -mehrende oder aber steueraufhebende und -mindernde Tatsachen betrifft oder wer – der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde – die Beweislast für die infrage stehende beweisbedürftige Tatsache trägt.

Von einer "besonders qualifizierten" Mitwirkungspflicht geht die Praxis bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen aus. Zu denken ist etwa an Leistungen, die von der Schweiz ins Nicht-DBA-Ausland erbracht werden, oder aber ins DBA-Ausland, soweit das DBA dem heutigen OECD-Standard zur Informationsamtshilfe (Art. 26 OECD-MA) noch nicht genügt (BGr, 6. August 2015, 2C_16/2015, E. 2.5.2 m.w.H.; Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel etc. 2014, Art. 26 OECD-MA, N. 27 ff.). Die Überlegung geht dahin, dass "die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers (sich) der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen" (BGr, 31. Juli 2013, 2C_797/2012, E. 2.2.2). Leitet die steuerpflichtige Person aus dem internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie auch erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. In besonderem Mass gilt dies, falls der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt (BGr, 2. Dezember 2014, 2C_201/2014, E. 8.2; BGr, 26. Mai 2011, 2C_109/2011, E. 5; BGr, 22. Januar 2008, 2C_340/2007, E. 3.3).

3.3 Im Fall der Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn im Untersuchungs- und Beweisverfahren nicht bewiesen werden kann, ob eine steuerbegründende oder -erhöhende bzw. steuermindernde oder -aufhebende Tatsache besteht, ist zuungunsten der beweisbelasteten Person zu entscheiden (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Zu einer Ermessensveranlagung kommt es erst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Tatsache bestehen, die aber im Quantitativen der Abklärung bedürfen (BGr, 30. Januar 2014, 2C_554/2013 + 2C_555/2013, E. 2.4; Richner et al., Art. 130 DBG N. 23).

4.  

Strittig ist im vorliegenden Fall die Bewertung des Guthabens des Pflichtigen gegenüber der C Inc. Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2006 deklarierte der Pflichtige die Forderungen mit einem Nominalwert "p.M." von Fr. … und Fr. … sowie mit einem Steuerwert von je Fr. …. Daraus ergibt sich Abklärungsbedarf. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere des Auslandsbezugs, waren die Vorinstanzen bei der Beschaffung der benötigten Unterlagen gänzlich auf die Mitwirkung des Pflichtigen angewiesen, den in dieser Konstellation eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" trifft (E. 3.2).

4.1 Mit dem Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt des Pflichtigen abzuklären, verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 25. September 2008 und Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und Erfolgsrechnung der C Inc. im Ausland, deren Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der Beteiligungen dieser Firma sowie Banküber­weisungsbelege für die behauptete Auszahlung 2006 der C Inc. von Fr. . Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten Unterlagen ein. Anschliessend schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG) ein.

Das Verwaltungsgericht gelangte in seinem Entscheid vom 3. Oktober 2012 zum Schluss, dass das Steueramt, wenn es der Auffassung gewesen sei, die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der C Inc., den Pflichtigen hätte auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung hätte mahnen müssen. Wegen der zu Unrecht erfolgten Kognitionseinschränkung im Rechtsmittelverfahren wies das Verwaltungsgericht die Sache zu einer allfälligen ergänzenden Untersuchung und ab­schliessenden Anhörung des Pflichtigen zurück ans Steuerrekursgericht.

Im Rahmen der Untersuchung forderte der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts den Pflichtigen auf, "substanziiert darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang seine beiden Forderungen von Fr. … und Fr. … gegenüber der Firma C Inc. per Ende 2006 nicht mehr werthaltig waren" (Ziff. 1 der Verfügung vom 21. Oktober 2013 bzw. 10. Februar 2014), sowie weitere Angaben zu machen bzw. Beweismittel einzureichen, die in Ziff. 2 der erwähnten Verfügungen einzeln aufgezählt wurden. Am 20. Dezember 2013 reichte der Pflichtige Unterlagen ein und erteilte seiner Ansicht nach "alle erforderlichen Auskünfte" (vgl. Schreiben des Pflichtigen vom 3. März 2014). Das Steuerrekursgericht indessen erachtete die Ausführungen des Pflichtigen als "über weite Strecken bruchstückhaft und inkohärent". Da es gestützt auf die eingereichten Unterlagen den Beweis für die Wertlosigkeit der Forderungen als nicht erbracht sah, besteuerte es die Guthaben – unter Vornahme einer reformatio in peius – zum Nominalwert.

4.2 Der Pflichtige rügt zunächst, die Auflage des Einzelrichters des Steuerrekursgerichts verstosse in verschiedener Hinsicht klar gegen das Gesetz. Insbesondere verletze sie das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht nur in zeitlicher, sondern auch in persönlicher und umfangmässiger Hinsicht und würde für den Pflichtigen einen unzumutbaren Aufwand bedingen.

