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SB.2015.00153
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte Bundessteuer 2012,
hat sich ergeben: I. A (nachfolgend der Pflichtige) wurde für die direkte Bundessteuer 2012 am 17. Juli 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Hierbei wurden Fr. … als geldwerte Leistung aufgerechnet, welche aus dem Rückkauf von 2000 eigenen Partizipationsscheinen (PS) durch die Arbeitgeberin des Pflichtigen stammen sollte. Nachdem der Pflichtige hiergegen Einsprache erhoben hatte, unterbreitete ihm die Steuerkommissärin am 22. September 2014 einen Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2012, in welchem das steuerbare Einkommen mit Fr. 0.- und das satzbestimmende Einkommen mit Fr. … beziffert wurde. Zugleich wurde dem Pflichtigen auch ein Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 unterbreitet, bei welchem das steuerbare Einkommen entsprechend der ursprünglichen Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf Fr. … festgesetzt wurde und in dessen Begründung festgehalten wurde, dass am Einschätzungsentscheid vom 17. Juli 2014 und der dort vorgenommenen Aufrechnung festgehalten werde. Nachdem der Pflichtige hierauf nicht reagierte, erinnerte ihn die zuständige Steuerkommissärin mit Schreiben vom 8. April 2015 daran, die beiden Zustimmungserklärungen – zum Einschätzungsvorschlag zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012 und dem Veranlagungsvorschlag zur direkten Bundessteuer 2012 – bis zum 20. April 2015 einzusenden. Zugleich verwies sie darauf, dass das Steueramt beim Standpunkt bleibe, welche es bereits bei der (ursprünglichen) Einschätzung (vom 17. Juli 2014) vertreten habe. Hierauf unterschrieb und retournierte der Pflichtige am 13. April 2015 die beiden Zustimmungserklärungen kommentarlos. Am 10. Juli 2015 liess das kantonale Steueramt dem Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2012 eine Steuerrechnung "aufgrund des Einsprache-Verfahrens" mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zukommen, wogegen der Pflichtige am 14. Juli 2015 erneut "Einsprache" erhob und eine Berichtigung verlangte, weil die veranlagte Steuer nicht mit dem Veranlagungsvorschlag übereinstimme. Mit Entscheid vom 24. Juli 2015 wies das kantonale Steueramt diese Einsprache ab. II. Eine hiergegen erhobene Beschwerde an das Steuerrekursgericht hiess das Steuerrekursgericht am 16. November 2015 insofern gut, als es auf die Aufrechnung eines geldwerten Vorteils aus dem Rückkauf der PS verzichtete. Hingegen lehnte das Steuerrekursgericht den Hauptantrag des Pflichtigen ab, wonach die Veranlagung gemäss dem im Einspracheverfahren unterzeichneten Veranlagungsvorschlag vorzunehmen und das steuerbare Einkommen des Pflichtigen demgemäss auf Fr. 0.- festzusetzen sei. Sodann trat es mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht ein, soweit der Pflichtige auch Anträge bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 stellte. III. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2015 liess der Pflichtige beantragen, es seien "[d]ie mit Zustimmungserklärung vom 13.4.2015 betreffend die Direkte Bundessteuer 2012 vereinbarten Faktoren […] zu übernehmen" und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer demnach auf Fr. 0.- festzusetzen. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2012 auf Fr. … festzusetzen und festzustellen, dass "die gemeinsam erhalten, unterzeichneten und retournierten Zustimmungserklärungen für die Veranlagungsvorschläge der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der direkten Bundessteuer 2012 nur unter der Bedingung abgegeben wurden, dass beide Verfahren damit gleichzeitig abgeschlossen werden". Weiter ersuchte der Pflichtige um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) liess sich nicht vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140–144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5). 2. 2.1 Stimmt die steuerpflichtige Person im Einspracheverfahren einem Veranlagungsvorschlag des Steueramts mittels Unterzeichnung einer Zustimmungserklärung zu, erwächst der Veranlagungsvorschlag damit noch nicht direkt in Rechtskraft. Vielmehr stellt der Veranlagungsvorschlag – ähnlich wie ein Ruling – eine blosse Grundlage für den Erlass einer Veranlagung bzw. eines Einspracheentscheids dar. Folglich kann die Unterzeichnung eines Veranlagungsvorschlags auch nicht dem Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels oder dem Rückzug der Einsprache gleichgestellt werden, weshalb zum Abschluss des Einspacheverfahrens grundsätzlich erst noch ein begründeter Einspracheentscheid gefällt werden