{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00018_21-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216848&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "64d27228c5aebdecd579db35a07c598e"}, "Num": [" SB.2016.00018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  SB.2016.00018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  SB.2016.00018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.1  SB.2016.00018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2011 | Bewertung von Lizenzzahlungen an die Tochtergesellschaft (Drittvergleich) / Internationale Steuerausscheidung einer Fluggesellschaft Lizenzgeb\u00fchr: Nach dem Grundsatz der \"gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Begr\u00fcndetheit\" muss eine Gesellschaft, welche mit einem Aktion\u00e4r oder einer nahestehenden Person ein Rechtsgesch\u00e4ft abschliesst, dies zu den Konditionen tun, zu welchen sie es mit einem unabh\u00e4ngigen Dritten tun w\u00fcrde (Drittvergleich; dealing at arm's length). Vorliegend ver\u00e4usserte die Beschwerdef\u00fchrerin ihr Markenrecht an die Tochtergesellschaft. F\u00fcr die Nutzung der Marke zahlte sie der Tochtergesellschaft Lizenzgeb\u00fchren (E. 3.1). Die Bewertung der Lizenzgeb\u00fchr zeigt ein erhebliches Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die verdeckte Vorteilsgew\u00e4hrung durch die Mutter- an die Tochtergesellschaft stellt eine verdeckte Kapitaleinlage zugunsten der Tochtergesellschaft dar (E. 3.3). Bindungswirkung eines im Jahr 2010 abgeschlossenen Rulings f\u00fcr die Steuerperiode 2011? Voraussetzungen des Vetrauensschutzes (E. 3.4.1 f.). W\u00e4hrend die Steuerverwaltung des Kantons X als Beh\u00f6rde des Hauptsteuerdomizils in der Steuerperiode 2010 f\u00fcr die Veranlagung der Beschwerdef\u00fchrerin zust\u00e4ndig war, ging die Veranlagungskompetenz in der Steuerperiode 2011 auf den Kanton Z\u00fcrich \u00fcber. Der Kanton Z\u00fcrich ist nicht an das Ruling des Kantons X gebunden. Es fehlt somit an einer Vertrauensgrundlage, weshalb sich die Pflichtige nicht auf das Ruling berufen kann (E. 3.5). Die verbuchte Lizenzgeb\u00fchr ist daher im Umfang von Fr. ... gewinn- und kapitalm\u00e4ssig aufzurechnen (E. 3.6).  Internationale Steuerausscheidung: Die Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz erstreckt sich nicht auf Gewinne, welche durch im Ausland gelegene Betriebsst\u00e4tten erwirtschaftet werden (Art. 52 Abs. 1 DBG). Als Betriebsst\u00e4tte gilt gem\u00e4ss Art. 51 Abs. 2 DBG eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung, in welcher die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge\u00fcbt wird (E. 4.1). Mangels eigenst\u00e4ndigerBuchhaltung der Betriebsst\u00e4tten im Ausland wird zur Zuteilung der Gewinne vorliegend die quotenm\u00e4ssig-indirekte Methode angewandt (E. 4.2). Nach \u00dcbereinkunft des kantonalen Steueramts und der Beschwerdef\u00fchrerin liegt eine Betriebsst\u00e4tte vor, wenn mind. ein Mitarbeiter im betreffenden Land besch\u00e4ftigt wird und Mietaufwand anf\u00e4llt (E. 4.2.2). Die Ausscheidung hat mittels den Erwerbsfaktoren Arbeit und Kapital zu erfolgen; der Umsatz ist nicht als weiterer Hilfsfaktor hinzuzuziehen. Beim Faktor Arbeit ist ein Anteil f\u00fcr das Flugpersonal den ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tten zuzuordnen (E. 4.2.5). Dasselbe gilt f\u00fcr die Flugzeuge, welche als Aktiven dem gesamten Unternehmen dienen und nicht bloss dem Sitz oder den Betriebsst\u00e4tten (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung an das kantonale Steueramt zur neuen Berechnung der Hilfsfaktoren und der Ausscheidungsquoten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:13", "Checksum": "e8e8549318a21305587129a709747d70"}