{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00030_2016-06-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216377&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9d2fc46ec660bab788f9c8874d368ad0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2016.00030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.06.2016  SB.2016.00030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.06.2016  SB.2016.00030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.06.2016  SB.2016.00030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staat- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 | [Der Pflichtige ist selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig und hat ein Produkt entwickelt, welches er mit einer eigens daf\u00fcr gegr\u00fcndeten Holding weltweit vertreibt.]  Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, indem das Steueramt den Pflichtigen nicht die Akten zur vorg\u00e4ngigen Stellungnahme zugestellt hat, da das Akteneinsichtsrecht ein blosses Einsichts- und nicht ein Informationsrecht ist und eine allf\u00e4llige Verletzung durch die Beurteilung des Rekurssgerichts geheilt worden w\u00e4re (E. 2.2).  Es ist aufgrund der abgeschlossenen Vertr\u00e4gen, des Massgeblichkeitsprinzips und des Gesch\u00e4ftsortes nicht von einer zweiten unabh\u00e4ngigen selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit auszugehen (E. 3.5.1). Der Vertrieb innerhalb der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit ist vom Gesch\u00e4ftszweck erfasst, weshalb auch die damit einhergehenden Kosten abgezogen werden k\u00f6nnen (E. 3.5.2).  Die geltendend gemachten Aufwendungen f\u00fcr den internationalen Vertrieb erweisen sich als nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet. Die vom Pflichtigen \u00fcbernommenen Kosten zur F\u00f6rderung des Vertriebs standen unternehmenswirtschaftlich nicht in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang zum erzielten Erwerb in der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit. Sie sind den Vertriebsgesellschaften zuzuordnen, welche auch die entsprechenden Ertr\u00e4ge verbucht haben (E. 3.5.3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:43:56", "Checksum": "3a93437924cf6954de827c849f43b287"}