muss, der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. Art. 135 Abs. 2 DBG; VGr, 20. April 2011, SB.2010.00123, E. 3.2). Für den Fall, dass die Veranlagungsbehörde dem Begehren des Steuerpflichtigen vollumfänglich entspricht bzw. dieser dem Veranlagungsvorschlag vorbehaltslos zugestimmt hat, kein Verfahrensbeteiligter eine Begründung verlangt, auf den Erlass eines begründeten Einspracheentscheids verzichtet und direkt die Schlussrechnung zugestellt wurde, beginnt die 30-tägige Frist für die Beschwerde an das Steuerrekursgericht mit der Rechnungszustellung zu laufen (VGr, 25. August 2010, SB.2010.00076, E. 2.3; mangels Gesetzesgrundlage im DBG hierzu kritisch Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 135 DBG N. 10 f.). Während laufender Beschwerdefrist kann ein Einspracheentscheid in Wiedererwägung gezogen werden (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2008, Art. 135 DBG N. 12). Eine Entscheidberichtigung nach Art. 150 Abs. 1 DBG ist hingegen erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids möglich und erforderlich. 2.2 Entgegen der ursprünglichen Veranlagung zur direkten Bundessteuer 2012 vom 17. Juli 2014 wurde das steuerbare Einkommen im Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 mit Fr. 0.- und das satzbestimmende Einkommen mit Fr. … festgesetzt. Auch in der beigelegten Berechnungsmitteilung zur direkten Bundessteuer wurde das steuerbare Einkommen mit Fr. 0.- beziffert. Bei dieser Bezifferung des steuerbaren Einkommens mit Fr. 0.- im Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 handelt es sich offenkundig um ein Versehen, welches das kantonale Steueramt implizit bereits in der Steuerrechnung vom 10. Juli 2015 und sodann auch noch formell im Einspracheentscheid vom 24. Juli 2015 korrigiert hat. Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid selbst und der Ansicht des Pflichtigen war hierzu eine Berichtigung im Sinn von Art. 150 Abs. 1 DBG weder möglich noch erforderlich: Der Veranlagungsvorschlag des Steueramts wurde nicht bereits mit der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung rechtskräftig, ebenso wenig vermochte die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung Rechtsmittelfristen auszulösen. Vielmehr bedurfte es hierzu im Sinn obenstehender Erwägungen eines formellen Einspracheentscheids oder zumindest einer (der Zustimmungserklärung entsprechenden) Schlussrechnung. Da die Schlussrechnung vom 10. Juli 2015 nicht dem Vereinbarungsvorschlag und der Zustimmungserklärung entsprach, erscheint zweifelhaft, ob hierdurch das Einspracheverfahren bereits abgeschlossen und eine Frist für die Beschwerde ans Steuergericht ausgelöst wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst mit dem Erlass des begründeten Einspracheentscheids vom 24. Juli 2015 zu laufen begonnen hat. Jedenfalls ist der fehlerhafte Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 noch innerhalb der Beschwerdefrist korrigiert worden und nie in Rechtskraft erwachsen. Die vorgenommene Korrektur ist damit nicht als Berichtigung eines Rechnungsfehlers oder Schreibversehens im Sinn von Art. 150 DBG, sondern als zulässige Wiedererwägung zu betrachten. 3. Soweit der Pflichtige sinngemäss verlangt, dass ihm Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) zu gewähren sei, ist zunächst nicht erkennbar, inwiefern er durch den fehlerhaften Veranlagungsvorschlag zu Schaden gekommen sein soll: So ist er bei der direkten Bundessteuer nicht schlechter gestellt, als wenn ihm das kantonale Steueramt von Beginn weg einen Vorschlag über den korrekten Betrag vorgelegt hätte. Zumindest vor Vorinstanz ist er überdies deklarationsgemäss veranlagt worden. Soweit der Pflichtige darüber hinaus behauptet, er hätte ohne das erweckte Vertrauen auch seine Zustimmungserklärung zum Einschätzungsvorschlag betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 nie abgegeben, sind ihm die Rechtsmittelmöglichkeiten entgegenzuhalten, sollte das kantonale Steueramt ihn diesbezüglich tatsächlich auf seine abgegebene Zustimmungserklärung behaften wollen (vgl. dazu E. 4.2 nachstehend). Es mangelt damit an einem Vertrauensschaden bzw. an einer nachteiligen Vertrauensbetätigung. Ohnehin erscheint zweifelhaft, dass dem Pflichtigen die offenkundige Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsvorschlags entgangen sein sollte: So konnte der Pflichtige aufgrund des ihm gleichzeitig zugesandten Einschätzungsvorschlags zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der diesbezüglichen Berechnungsmitteilung ohne Weiteres erkennen, dass der Veranlagungsvorschlag fehlerhaft war, zumal dieser zur Begründung von Abweichungen zur Steuerdeklaration "analog auf den Vorschlag im Einspracheverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2012" verwies. Aus der Berechnungsmitteilung zu den Staats- und Gemeindesteuern ergibt sich jedoch klar, dass das kantonale Steueramt an seinem ursprünglichen Entscheid vom 17. Juli 2014 festhalten wollte. Auch im Erinnerungsschreiben vom 8. April 2015 wies die Steuerbehörde ausdrücklich darauf hin, dass sie an der ursprünglichen Einschätzung (vom 17. Juli 2014) festhalte. Ebenso ist die Kalkulation in der Berechnungsmitteilung zum Veranlagungsvorschlag offenkundig falsch, ergibt sich doch dort trotz aufgeführten Wertschriftenerträgen ein Total der Einkünfte von Fr. 0.-. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb das satzbestimmende Einkommen vorliegend überhaupt und gleich derart vom steuerbaren Einkommen abweichen sollte. Die Ausführungen des Pflichtigen, wonach er die Taxationsvorschläge des kantonalen Steueramts als "Paketlösung" betrachtet habe, überzeugen nicht: So hat das kantonale Steueramt stets und vorbehaltslos an seiner Aufrechnung einer geldwerten Leistung festgehalten. In dieser Situation wäre es unverständlich, wenn es sodann "im Paket" eine Taxation vorschlagen würde, welche den Pflichtigen insgesamt sogar noch etwas besser stellen würde als dessen eigene Deklaration. Damit musste selbst einem juristischen Laien ohne Weiteres klar sein, dass der Veranlagungsvorschlag zur direkten Bundessteuer fehlerhaft war und auf einem offenkundigen Versehen basierte. Jedenfalls hätte ein Verhalten nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) geboten, die Steuerbehörde auf den offensichtlichen Fehler aufmerksam zu machen oder bei dieser zumindest bezüglich den ersichtlichen Diskrepanzen nachzufragen. Damit war der Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 nicht geeignet, berechtigte Erwartungen zu wecken und hat der Pflichtige weder gutgläubig in den fehlerhaften Veranlagungsvorschlag vertraut, noch mit der Unterzeichnung der Zustimmungserklärungen eine Disposition getätigt, welche ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Vielmehr hat er mit seiner diesbezüglich erfolgreichen Beschwerde an das Steuerrekursgericht gerade seine deklarationsgemässe Veranlagung erreicht. Infolge seines teilweisen Obsiegens auferlegte ihm das Steuerrekursgericht lediglich 7/10 der Kosten. Die ihm auferlegten Kosten sind nicht Folge des fehlerhaften Veranlagungsvorschlags, sondern davon, dass der Pflichtige entgegen seiner eigenen Deklaration darauf beharrt, gemäss dem fehlerhaften Veranlagungsvorschlag vom 22. September 2014 veranlagt zu werden. 4. 4.1 Der Pflichtige beantragt eventualiter, dass das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2012 (unter Verzicht auf eine Aufrechnung) auf Fr. … zu veranlagen sei. Diesem Begehren hat bereits die Vorinstanz vollumfänglich entsprochen, weshalb hierauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. 4.2 Weiter ersucht der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren um die Feststellung, dass die Zustimmungserklärungen für die Staats- und Gemeindessteuern 2012 und der direkten Bundessteuer 2012 nur unter der Bedingung abgegeben worden seien, dass damit beide Verfahren gleichzeitig abgeschlossen würden. Gemäss den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten und den diesbezüglich vom Pflichtigen nicht bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen ist hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 jedoch weder ein Einspracheentscheid noch eine das Einspracheverfahren allenfalls abschliessende Schlussrechnung des Gemeindesteueramts ergangen. Insbesondere ist die Schlussrechnung des Gemeindesteueramts vom 31. Juli 2014 mit der Einleitung des Einspracheverfahrens gegen die Einschätzung hinfällig geworden. Damit mangelte es diesbezüglich bereits vor Vorinstanz an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 140 Abs. 1 und 145 Abs. 1 DBG), weshalb auf das Eventualbegehren auch nicht einzutreten ist, soweit es die Staats- und Gemeindesteuern 2012 zum Gegenstand hat. Mangels abgeschlossenem Einspracheverfahren hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 ist sodann auch kein rechtlich geschütztes (Feststellungs-)Interesse hinsichtlich der Gültigkeit der diesbezüglich abgegebenen Zustimmungserklärung ersichtlich. Sollte die Steuerbehörde im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf den Einschätzungsvorschlag und die hierzu abgegebene Zustimmungserklärung beharren, steht dem Pflichtigen nach Erlass eines anfechtbaren Einspracheentscheids der Rechtsmittelweg offen. Auch aus diesem Grund ist auf das Eventualbegehren des Pflichtigen nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |