{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00128_2016-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216439&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e6e5166716c20598693cdda50d284a10"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2015.00128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2016  SB.2015.00128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2016  SB.2015.00128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2016  SB.2015.00128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006\r(4. Rechtsgang) | Ein R\u00fcckweisungsentscheid bewirkt in der Regel die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und f\u00fchrt zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor der Vorinstanz. Mit der R\u00fcckweisung wurde der Prozess vor Steuerrekursgericht in das Stadium zur\u00fcckversetzt, in dem er sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden hatte. Auch wenn sich aus dem (formellen) R\u00fcckweisungsentscheid keine bindenden W\u00fcrdigungen des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht ergeben, so berechtigt dies nicht, ohne Weiteres Noven nachzuschieben, die bereits fr\u00fcher h\u00e4tten geltend gemacht werden k\u00f6nnen (E. 1.4). Kein Recht auf m\u00fcndliche Anh\u00f6rung (E. 2). Dieses Recht auf m\u00fcndliche Vertretung der Steuererkl\u00e4rung bzw. der Einsprache ist grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr das Einsch\u00e4tzungs- und das Einspracheverfahren vorgesehen. Angesichts der speziellen Regelungen gem\u00e4ss \u00a7\u00a7 147 ff. StG ist ein R\u00fcckgriff auf die allgemeinen Verfahrensgrunds\u00e4tzlich nicht angezeigt (E. 2.2).  Der Nachweis eines Wertzuflusses begr\u00fcndet die nat\u00fcrliche Vermutung, dass dieser aus einer Quelle stammt, die zur Steuerbarkeit des Zuflusses f\u00fchrt, da die Zugeh\u00f6rigkeit von Wertzufl\u00fcssen zu Eink\u00fcnften im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG den Regelfall bildet. Die Folgen der Beweislosigkeit des Gegenteils tr\u00e4gt der Pflichtige (E. 3.1). Erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht des Pflichtigen bei grenz\u00fcberschreitenden Rechtsbeziehungen (E. 3.2). Der Pflichtige r\u00fcgt, die Auflage des Steuerrekursgerichts verletzte insbesondere das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Ziel der Sachverhaltsermittlung ist die vollst\u00e4ndige und richtige, d.h. gesetzm\u00e4ssige Veranlagung des Steuerpflichtigen (E. 4.1.1). Die im StHG, DBG und StG vorgesehene Mitwirkungspflicht des Pflichtigen im Veranlagungsverfahren ist grunds\u00e4tzlich umfassend. Allein der Umstand, dass das Steuerrekursgericht die Auflage in Kenntnis der Behauptung des Pflichtigen erlassen hat, dass die geforderten Unterlagen \"nicht mehr greifbar\" seien und die Auflage wegen des Aufwands unzumutbar sei, macht die veranlagteMitwirkungshandlung nicht unzumutbar (E. 4.1.2). \rDem Antrag auf Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Verhandlung ist vorliegend nicht zu entsprechen (E. 5).\rAnspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die R\u00fcge der Rechtsverz\u00f6gerung ist vorliegend abzuweisen (E. 6).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:37:35", "Checksum": "001a69565ef692bff2a1277a6837a6b4"}