4.2.1 Ziel der Sachverhaltsermittlung ist die vollständige und richtige, d.h. gesetzmässige Veranlagung des Steuerpflichtigen. Dieses Ziel verfolgte das Untersuchungsverfahren vor Steuerrekursgericht, in dessen Rahmen der Einzelrichter die gerügte Auflage erliess. Dies geht auch aus Ziff. 1 der Verfügungen vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 hervor. Dem Pflichtigen wäre es gestützt auf Ziff. 1 der Verfügungen unbenommen gewesen, den abzuklärenden Sachverhalt auf andere – seiner Ansicht nach geeignetere und zumutbare Art und Weise – darzulegen. Wenn er in der Beschwerde rügt, es sei gestützt auf die Auflage nicht klar gewesen, dass die Entwicklung der Vermögensverhältnisse auch in "einigermassen nachvollziehbarer Weise" genügt hätte, und "nachvollziehbar" beziehe sich nur auf die "Weise" der Darlegung, so würde diese wortklauberische Interpretation sicherlich nicht rechtfertigen, die Mitwirkung in materieller Hinsicht zu verweigern oder unversucht zu lassen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Versuch, die Auflage zu erfüllen, vorteilhafter ausfällt, auch wenn der Nachweis nicht vollständig gelingt – was der Pflichtige ja mit den Unterlagen, die er am 20. Dezember 2013 eingereicht hat, auch getan hat. In seinem Schreiben vom 3. März 2014 vertritt er sodann die Auffassung, er habe "alle erforderlichen Auskünfte" erteilt. So ist fraglich, was er denn noch zusätzlich eingereicht hätte, wenn ihm klar gewesen wäre, dass die Entwicklung der Vermögensverhältnisse auch in "einigermassen nachvollziehbarer Weise" genügt hätte. Dass das Steuerrekursgericht in seinem Entscheid eine von der Auflage leicht abweichende, abgeschwächte Formulierung gewählt hat, ist weder missverständlich noch widersprüchlich.

Kein Widerspruch zwischen Auflage und Begründung des Entscheids ist ausserdem in den Ausführungen zum anwendbaren Recht und daraus abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zu erblicken. Zum einen können sehr wohl auch trotz Buchführungspflicht zur Beurteilung der Buchhaltung die zugrunde liegenden Belege verlangt werden (vgl. § 135 Abs. 2 StG). Zum anderen darf aus dem Fehlen einer Buchführungspflicht nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden, es existierten keine Belege oder gar eine (freiwillige) Buchhaltung, wie sie häufig im eigenen Interesse oder zu anderen Zwecken geführt wird. Wenn also das Steuerrekursgericht Buchhaltungsunterlagen und weitere Belege einverlangte, ging es dabei darum, die Zahlungsflüsse auch im Interesse des Pflichtigen möglichst umfassend zu eruieren. Dass es sich von den eingereichten Unterlagen nicht überzeugen liess, stellt keinen Widerspruch, sondern das Ergebnis einer freien Beweiswürdigung dar.

4.2.2 Die im StHG, DBG und StG vorgesehene Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ist grundsätzlich umfassend. In Konkretisierung dieser Pflicht kann die Steuerbehörde vom Steuerpflichtigen Mitwirkungshandlungen verlangen, soweit diese im Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und dem Pflichtigen zumutbar sind (Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 42 StHG N. 4).

Für die Erforschung des Sachverhalts ergibt sich daraus, dass die Vorgänge, für welche die Mitwirkung verlangt wird, für die Einschätzung bzw. Veranlagung des Pflichtigen in der Steuerperiode 2006 relevant sein müssen. Wann sich allerdings diese relevanten Vorgänge ereignet haben – sei es im Jahr 2006, sei es 1988 –, setzt der Mitwirkungspflicht grundsätzlich keine Schranke. Somit müssen auch nicht unzählige Nachsteuerverfahren über rechtskräftig veranlagte Steuerperioden eröffnet werden, um Tatsachen abzuklären, die für das streitbetroffene, noch offene Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren relevant sind, die sich aber nicht während der betreffenden Steuerperiode ereignet haben. Daraus folgt, dass sich die Verjährung nach § 130 StG und nicht nach § 161 Abs. 1 StG richtet. Ist aber die Veranlagungsverjährung in einem offenen Verfahren wie im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten, kann auch die Mitwirkungspflicht nicht "verjährt" sein. Aus dem vom Pflichtigen angerufenen Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. Januar 2001 (StR 2001, 745 f.) ergibt sich nichts anderes, bezog sich jener Entscheid doch auf die Auskunftspflicht über – im Unterschied zum vorliegenden Fall – bereits verjährte Steuerforderungen.

Vorliegend erscheint es für die Einschätzung bzw. Veranlagung des Pflichtigen in der Steuerperiode 2006 erforderlich, die Werthaltigkeit seiner Forderungen gegen die C Inc. abzuklären und hierzu die Zahlungsflüsse über Jahre hinweg zu analysieren. Dass dies schon in früheren Steuerperioden hätte abgeklärt werden können, schränkt weder die Untersuchungspflicht der Steuerbehörden noch die Mitwirkungspflicht des Pflichtigen für die Erforschung der für die Steuerperiode 2006 relevanten Tatsachen ein. Inwiefern die Auflage des Einzelrichters dafür nicht geeignet sein soll, ist nicht ersichtlich.

