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Geschäftsnummer: SB.2016.00029  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2006


Rückweisung; Rechtsverzögerung.

Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids (E. 1.1).
Die Rüge, die Rückweisung führe zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung, kann stets erhoben werden (E. 1.3).
Inhalt und Tragweite des Beschleunigungsgebots (E. 1.4).
Obwohl das Verfahren mittlerweile über acht Jahre dauert und das kantonale Steueramt während gewissen Perioden untätig geblieben ist, kann angesichts der Komplexität des Falles und des Verhaltens des Pflichtigen (er hat das Verfahren durch zahlreiche neue Eingaben und Fristerstreckungsgesuchen selber in die Länge gezogen) noch nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden (E. 1.5).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 29 Abs. I BV
Art. 18 Abs. I KV
§ 4a VRG
§ 19 Abs. I lit. b VRG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2016.00029

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. April 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006,

 

hat sich ergeben:

I.  

A war Gründer und in der Steuerperiode 2006 Aktionär eines Anteils von 28.8 % der C AG mit Sitz in D, die im Rohstoffgeschäft tätig ist. Während der Pflichtige den Vermögenswert seines Anteils an der C AG in der Steuererklärung mit Fr. … bezifferte, ging das kantonale Steueramt nach durchgeführter Untersuchung von einem Vermögenssteuerwert von über Fr. … aus und schätzte den Pflichtigen deshalb am 24. Januar 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 13. Juli 2015 unter Vornahme einer reformatio in peius ab. Es erhöhte das steuerbare Einkommen unter Aufrechnung von geltend gemachten Spesen auf Fr. …, während es das steuerbare Vermögen auf Fr. … herabsetzte. Den Anteil an der C AG bewertete es neu mit Fr. ….

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht am 29. Januar 2016 teilweise gut. Es wies die Sache zur weiteren Untersuchung in das Einspracheverfahren zurück, weil das kantonale Steueramt in Bezug auf die aufgerechneten Spesen seine Untersuchungspflicht verletzt habe. Zur Bewertung der Aktien der C AG äusserte sich das Steuer­rekurs­gericht nicht.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. März 2016 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an das Steuerrekursgericht zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt nahm zur Beschwerde Stellung, verzichtete aber auf einen Antrag.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Steuerrekursgericht hat den Rekurs des Pflichtigen teilweise gutgeheissen und die Sache in das Einspracheverfahren zurückgewiesen. Anfechtungsobjekt ist somit ein Rückweisungsentscheid. Dieser schliesst das Verfahren nicht ab und gilt deshalb als Zwischenentscheid im laufenden Verfahren. Solche Entscheide sind vor Verwaltungsgericht unter denselben Voraussetzungen anfechtbar, die im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) und sinngemäss auch im übrigen kantonalen Verwaltungsrecht gelten (§ 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie können nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00137 = StE 2011 B 96.21 Nr. 16, E. 1). Auf diesen Umstand ist der Pflichtige vom Steuerrekursgericht zutreffend hingewiesen worden (vgl. E. 3b des Rekursentscheids).

1.2 Nachdem sich das Steuerrekursgericht im angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht zu allen strittigen Fragen geäussert und namentlich die Bewertung der Aktien der C AG offengelassen hat, kann das Verwaltungsgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen. Davon geht auch der Pflichtige aus, indem er in seiner Beschwerde die Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur Fällung eines materiellen Entscheids verlangt. Zu Recht finden sich deshalb in der Beschwerde weder materielle Anträge noch eine entsprechende Begründung. Zu prüfen ist damit, ob dem Pflichtigen durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht.

1.3 Der blosse Umstand, dass das Verfahren durch den Rückweisungsentscheid verlängert und verteuert wird, begründet für sich alleine keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6). Anders liegt der Fall, wenn eine Rechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweigerung gerügt wird. In diesem Fall kann es der Partei nicht zugemutet werden, die unzulässige Verzögerung hinzunehmen und mit dieser Rüge bis zu einem Endentscheid zuzuwarten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48, S. 524). Eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung kann deshalb stets gerügt werden (siehe § 19 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. zum Ganzen auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40 ff.).

1.4 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot wird auf Gesetzesstufe insofern näher konkretisiert, als die Behörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich behandeln müssen und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen haben (§ 4a VRG). Welche Behandlungsfrist für ein Verfahren noch als angemessen erscheint, beurteilt sich dabei aufgrund der Art des Verfahrens und der Umstände des Einzelfalls, wobei namentlich die Komplexität des Verfahrens eine Rolle spielt (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4). Zu berücksichtigen sind nicht nur die einzelnen Verfahrensabschnitte, sondern auch die Angemessenheit der gesamten Verfahrensdauer.

1.5 Der Pflichtige begründet die Rechtsverzögerung damit, dass das Einschätzungs- und Einspracheverfahren viel zu lange gedauert habe. Das Steuerrekursgericht hätte einen Entscheid in der Sache fällen müssen, anstatt eine Rückweisung zu verfügen, und hätte sich zudem mit dem Hauptstreitpunkt – dem Vermögenssteuerwert der Aktien der C AG – befassen müssen.

