{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.04.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00134_20-04-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216223&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8cb87b12c81377e43f006213d09bcf4d"}, "Num": [" SB.2015.00134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.20.0  SB.2015.00134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.20.0  SB.2015.00134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.20.0  SB.2015.00134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen Verh\u00e4ltnis Strittig ist, ob der Ehemann seinen Wohnsitz in der Steuerperiode 2011 in der Schweiz bei seiner Familie oder an seinem Arbeitsort in den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte. Vereinigung SB.2015.00134 und SB.2015.00135 (E. 1.1). Definition des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von Art. 3 DBG bzw. \u00a7 3 StG (E. 2.1). Fehlen der Figur des \"leitenden Angestellten\" im internationalen Verh\u00e4ltnis. Entscheidend ist im internationalen Verh\u00e4ltnis, ob in Rahmen einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem Staat die pers\u00f6nlichen Interessen im andern Staat derart \u00fcberwiegen, dass gesagt werden kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo die st\u00e4rkeren wirtschaftlichen Interessen best\u00fcnden (E. 2.2). Individuelle Bestimmung des Hauptsteuerdomizils eines jeden Ehegatten (E. 2.3). Beweislastverteilung (E. 2.4). Der Mittelpunkt der famili\u00e4ren und pers\u00f6nlichen Interessen des Pflichtigen weisen zweifellos in die Schweiz, wo seine Ehefrau und die beiden minderj\u00e4hrigen T\u00f6chter lebten und wo die Familie 2013 Wohneigentum erwarb. In den Vereinigten Arabischen Emiraten bewohnte der Ehemann lediglich ein gemietetes \"one bedroom apartment\" (E. 3.1). Die wirtschaftlichen Interessen werden haupts\u00e4chlich von den Vereinigten Arabischen Emiraten bestimmt (E. 3.2). Beim verheirateten Pflichtigen mit minderj\u00e4hrigen Kindern l\u00e4sst sich nicht sagen, dass seine wirtschaftlichen Interessen den \u00fcberwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen (E. 3.3). Sein steuerrechtlicher Wohnsitz lag somit in der Schweiz (E. 3.4). Sprungr\u00fcckweisung an das kantonale Steueramt zur Abkl\u00e4rung der Berufskosten (E. 3.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:38", "Checksum": "821451996524c2c33ec0ef0dca69f9b8"}