Allein der Umstand, dass das Steuerrekursgericht die Auflage in Kenntnis der Behauptung des Pflichtigen erlassen hat, dass die geforderten Unterlagen "nicht mehr greifbar" seien und die Auflage wegen des Aufwands unzumutbar sei, macht die verlangte Mitwirkungs­handlung nicht unzumutbar. Andernfalls könnte ein Steuerpflichtiger die Erfüllung dieser Beweisleistungspflicht stets mit der Behauptung vereiteln, die geforderten Dokumente seien nicht (mehr) vorhanden und die Erfüllung der Pflicht daher unmöglich bzw. unzu­mutbar. Die blosse unsubstanziierte Behauptung allein genügt jedoch nicht; vielmehr ist es Sache des Steuerpflichtigen, die Gründe der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit darzutun.

Zwar ist dem Pflichtigen zuzustimmen, dass es schwierig und aufwendig wäre, im Jahr 2014 sämtliche Zahlungsflüsse und Geschäftsvorfälle einer 1988 gegründeten und 2003 aufgelösten Gesellschaft (D S.A.) lückenlos zu belegen und dokumentieren. Allerdings geht es hier um die Steuerperiode 2006. Deklarierte der Pflichtige im Jahr 2006 (oder bereits in früheren Steuerperioden) seine Forderungen mit einem Nominalwert "p.M." von Fr. … und Fr. … sowie mit einem Steuerwert von je Fr. …, musste er spätestens im Jahr 2006 – und somit vor dem Ende der (laut eigenen Angaben des Pflichtigen) fünfjährigen Aufbewahrungspflicht der Gesellschaft – damit rechnen, dass er den Steuerbehörden diese Bewertung belegen müssen wird.

Mit dem Einwand des Pflichtigen, dass sich die Untersuchung nicht auf Drittpersonen beziehen dürfe, bemängelt der Pflichtige, dass die Auflage nicht zwischen Belegen, die er als Alleinaktionär ohne Weiteres ausgehändigt bekam, und zwischen Belegen, die nur der Gesellschaft verfügbar sind, unterscheide. Die Verpflichtung zur Vorlage von Beweismitteln besteht nur insoweit, als die steuerpflichtige Person in deren Besitz ist oder sich den Besitz daran aufgrund eines Rechtsanspruchs verschaffen kann (Richner et al., § 135 StG N. 30). Der Pflichtige räumt ein, dass er als Aktionär an der Generalversammlung hätte Auskunft verlangen können. Aus welchen Gründen er dies nicht getan hat, weshalb er nicht im Besitz der Unterlagen ist und diese angesichts des Zeitablaufs nicht mehr beschaffen kann, bleibt unklar und nicht nachvollziehbar; zumal erhebliche Vermögenssummen des Pflichtigen betroffen sind, es bisweilen um bedeutende Ereignisse (wie Gründung, Schluss­bilanz) für die Gesellschaften und den Pflichtigen als deren Alleinaktionär geht und er insbesondere damit hätte rechnen müssen, vor den Steuerbehörden dereinst über den Verbleib bzw. die Bewertung des Vermögens Auskunft geben zu müssen. Es befremdet, dass der Pflichtige sich in diesem Zusammenhang vehement auf die Eigenständigkeit der juristischen Personen, deren Alleinaktionär er war bzw. ist, beruft, während er andernorts den Durchgriff von der rechtlich selbständigen juristischen Person auf die sie wirtschaftlich beherrschende natürliche Person, d.h. auf ihn, zufolge Gestaltungsmissbrauchs fordert.

4.3 Selbst wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich ist, die in der Auflage geforderten Mitwirkungshandlungen zu erfüllen, führt dies entgegen der Auffassung des Steuerpflich­tigen jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass der Entscheid des Steuerrekursgerichts infolge Unzumutbarkeit der Auflage aufzuheben wäre. Ist es dem Steuerpflichtigen unmöglich oder unzumutbar, das Beweismittel zu beschaffen, hat die Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gegebenenfalls das Beweismittel selber einzuholen, sofern ihr das Gesetz die Möglichkeit dazu gibt (Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 126 DBG N 32 m.w.H.). Dies kommt im vorliegenden Fall schon angesichts des Auslandsbezugs nicht in Betracht. Resultiert daraus eine (teilweise) Ungewissheit über den für die Veranlagung massgebenden Sachverhalt, ist grundsätzlich zuungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden (vgl. E. 3.3).

4.3.1 Das Steuerrekursgericht gelangte im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür nachgewiesen worden seien, welche die streitbetroffenen Forderungen als unsicher erscheinen lassen könnten. Da der Pflichtige für die Tatsachen hinsichtlich der allfälligen Wertlosigkeit bzw. Wertminderung die Beweislast trage, wenn die rechtliche Existenz einer Forderung und deren Nominalwert einmal feststehe, seien die Guthaben zum Nominalwert zu besteuern.