1.5.1 Der Pflichtige hat seine Steuererklärung 2006 am 25. März 2008 eingereicht. Das kantonale Steueramt hat in der Folge am 3. November 2009 einen Einschätzungsvorschlag erlassen, was angesichts der Schwierigkeiten des Falles namentlich in Bezug auf den Vermögenssteuerwert der Aktien der C AG sowie den aktenkundigen Untersuchungshandlungen als eine angemessene Behandlungsdauer erscheint. Nachdem der Pflichtige diesen Vorschlag am 11. Dezember 2009 abgelehnt hatte, hat das kantonale Steueramt am 24. Januar 2011 die Einschätzung verfügt. Es ist unklar, weshalb das kantonale Steueramt nach dem Schreiben des Pflichtigen vom 11. Dezember 2009 über ein Jahr mit dem Einschätzungsentscheid zugewartet hat, nachdem es letztlich den Einschätzungsvorschlag unverändert übernommen hat und aus den Akten keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich sind. Andererseits ist weder aktenkundig noch behauptet der Pflichtige, dass er das kantonale Steueramt während dieser untätigen Phase um eine beförderliche Erledigung seiner Einschätzung angehalten hat. Deshalb ist die Dauer des Einschätzungsverfahrens angesichts der Komplexität des Verfahrens und unter Berücksichtigung, dass das kantonale Steueramt eine Vielzahl von Einschätzungen zu bewältigen hat und deshalb nicht jeden Fall mit derselben Intensität behandeln kann, nicht zu beanstanden.

1.5.2 Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 hat der Pflichtige Einsprache erhoben. Dabei hat er weder in seiner Einsprache noch in den Stellungnahmen vom 24. Juni 2011, vom 13. Februar 2012 und vom 19. Juli 2013 die Dauer des Verfahrens als unverhältnismässig lang gerügt. Im Gegenteil hat er sich sehr interessiert an einer umfassenden Klärung des Sachverhalts gezeigt und mit zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen, die ihm gewährt worden sind, weiteren umfangreichen Eingaben etc. seinen Teil zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Auch das kantonale Steueramt ist im Einspracheverfahren nicht untätig geblieben und hat nach zahlreichen Untersuchungshandlungen (inkl. Auflage und Mahnung sowie Besprechungen mit dem Pflichtigen) mehrere Einschätzungsvorschläge für das Einspracheverfahren erlassen. Erst nach dem Einschätzungsvorschlag vom 22. September 2014 hat der Pflichtige in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2015 – wiederum nach einer mehrmonatigen Fristerstreckung – einen zeitnahen Einspracheentscheid verlangt. Das kantonale Steueramt hat das Einspracheverfahren in der Folge innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen und am 13. Juli 2015 den Einspracheentscheid erlassen. Somit muss die Dauer des Einspracheverfahrens von fast viereinhalb Jahren zwar als relativ lang bezeichnet werden; angesichts der Komplexität des Verfahrens, der aktenkundigen Untersuchungshandlungen inkl. vorgenommener reformatio in peius und des Verhaltens des Pflichtigen ist eine Rechtsverzögerung aber auch für das Einspracheverfahren zu verneinen.

1.5.3 Das Steuerrekursgericht hat den Rekursentscheid am 29. Januar 2016 und damit rund fünfeinhalb Monate nach Rekurserhebung gefällt. Diese Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverzögerung liegt auch mit Blick auf die sehr lange Gesamtverfahrensdauer von mittlerweile über acht Jahren nicht vor. Die Einschätzung erweist sich als äusserst komplex, das kantonale Steueramt ist – mit einer Ausnahme – während des Verfahrens nicht untätig geblieben und der Pflichtige hat mit seinen zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen das Verfahren selber verzögert.

1.6 Zusammenfassend kann im jetzigen Verfahrenszeitpunkt noch nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden. Weil der Pflichtige keinen anderen nicht wiedergutzumachenden Nachteil anführt, der ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid entsteht, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit kann offenbleiben, ob das Steuerrekursgericht zu Recht eine Rückweisung vorgenommen hat, anstatt selber in der Sache zu entscheiden. Anzumerken ist in dieser Hinsicht lediglich, dass das Steuerrekursgericht über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung verfügt, ob es die Sache als spruchreif erachtet und – gegebenenfalls unter Ergänzung des Sachverhalts – selber entscheidet oder ob es eine Rückweisung an die Vorinstanz verfügt. Das Verwaltungsgericht greift hier nur zurückhaltend ein, insbesondere wenn es um die erstmalige Vornahme einer Ermessenstaxation im Rekursverfahren geht. Ebenso steht es der beurteilenden Instanz frei, ob sie sich in einem Rückweisungsentscheid bereits zu allen Rügen äussert oder sich auf die Rügen beschränkt, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. etwa BGr, 15. Juni 2009, 2C_780/2008, E. 3.6). Damit ist es nicht zu beanstanden, dass das Steuerrekursgericht den Vermögenssteuerwert der Aktien der C AG offengelassen hat.

2.  

Nicht weiter einzugehen ist auf den Vorwurf des kantonalen Steueramts in der Beschwerdeantwort, der Sachverhalt sei in Bezug auf die geltend gemachten Spesen genügend abgeklärt worden bzw. das Steuerrekursgericht hätte aufgrund "der bisherigen Verfahrensdauer und der geringen Komplexität des Sachverhalts" die Untersuchungshandlungen selber vornehmen können. Dem Steuerbeschwerdeverfahren ist das Institut der Anschlussbeschwerde fremd. Weil das kantonale Steueramt nicht selber Beschwerde erhoben hat, kann offenbleiben, ob bei ihm der nicht wiedergutzumachende Nachteil hätte bejaht werden müssen (vgl. hierzu VGr, 17. November 2010, SB.2010.00082). Da die bisherige Verfahrensdauer auch vom kantonalen Steueramt verschuldet worden ist und es den Sachverhalt in Bezug auf die Spesen gemäss eigenen Angaben als wenig komplex erachtet, hat es den Rückweisungsentscheid unverzüglich umzusetzen und innert kurzer Frist einen neuen Einspracheentscheid zu fällen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

4.  

Der vorliegende Entscheid gilt ebenfalls als Zwischenentscheid im laufenden Verfahren und kann deshalb vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …