{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.03.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00144_16-03-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216161&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "975ac5d000446721dabe9dc5ba921316"}, "Num": [" SB.2015.00144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  SB.2015.00144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  SB.2015.00144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.16.0  SB.2015.00144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (Staats- und Gemeindesteuern ab 01.06.2010 bis 31.10.2014) | Steuerhoheit / (echte) Alternativankn\u00fcpfung am Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung. [Die Pflichtige hat ihren formellen Sitz in Liechtenstein, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, einziger Verwaltungsrat und Alleinaktion\u00e4r hatte jedoch bis Ende Oktober 2014 seinen Wohnsitz im Kanton Z\u00fcrich und war f\u00fcr die Pflichtige haupts\u00e4chlich extern an verschiedensten Orten t\u00e4tig. Deshalb und da in Liechtenstein nur eine rudiment\u00e4re Infrastruktur vorhanden ist, kn\u00fcpfte die Vorinstanz den tats\u00e4chlichen Verwaltungsmittelpunkt der Pflichtigen am Z\u00fcrcher Wohnsitz ihres alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an.] Verfahrensvereinigung (1.1). \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis und Novenrecht, wenn \u00fcber die schweizerische Steuerhoheit im internationalen Verh\u00e4ltnis zu befinden ist (E. 1.2-1.4). Begr\u00fcndungsanforderungen im Einspracheverfahren: Es kann offen gelassen werden, ob die Einspracheentscheide hinreichend begr\u00fcndet wurden, liegt doch zumindest keine derart schwere Geh\u00f6rsverletzung vor, dass diese nicht vor Vorinstanz geheilt worden w\u00e4re (E. 2). Der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung stellt im internationalen Verh\u00e4ltnis eine echte Alternativankn\u00fcpfung zum statutarischen Sitz dar, ohne dass ein blosses Briefkastendomizil nachzuweisen ist (E. 3.2). Der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung befindet sich praxisgem\u00e4ss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tats\u00e4chlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die sich normalerweise am Sitz abspielende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung besorgt wird. Ist in diesem Sinn ein wirtschaftlicher und tats\u00e4chlicher Mittelpunkt der Gesellschaft nicht auszumachen, kann es ersatzweise gerechtfertigt erscheinen, den Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung an dem Wohnort des prim\u00e4r t\u00e4tigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers anzukn\u00fcpfen, insbesondere wo die zentrale Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit im dezentralen Networking des ausschliesslich gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Alleinaktion\u00e4rs liegt und geografisch damit demjenigen Ort zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser \u00fcberwiegend t\u00e4tig wurde (E. 3.3). Auch wenn der Hauptbeweis \u00fcber das Steuerdomizil durchdie Steuerbeh\u00f6rde zu f\u00fchren ist und Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich erst nach rechtskr\u00e4ftiger Feststellung der Steuerhoheit Mitwirkungspflichten treffen, kann letzteren der Gegenbeweis einer fehlenden subjektiven Steuerpflicht in der Schweiz aufgeb\u00fcrdet werden, wenn eine Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund der Umst\u00e4nde \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheint (E. 3.4).\r\rDa ein geografischer Schwerpunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung selbst nach Darstellung der Pflichtigen nicht auszumachen ist, jedenfalls aber nicht in Liechtenstein liegt, rechtfertigt es sich den Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung am (ehemaligen) Z\u00fcrcher Wohnsitz des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers anzukn\u00fcpfen. Dies zumal sich dort auch der Sitz der mit Abstand wichtigsten Wiederverk\u00e4uferin der Pflichtigen und einer weiteren vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Pflichtigen kontrollierten Unternehmung befindet (E. 4).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:31", "Checksum": "53331057a097e4d5bbf3d45db872b5fd"}