{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.02.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00153_16-02-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216045&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "81e3030f66f1ee5d5fa1976e450eaa2d"}, "Num": [" SB.2015.00153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  SB.2015.00153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  SB.2015.00153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.16.0  SB.2015.00153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2012 | Korrektur eines offensichtlich fehlerhaften Veranlagungsvorschlags. [Dem Pflichtigen wurde ein offensichtlich fehlerhafter Veranlagungsvorschlag unterbreitet, in welchem sein steuerbares Einkommen f\u00e4lschlicherweise auf Fr. 0.- festgesetzt wurde. Nachdem der Pflichtige diesem zugestimmt hatte, korrigierte das kantonale Steueramt seinen Fehler in der zugesandten Rechnung und in einem formellen Einspracheentscheid.] Der (fehlerhafte) Veranlagungsvorschlag ist nicht bereits mit der Zustimmungserkl\u00e4rung des Pflichtigen rechtskr\u00e4ftig geworden. Die steueramtlich vorgenommene Korrektur ist damit nicht als Berichtigung eines Rechnungsfehlers oder Schreibversehens im Sinn von Art 150 DBG, sondern als zul\u00e4ssige Wiedererw\u00e4gung zu betrachten (E. 2). Der Veranlagungsvorschlag war nicht geeignet, beim Pflichtigen berechtigte Erwartungen zu wecken: Dieser hat weder gutgl\u00e4ubig in den fehlerhaften Veranlagungsvorschlag vertraut, noch mit der Unterzeichnung der Zustimmungserkl\u00e4rung eine nachteilige Disposition get\u00e4tigt (E. 3). Ansonsten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, insoweit diese die Staats- und Gemeindesteuern zum Gegenstand hat oder eine der urspr\u00fcnglichen Deklaration und dem vorinstanzlichen Entscheid entsprechende Veranlagung verlangt (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:18", "Checksum": "ebd719895cf122b47a0b0f327effbbd0"}