{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.08.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00009_24-08-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216543&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f586442c28d11dda3a2ee87d352e73bb"}, "Num": [" SB.2016.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.24.0  SB.2016.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.24.0  SB.2016.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.24.0  SB.2016.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Befangenheit eines teilamtlichen Richters wegen seiner Beratungst\u00e4tigkeit. Anspruch auf ein unabh\u00e4ngiges Gericht (E. 2.2). Die Parteien sind nach Treu und Glauben verpflichtet, das Ausstandsbegehren unverz\u00fcglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu stellen. Da das Steuerrekursgericht die Interessenbindungen seiner Mitglieder erst am 1. Januar 2015 publiziert hat und der Rekurs bereits am 18. April 2013 erhoben worden ist, erweist sich die erst im Beschwerdeverfahren vorgetragene R\u00fcge der Befangenheit indessen nicht als versp\u00e4tet (E. 2.3). Ein Gerichtsmitglied gilt als befangen, wenn Umst\u00e4nde vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei sind die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls massgebend (E. 2.4.1 f.). Bundesgerichtliche Praxis zur Befangenheit von neben- bzw. teilamtlichen Richtern (E. 2.4.3). Im vorliegenden Fall treffen zwei Konstellationen zusammen, die insgesamt den Anschein der Befangenheit zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen: Einerseits ist der infrage stehende teilamtliche Richter im selben Spezialrechtsgebiet und im selben Kanton sowohl als Gemeindeberater wie auch als Richter t\u00e4tig. Andererseits wurde die involvierte Gemeinde im vorliegenden Fall von einem in derselben Abteilung t\u00e4tigen Richterkollegen beraten, der von sich aus in den Ausstand getreten ist (E. 2.5). Gutheissung und R\u00fcckweisung zur Neubeurteilung in einer anderen Besetzung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:28", "Checksum": "13991320de6aa7b324337a92c286d13a"}