4.3.2 In der Tat obliegt es laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und steuermindernde Umstände darzutun, wenn die Steuerbehörde ausreichende einschlägige Hinweise über das Vorhandensein steuerbarer Werte und deren Höhe hat oder wenn die steuerbegründende Tatsache als solche nicht (mehr) strittig ist (vgl. BGr, 21. April 2015, 2C_1036/2014, E. 4.3.2; BGr, 15. September 2014, 2C_986/2013, E. 5.1.4 = StR 69 [2014] 893; BGr, 3. September 2007, 2A.105/2007, E. 4.4).

4.3.3 In seiner Beschwerde bestreitet der Pflichtige den "Bestand zivilrechtlich gültiger Schuldverpflichtungen CHF 9'131'586 bzw. CHF 7'058'256 der C Inc. per Ende 2006 […] jedenfalls im Umfang". Die Tatsache, dass eine Forderung nicht mehr oder nur zum Teil einbringlich ist, stellt grundsätzlich keinen Untergangs- bzw. Erlöschensgrund dar. Insbesondere liegt auch kein Fall nach Art. 119 des Obligationenrechts vom 30. März 1922 (OR) vor, weil Geldmangel nach herrschender Lehre grundsätzlich nie eine Leistungsunmöglichkeit – weder eine subjektive noch eine objektive – im Rechtssinne zur Folge hat (BGr, 21. August 2001, 5C.151/2001 + 5C.153/2001, E. 2a). Andere Erlöschensgründe sind nicht ersichtlich und werden nicht behauptet. Die Behauptung, die Garantie sei "nicht ernsthaft gemeint" gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Die eingereichte schriftliche Garantieerklärung sowie die Auskunft auf Nachfrage des Steueramts, die C Inc. habe diese Pauschalgarantie von ihrer Vorgängergesellschaft übernommen, lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass es sich hierbei um einen "Scherz" handelte. Soweit in der unwiderruflichen Garantie für alle ausstehenden und zukünftigen Forderungen des Pflichtigen eine übermässige Bindung i.S.v. Art. 27 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) der Gegenpartei (D S.A. bzw. deren Nachfolgerin C Inc.) erblickt wird, ist entgegenzuhalten, dass sich nur die davon betroffene Partei (also die D S.A. bzw. deren Nachfolgerin C Inc.), nicht aber die Gegenpartei (der Pflichtige) auf das Übermass der Bindung berufen könnte (BGE 129 III 209 E. 2.2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 20 Abs. 1 OR.

Somit ist vom zivilrechtlichen Bestand der Forderungen auszugehen, was sich auch mit der Deklaration des Pflichtigen deckt. Aufgrund der Deklaration bestehen auch genügend Hinweise bezüglich der Höhe der Forderungen, hat der Pflichtige den Nominalwert seiner Forderungen doch mit Fr. … und Fr. … angegeben. Macht er eine andere Bewertung des Vermögens (Steuerwert Fr. ) oder vermögensmindernde Umstände (Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin) geltend, hat er dies darzulegen bzw. trägt er hierfür die Beweislast (E. 4.3.2).

4.3.4 Für den Fall, dass vom Bestand zivilrechtlicher Forderungen ausgegangen werde, stelle sich – so die Beschwerdeschrift – die Frage des Durchgriffs, womit die Forderungen als Forderungen gegen sich selbst zusammenfallen würden. Wie erwähnt, ist die Argumentation diesbezüglich widersprüchlich, rügt der Pflichtige die Auflage doch als unzumutbar, weil sie sich auf Drittpersonen erstrecke (vgl. E. 4.2.2 in fine).

Die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen von den wirtschaftlich daran berechtigten natürlichen Personen wird nur ausnahmsweise, unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Durchgriffs, durchbrochen. Dieser setzt Identität der wirtschaftlichen Interessen zwischen juristischer und dahinter stehender natürlicher Person voraus, und insbesondere dass die rechtliche Berufung auf die Selbständigkeit der juristischen Person der Umgehung von Gesetzesvorschriften oder der Missachtung der Rechte Dritter dient; es geht der Sache nach um eine missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch die sie beherrschende natürliche Person (BGE 136 I 49 E. 5.4; BGE 132 III 489 E. 3.2). Umgekehrt gilt aber, dass derjenige, der sich als natürliche Person – wie der Pflichtige – einer juristischen Person bedient (und die damit verbundenen Vorteile beansprucht), sich deren Selbständigkeit entgegenhalten lassen muss und sich nicht auf die wirtschaftliche Identität berufen kann (BGr, 24. April 2012, 2C_20/2012, E. 3.3.1). Folglich kommt ein Durchgriff nicht in Betracht.

Anzufügen bleibt, dass, wenn durch den Schleier der juristischen Person, der C Inc., durchgegriffen würde, dies dazu führte, dass die Forderungen der C Inc. gegen die Drittpersonen direkt dem Pflichtigen zugerechnet würden und bewertet werden müssten. Des Weiteren wären Angaben zum Verbleib der vom Pflichtigen der C Inc. und ihrer Vorgängergesellschaft zur Verfügung gestellten flüssigen Mittel notwendig. Mit anderen Worten würden sich praktisch dieselben Bewertungsfragen stellen, wie sie die Vorinstanz in E. 3b/bb/ddd und der Pflichtige in seiner Beschwerdeschrift S. 35 ff. ausgeführt haben und wie sie im Folgenden auszuführen sind.

4.3.5 Der Pflichtige vertritt die Auffassung, dass er den Nachweis der Wertlosigkeit seiner Forderungen mit den eingereichten Unterlagen erbracht habe und er gestützt auf diese ausreichenden Unterlagen einzuschätzen sei.

Im Einschätzungsverfahren reichte der Pflichtige u.a. eine Bilanz per 31.12.2006, eine Erfolgsrechnung sowie eine Liste der Anleihen und Beteiligungen der C Inc. ein. Angesichts der im Ausland für diese Art Firma unstreitig fehlenden gesetzlichen Pflicht zur Buchführung erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert dieser Unterlagen als zutreffend. Da solche Aufzeichnungen nicht von formellen und materiellen gesetzlichen Regeln beherrscht und im Unterschied zu Geschäftsbüchern auch nicht strafrechtlich geschützt sind, ist ihr Beweiswert erheblich geringer und können sie insbesondere auch nicht die Vermutung der materiellen Richtigkeit für sich beanspruchen. Vielmehr sind solche (schriftlichen) Auskünfte des Steuerpflichtigen blosse Tatsachenbehauptungen und stellen somit keine tauglichen Beweismittel dar (vgl. Zweifel/Casanova, § 14 N. 27 ff.). Damit kann von vornherein festgehalten werden, dass anhand dieser Aufstellungen ohne weitere Belege nicht beurteilt werden kann, ob die C Inc. die aufgelisteten Beteiligungen tatsächlich je erworben hat und ob sie nebst den in der Aufstellung genannten noch weitere Aktiven besitzt.

Was die "…" betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass das Unternehmen nach einer Namensänderung per 1. Januar 2004 aufgelöst worden sein soll. Als einzigen Beleg reichte der Pflichtige ein Wandel-Anleihenzertifikat der "…, Inc." vom 15. September 1987 ein, nach dessen Wortlaut dem Inhaber am 15. September 1992 die Summe von Fr. … ausbezahlt würde. Unklar und unbelegt bleibt jedoch, weshalb diese Anleihe in der Aufstellung mit einem Wert von Fr. … (und nicht etwa Fr. …) veranschlagt, d.h. ob überhaupt jemals eine Anleihe in dieser Höhe erworben wurde. Es trifft zwar zu, dass vom Nachweis der Wertlosigkeit einer Obligation auf die Wertlosigkeit weiterer Obligationen derselben Gesellschaft geschlossen werden könnte, aber nicht darauf, dass die C Inc. auch tatsächlich weitere Obligationen besass.

Dasselbe gilt für die "Anleihe …". In den Akten findet sich ein Zertifikat über Fr. …, die – folgt man dem Pflichtigen – nicht zurückbezahlt wurden und auch nicht mehr werden. Was fehlt, ist auch hier ein Beleg, dass überhaupt jemals eine Anleihe von Fr. … getätigt wurde.

Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der "Beteiligung …" in der Höhe von Fr. …. Laut Handelsregister des Kantons G wurde sie am 3. August 2009 infolge Konkurses gelöscht. In den Akten befinden sich eine Schuldanerkennung per 31. Dezember 2005 für einen Betrag von Fr. … sowie ein Schreiben von H, wonach das Darlehen am 31. Dezember 2006 und auch schon früher nicht einbringbar gewesen sei. Wiederum fehlt auch hier ein Nachweis dafür, ob und wie viel der ... AG bezahlt wurde. Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug der ... AG vom 10. November 2009 geht hervor, dass die C Inc. oder der Pflichtige scheinbar nie versuchten, das behauptete Darlehen auf diesem Weg erhältlich zu machen. Auch den Eingaben des Pflichtigen ist hierzu nichts zu entnehmen. Dass er bzw. die C Inc. ohne Weiteres darauf verzichtet haben sollte, einen Betrag von Fr. … bzw. Fr. … einzutreiben, erscheint angesichts der finanziellen Lage wenig glaubwürdig. Vielmehr ruft dies Zweifel hervor, ob dieses Darlehen überhaupt existierte.

Bei der "... AG" liegt eine Bestätigung über ein Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. …, ein Industriedarlehen in Höhe von Fr. … sowie Aktien im Wert von Fr. … bei den Akten. Auch hier fehlen Auszahlungsbelege und Grundlagendokumente. So figuriert auf dem Formular "Forderungseingabe Gerichtl. Nachlassverfahren" nicht die C Inc., sondern der Pflichtige selbst als Gläubiger.

Für die "Beteiligung …" in der Höhe von Fr. … ist kein Beleg vorhanden. Aus der eingereichten Bilanz der "... Ltd.", wonach diese per 31. Dezember 2006 ein Defizit auswies, geht weder hervor, dass die C Inc. eine "Beteiligung …" in der Höhe von Fr. … erworben hat, noch dass diese Beteiligung wertlos ist, weil unklar ist, ob es sich hier überhaupt um dieselben Gesellschaften handelt. Gleiches gilt für die "Beteiligung …" im Betrag von Fr. …, auch hier fehlt der Nachweis, dass eine solche Beteiligung erworben wurde. Ebenso unbelegt blieb die Position "Diverse Guthaben".

Im Unterschied dazu wurde für die "Beteiligung ..." eine Bestätigung, dass die C Inc. am 31. Dezember 2006 357'513 Aktien der … Inc. besass, sowie die Bilanz per 31. Dezember 2006 mit einem Defizit eingereicht. Auch für die "Beteiligung …" sind gewisse Belege vorhanden. Namentlich bezog der Pflichtige im Jahr 2006 Fr. … in bar von der …, weshalb diese Beteiligung mangels anderer Belege noch als werthaltig erscheint.

4.3.6 Wie der Pflichtige selbst im Zusammenhang mit der Rüge der Unzumutbarkeit der Auflage anerkennt, ist es ihm zum grössten Teil nicht gelungen, den verlangten Nachweis zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen kann daraus, dass die einzelnen Positionen nicht mehr einbringlich sind, nun aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die C Inc. sei zahlungsunfähig, weshalb seine Forderungen nicht (mehr) werthaltig seien. Er hat erhebliche Vermögensteile in die Gesellschaften (D S.A. bzw. C Inc.) verlagert. Belegt sind aber nur Investitionen von weniger als Fr. …, von denen laut den Erklärungen des Pflichtigen ein Teil wertlos geworden sein sollen. Für das übrige Vermögen, das der Pflichtige der D S.A. bzw. C Inc. überliess, fehlen Belege dafür, dass es überhaupt (in die "Anleihen" und "Beteiligungen") investiert wurde. Dies ist aber Voraussetzung dafür, dass es überhaupt "verloren" gegangen sein kann.

4.4 Ist der Beweis, ob eine steuerbegründende oder -erhöhende bzw. steuermindernde oder -aufhebende Tatsache besteht, nicht geleistet, ist grundsätzlich zuungunsten der mit dem Beweis belasteten Person zu entscheiden. Eine Schätzung kommt nur infrage, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Tatsache bestehen, die aber im Quantitativen der Abklärung bedürfen (BGr, 3. Mai 2016, 2C_795/2015 + 2C_796/2015, E. 2.4; BGr, 23. November 2015, 2C_1101/2014 + 2C_1104/2014, E. 3; vgl. auch E. 3.3). Dabei wird vorausgesetzt, dass ein Beweisverfahren vorangegangen ist, in dem die beweismässige Abklärung des Sachverhalts aus Gründen, welche die beweisbelastete Person nicht zu vertreten hat, nicht möglich war (vgl. BGr, 15. September 2014, 2C_112/2014, E. 6.3.1; VGr, 20. März 2014, SB.2013.00078, E. 2.3; siehe ferner Zweifel, Art. 130 DBG N 29).

4.4.1 Wie in E. 4.2 festgestellt, ist es angesichts des Zeitablaufs schwierig und aufwendig, im Jahr 2014 sämtliche Zahlungsflüsse und Geschäftsvorfälle einer 1988 gegründeten und 2003 aufgelösten Gesellschaft (D S.A.) sowie einer nicht buchführungspflichtigen Gesellschaft (C Inc.) über Jahre hinweg lückenlos zu belegen und dokumentieren. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass es sich teilweise um sehr bedeutende Unterlagen und um erhebliche Vermögenswerte handelt sowie dass bereits im 2006 oder früher hätte damit gerechnet werden müssen, dereinst Rechenschaft darüber ablegen zu müssen. Somit ist dem Pflichtigen die Mitwirkung an der Ermittlung der Tatsachen teils aus Gründen, die er zu vertreten hat, teils aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich bzw. unzumutbar. Dies führt dazu, dass die beweislos gebliebenen – mithin unabklärbaren und ungewissen – Tatsachen im Rahmen der Schätzung durch Wahrscheinlichkeitsschluss festzustellen sind.

4.4.2 Bei der Schätzung geht es darum, den Verkehrswert der Forderungen anhand der mutmasslichen Einbringlichkeit, die von der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin C Inc. abhängig ist, zu ermitteln. Zwecks Beurteilung der Zahlungsfähigkeit stehen zwei Elemente im Vordergrund: zum einen die Einbringlichkeit der von der C Inc. aufgelisteten Aktiven und zum anderen die Zahlungsflüsse vom Pflichtigen in die C Inc. bzw. deren Vorgängerin.

Infolge Auflösung der … ist die Anleihe mit Fr. … zu bewerten, aber nur von einem Verlust von Fr. … und mangels Investitionsnachweises nicht von Fr. … auszugehen. Dasselbe gilt für die Anleihe "…", wo ein Verlust von Fr. … anzunehmen ist. Bei der "Beteiligung … AG" erscheint der Totalverlust von Fr. … glaubwürdig, ebenso bei der "…" in der Höhe von Fr. …. Dies ergibt, dass die Forderungen der  C Inc. in der Höhe von Fr. … nicht mehr einbringlich sind. Demgegenüber scheint die "Beteiligung …" angesichts der Auszahlung im Jahr 2006 noch als durchaus einbringlich. Unklar sind Existenz und Umfang der "…", "…", "…" und "Diverse Guthaben" (siehe dazu E. 4.3.5).

Bei den Zahlungsflüssen ergibt sich folgendes Bild: Der Pflichtige hat der D S.A. im Jahr 1997 ein Darlehen von Fr. … hingegeben. Das Darlehen wuchs per 2003 um Fr. …, im 2004 um weitere Fr. … und im 2005 um Fr. …. Insgesamt hat die C Inc. bzw. die D S.A. flüssige Mittel von ca. Fr. … vom Pflichtigen erhalten, davon fast Fr. … zwischen 2002 und 2005.

Nur indirekt auf einem Zahlungsfluss gründet die Forderung "…" in der Höhe von Fr. …. Sie geht auf eine schriftliche Garantieerklärung der D S.A. von Ende 1990 zurück, im Sinn einer Pauschalgarantie für alle Forderungen des Pflichtigen gegenüber der ... AG. Der Pflichtige hatte der ... AG ebenfalls Ende 1990 ein Darlehen in Höhe von Fr. … gewährt und Aktien in Betrag von Fr. … erworben. Es ist davon auszugehen, dass der Pflichtige mit dem Konkurs der ... AG im Jahr 2004 zum einen seine Investitionen verlor und zum anderen gestützt auf die Garantieerklärung den entsprechenden Betrag von der C Inc. hätte einfordern können, diesen aber angesichts deren finanziellen Lage als Forderungsguthaben stehen liess.

Den Forderungen des Pflichtigen in der Höhe von Fr. … gegenüber der C Inc. stehen Investitionen des Pflichtigen in die C Inc. bzw. die D S.A. von Fr. … gegenüber. Da nur in sehr geringem Ausmass erwiesen ist, dass die Aktiven der C Inc. nicht mehr einbringlich sind (Fr. …), erscheint es sachgerecht, das Guthaben- und Wertschriftenvermögen des Pflichtigen auf Fr. … zu schätzen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der nicht strittigen weiteren Vermögensbestandteilen (Lebens- und Rentenversicherungen: Fr. …; Motorfahrzeug: Fr. …; Liegenschaften: Fr. …; Schulden: Fr. …) ein steuerbares Vermögen von Fr. ….

5.  

5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 StG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und ein­maligen Einkünfte der Einkommenssteuer, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Keine Einkünfte in diesem Sinn stellen Darlehensrückzahlungen dar, bei welchen der Darlehensnehmer tatsächlich zur Rückzahlung der erhaltenen Darlehenssumme verpflichtet ist und es dementsprechend nach dem Nettoprinzip zu keinem steuerbaren Vermögenszugang kommt (Richner et al., VB zu §§ 16–37a StG N. 25). Hingegen ist der Vermögenszugang als Einkommen zu versteuern, wenn diesem keine korrespondierende Rückerstattungspflicht gegenübersteht, z. B. weil ein Darlehens­verhältnis lediglich simuliert wird.

Der Nachweis eines Wertzuflusses begründet die natürliche Vermutung, dass dieser aus einer Quelle stammt, die zur Steuerbarkeit des Zuflusses führt, da die Zugehörigkeit von Wertzuflüssen zu Einkünften im Sinn von § 16 Abs. 1 StG den Regelfall bildet. Diese Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Beweis des Gegenteils erbringt. Bezüglich dieser Tatsache, aus der sich die Nichtsteuerbarkeit des Wertzuflusses ergäbe, liegt das Risiko der Beweislosigkeit beim Steuerpflichtigen (VGr, 26. August 2015, SB.2015.00052, E. 2.1).

5.2 Unbestritten ist, dass der Pflichtige im Lauf des Jahrs 2006 von einem auf die Firma "E Corp." lautenden Konto bei der F-Bank Beträge von insgesamt Fr. … abhob. Auch in der Beschwerde behauptet der Pflichtige nicht, dass zwischen ihm und der E Corp. ein Darlehensverhältnis bestünde. Er führt lediglich aus, dass die Bezüge zulasten des Kapitals erfolgt seien, dementsprechend habe sich sein Guthaben bei der C Inc. um Fr. … verringert. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte und womit sich der Pflichtige in seiner Beschwerde nicht auseinandersetzt, fehlen zur Beziehung zwischen der C Inc. und der E Corp. Belege. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Pflichtige (E. 3.3), weshalb seine Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Sein steuerbares Einkommen beträgt somit für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 Fr. ….

6.  

