{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00008_2016-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216783&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "366c44dd662378dabfd95dc76ae43be3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2016.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2016  SB.2016.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2016  SB.2016.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2016  SB.2016.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer\r1.4.2009-31.3.2010 und 1.4.2010-31.3.2011 | Werden liquide Mittel einer Konzerngesellschaft bei einer anderen Konzerngesellschaft, welche als Cashpool dient, angelegt, m\u00fcssen das Ausmass und die Konditionen einer solchen Anlage einem Drittvergleich standhalten. \u00dcbersteigen die im Cashpool angelegten Mittel den aus unternehmerischer Sicht erforderlichen Liquidit\u00e4tsbedarf nach den gesamten Umst\u00e4nden des Einzelfalls bei Weitem und halten dementsprechend einem Drittvergleich nicht stand, ist es steuerrechtlich zul\u00e4ssig, einen sog. Sockelbetrag festzulegen, in dessen Umfang die im Cashpool investierten Mittel als l\u00e4ngerfristige Finanzanlage gelten und entsprechend h\u00f6her zu verzinsen sind (E. 5). Wie gross die erforderliche Bandbreite sein soll, ist eine Ermessensfrage. Bei der Ermittlung des angemessenen l\u00e4ngerfristigen Sockelbetrages l\u00e4sst sich zun\u00e4chst bestimmen, welcher Mindestbetrag des Guthabens im Verlaufe des Gesch\u00e4ftsjahres nicht unterschritten wurde (Mindestguthaben). Insofern ist auf die vom Rekursgericht festgestellten, nicht bestrittenen Betr\u00e4ge abzustellen. Die Bandbreite hat hier lediglich den Zweck, die Planungsunsicherheit der Unternehmung zu ber\u00fccksichtigen. Hierzu kann vom arithmetischen Mittel des Cashpool-Guthabens zu Beginn und am Ende des Gesch\u00e4ftsjahres ausgegangen werden (Durchschnittsbestand). Es erscheint nun weiter als angebracht, dem Planungsaspekt mit einem angemessenen, auf dem Durchschnittsbestand ermittelten Anteil Rechnung zu tragen und diesen als Einschlag auf dem Mindestguthaben in Abzug zu bringen. F\u00fcr die Feststellung des angemessenen Anteils dieser Bandbreite ist die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs und des rechtlichen Geh\u00f6rs an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen(E. 6). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:36", "Checksum": "8ae568c154825fbb596a36e01bec889b"}