{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.05.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00026_11-05-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216278&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e396b6e50ba7faa47ed95bf03e73e92"}, "Num": [" SB.2016.00026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.11.0  SB.2016.00026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.11.0  SB.2016.00026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.11.0  SB.2016.00026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern \r1.1.-31.12.2013 | Definition der steuerbefreiten Mitgliederbeitr\u00e4ge von Vereinen im Zusammenhang mit einem allgemeinverbindlicherkl\u00e4rten GAV. [Die Pflichtige ist ein Verein, welcher als parit\u00e4tisch zusammengesetzte Kommission die Einhaltung eines f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten GAV zu kontrollieren hat. Die gest\u00fctzt auf diesen GAV von den dem GAV unterstellten Branchenangeh\u00f6rigen geleisteten Vollzugskostenbeitr\u00e4ge wurden von der Pflichtigen als steuerneutrale Mitgliederbeitr\u00e4ge deklariert, stellen jedoch nach Ansicht der Vorinstanzen steuerbarer Ertrag dar.] Mitgliederbeitr\u00e4ge sind geldwerte Leistungen an den Verein seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse der Mitglieder. Die Leistungserbringung basiert auf der Vereinsmitgliedschaft und der damit verbundenen Unterwerfung unter die Vereinsstatuten. Leistungen von Nichtvereinsmitgliedern oder nicht auf einer statutarischen bzw. vereinsrechtlichen Grundlage basierende Leistungen sind nicht erfasst.  Vorliegend ergibt sich die Leistungspflicht f\u00fcr die Vollzugskostenbeitr\u00e4ge aus dem GAV und den arbeitsrechtlichen Folgen von dessen Allgemeinverbindlichkeitserkl\u00e4rung, nicht aber aus statutarischen bzw. vereinsrechtlichen Grundlagen der Pflichtigen oder der am Abschluss des GAV beteiligten Berufsverb\u00e4nde. Die Allgemeinverbindlichkeitserkl\u00e4rung hat insbesondere auch keine mittelbare oder unmittelbare (Zwangs-)Zugeh\u00f6rigkeit aller dem GAV unterstellten Berufsbranchenangeh\u00f6rigen zur Pflichtigen zur Folge. Eine \u00fcber den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 DBG und \u00a7 69 Abs. 1 StG hinausgehende Ausweitung des Geltungsbereichs der steuerrechtlichen Privilegierung von Mitgliederbeitr\u00e4gen auf Nichtmitglieder bzw. ausserhalb einer statutarischen Grundlage ist sodann nicht angezeigt. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:48", "Checksum": "f02e055286b63c5f0953a4a474447367"}