6.1 Die Beteiligten haben nach § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In Fällen, die als zivilrechtliche Streitigkeiten oder als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten, kann sich ein Anspruch auf mündliche Verhandlung ergeben. Diese Vorschrift findet vorliegend jedoch keine Anwendung. Ebenso wenig lässt sich das in Art. 30 Abs. 3 BV vorgesehene Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung anrufen, ist dieses doch nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet. Überdies gibt Art. 30 Abs. 3 BV dem Rechtsuchenden kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung, sondern garantiert lediglich, dass, soweit eine Verhandlung stattzufinden hat, diese unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen öffentlich ist (BGE 128 I 288). Im Übrigen kann auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf eine persönliche mündliche Anhörung und noch weniger ein solcher auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgeleitet werden (vgl. RB 1998 Nr. 38; VGr, 13. November 2013, SB.2012.00148, E. 4).

6.2 Der Pflichtige begründet seinen Antrag damit, dass nur er selbst für die der Aufstellung zugrunde liegenden Vorgänge Auskunft geben könne. Im vorliegenden Fall fehlen insbesondere die Belege für diese der Aufstellung zugrunde liegenden Vorgänge (E. 5.3.5), eine mündliche oder schriftliche Auskunft vermag sie angesichts des Beweiswerts (E. 5.3.5) nicht zu ersetzen. Daher besteht kein Anlass zur Anordnung einer mündlichen Verhand­lung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG, weshalb dem Antrag auf Durchführung einer öffent­lichen Verhandlung nicht zu entsprechen ist.

7.  

7.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs­behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zu­nächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr, 17. Oktober 2012, VB.2012.00483, E. 3.4.3 m.w.H.). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungs­fristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2). Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGr, 19. März 2015, 2C_647/2014, E. 2.2).

7.2  

7.2.1 Für das Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht konkretisiert § 149 Abs. 1 StG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 149 Abs. 1 StG entscheidet das Steuerrekursgericht innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann das Steuerrekursgericht diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 149 Abs. 1 StG).

Der vierte Rechtsgang nahm ab Abschluss des (nicht angeordneten) Schriftenwechsels per 31. August 2015 einen Monat in Anspruch. Im dritten Rechtsgang erfolgten ab September 2013 regelmässig prozessleitende Anordnungen zur Sachverhaltsermittlung; die Sachverhaltsermittlungen waren dann Ende Juni 2014 abgeschlossen und der Entscheid erging am 20. Oktober 2014. Im zweiten Rechtsgang erging der Entscheid am 21. Februar 2012, während die letzte Handlung des Steuerrekursgerichts am 25. Oktober 2011 stattgefunden hatte. Der erste Rechtsgang wurde am 26. Februar 2010, nachdem der Einspracheentscheid am 3. November 2009 ergangen war, abgeschlossen.

Aus dieser Aufstellung wird ersichtlich, dass, sollte das Steuerrekursgericht die 60-tägige Frist überschritten haben, dies nur in höchstens geringfügigem Masse tat. Angesichts des Umfangs der vorliegenden Angelegenheit ist darin noch keine Rechtsverzögerung zu erblicken.

7.2.2 Im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt gilt die Vorschrift von § 149 Abs. 1 StG nicht. Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich hier nach den Umständen des Einzelfalls. Der Einschätzungsentscheid erging am 2. Dezember 2008, der Einspracheentscheid am 3. November 2009, wobei Ende Januar 2009 noch eine Auflage erlassen wurde. Im zweiten Rechtsgang entschied das kantonale Steueramt am 6. April 2011 und am 30. Mai 2011 über die Einsprache, während der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 22. September 2010 datiert. Das kantonale Steueramt benötigte somit ca. fünf bzw. acht Monate. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung erscheint diese Dauer angesichts des Abwartens der Rechtskraft und der geschilderten Sachverhaltsabklärungen noch als angemessen (vgl. VGr, 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.5 [15 Monate]; VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00258, E. 4.6 [13 Monate]; VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3 [18 Monate]).

7.2.3 Dasselbe gilt für die Verfahren vor Verwaltungsgericht, die (ab Ende des letzten Schriftenwechsels) jeweils rund vier bis sechs Monate in Anspruch nahmen. Diese Dauer erscheint angesichts des Umfangs der Streitsache und der damit einhergehenden langen rechtlichen Begründung unter dem Gesichtspunkt der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen.

7.2.4 Nach dem Gesagten ist die Rüge der Rechtsverzögerung abzuweisen. Dem Pflichtigen ist aber insoweit zuzustimmen, dass die Gesamtdauer des Verfahrens erheblich lange erscheint. Dies ist jedoch dadurch bedingt, dass es sich vorliegend bereits um den vierten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht in derselben Sache handelt.

8.  

8.1 Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist bei den Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit seinen Anträgen zu 3/4 durchgedrungen. Demzufolge sind ihm die Gerichtskosten für die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 zu 1/4 aufzuerlegen und steht ihm eine Parteientschädigung im Umfang von 3/4 zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 StG).

8.2 Die Entschädigung wird aufgrund des Streitwerts durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grund­gebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (vgl. VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 + SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Besondere Umstände liegen keine vor, sodass die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren bei Fr.  (inkl. MWST) anzusetzen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdeführer zu 1/4 und dem Beschwerdegegner zu 3/4 auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 6'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu 1/4 und dem Beschwerdegegner zu 3/4 auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 5'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …