{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00136_2016-02-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216048&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cacea9695510b2c6020e9c21851269a9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2015.00136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.02.2016  SB.2015.00136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.02.2016  SB.2015.00136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.02.2016  SB.2015.00136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer: \u00c4nderung der Nutzung des Ersatzobjekts  Der Ersatzbeschaffungstatbestand setzt voraus, dass eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft ver\u00e4ussert wird, wobei der daraus erzielte Erl\u00f6s innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer Ersatzliegenschaft verwendet werden muss (\u00a7 216 Abs. 3 lit. i StG). Unter den Begriff des dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums f\u00e4llt einzig der Hauptwohnsitz, nicht aber eine Ferienwohnung. Eine definitive Zweckentfremdung der Ersatzliegenschaft f\u00fchrt nach der Praxis im Kanton Z\u00fcrich zu einer Nachbesteuerung, sofern sie innert 5 Jahren nach der fr\u00fcheren, den Steueraufschub begr\u00fcndenden Ver\u00e4usserung stattfindet.  Vorliegend wurde die Grundst\u00fcckgewinnsteuer aufgrund der Reinvestition des Verkaufserl\u00f6ses in eine gleichgenutzte Liegenschaft aufgeschoben. Nachdem die Pflichtigen die Ersatzliegenschaft w\u00e4hrend 1 Jahr und 10 Monaten bewohnt hatten, verlegten sie ihren Hauptwohnsitz ins Ausland. Wegen Nutzungs\u00e4nderung hob das Gemeindesteueramt den Steueraufschub auf. Ob die 5-Jahresfrist gesetzeskonform ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da nicht von einer dauerhaften Nutzung des Ersatzobjekts ausgegangen werden kann. Denn vorliegend sind die Pflichtigen nach nur 1 Jahr und 10 Monaten definitiv ins Ausland gezogen, womit nicht ein bloss vor\u00fcbergehender Unterbruch der Nutzung vorliegt, welcher nicht zur Nachbesteuerung f\u00fchren w\u00fcrde. Dass die Ersatzliegenschaft nicht ver\u00e4ussert wurde und nach wie vor ausschliesslich, insbesondere in den Wintermonaten, von den Pflichtigen genutzt wird, \u00e4ndert nichts daran, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:01", "Checksum": "6015ef60017252443111fbf4c1b56aff"}