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SB.2016.00030
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011, hat sich ergeben: I. A. A (nachfolgend: der Pflichtige) ist Spezialarzt für … mit Wohnsitz im Kanton D und eigener Praxis in der Stadt Zürich. Er entwickelte das Medizinprodukt "F", für welches er 2002 ein Patent eintragen liess. Am 9. Juli 2003 gründete er mit weiteren Kapitalgebern die G AG mit Sitz im Kanton H, ab 2008 im Kanton D, an welcher er mit 66 % beteiligt war. Mit Vereinbarung vom 6. Februar 2004 übertrug er das Patent und die Markenrechte für "F" an die G AG. Diese ist ihrerseits Muttergesellschaft zweier weiterer Gesellschaften, der I GmbH und der J GmbH, beide ursprünglich mit Sitz im Kanton H, ab 2008 ebenfalls im Kanton D. In der Folge traf der Pflichtige mit der G AG eine Reihe von Vereinbarungen, welche ihm das Recht einräumten, "F" zu einem Vorzugspreis zu beziehen und zu vertreiben. Als Gegenleistungen hatte er 2011 einen Betrag von Fr. … zu überweisen sowie weitere Leistungen zu erbringen. B. Der Pflichtige deklarierte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Form der Arztpraxis für die Steuerperiode 2010 ein Einkommen von Fr. … und für die Steuerperiode 2011 von Fr. …. Gemäss Jahresrechnung der Praxis enthielt diese auch diverse Aufwandspositionen im Zusammenhang mit "F". C. Am 5./6. Juni 2014 führte die steueramtliche Revisorin bei der Arztpraxis eine Buchführung durch. Dabei kam sie zum Schluss, dass kein Zusammenhang zwischen der Arztpraxis und den Aktivitäten "F" bestehe, weshalb die betreffenden Positionen aus der Jahresrechnung zu entfernen seien. Dies ergab Aufrechnungen von netto Fr. … (2010) bzw. Fr. … (2011). Darauf basierende Einschätzungsvorschläge für die Steuerperioden 2010 und 2011 vom 14. Oktober 2014 wurden vom Pflichtigen und seiner Ehefrau B (nachfolgend: die Pflichtigen) abgelehnt. Der Revisionsbericht wurde am 10. April 2015 erstattet. D. Am 22. April 2015 schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtigen für die Steuerperioden 2010 und 2011 mit beschränkter Steuerpflicht gestützt auf den hiesigen Geschäftsort der Arztpraxis ein. Darin übernahm sie die Aufrechnungen "F" gemäss Revisionsbericht. E. Die dagegen erhobene Einsprache der Pflichtigen vom 21. Mai 2015 hiess das kantonale Steueramt in Bezug auf einen nicht mehr streitigen Punkt beim Vermögen gut und wies sie im Übrigen ab. Dies ergab folgende Einschätzungen:
Im Wesentlichen begründete es die Aufrechnungen damit, dass die Erträge "F" nicht in der Arztpraxis verbucht worden seien, sondern in den eigens gegründeten Betriebsgesellschaften I GmbH und J GmbH, weshalb das Gleiche auch für den Aufwand gelten müsse. II. Das Steuerrekursgericht wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. Januar 2016 ab. Das Gericht hielt fest, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege und der Aufwand auch nicht geschäftsmässig begründet wäre. III. Mit Beschwerde vom 4. März 2016 beantragen die Pflichtigen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (sinngemäss), die Streichung der im Zusammenhang mit "F" erfolgten Aufrechnungen sowie deren Zulassung zum Abzug. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter verbindlicher Feststellung, dass der Pflichtige im Rahmen seiner Aktivitäten für "F" einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Das kantonale Steueramt beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats-und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und 1.2). 2. Die Pflichtigen machen zunächst geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). 2.2 Die Pflichtigen bringen vor, das Steueramt habe ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihnen vor dem Rekursverfahren keine Gelegenheit geboten habe, zu einer Besprechungsnotiz und der darin festgehaltenen Sachverhaltsermittlung eingehend Stellung zu nehmen und die darin enthaltenen Fehler zu korrigieren. Sodann habe es ihnen trotz mündlicher Aufforderung weder den Revisionsbericht noch die Aktennotizen noch weitere Unterlagen zugestellt, welche schliesslich dem Rekursgericht vorgelegen haben. Der Vorwurf ist unbegründet: Originalakten können grundsätzlich nur in der Amtsstelle eingesehen werden. Das Akteneinsichtsrecht ist ein blosses Einsichts- und nicht ein Informationsrecht (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 124 StG N. 17 f.). Das kantonale Steueramt war daher – auch auf entsprechendes Gesuch hin – nicht verpflichtet, den Pflichtigen die Akten zuzustellen. Dass den Pflichtigen ein rechtzeitig gestelltes Einsichtsrecht verweigert worden wäre, machen sie nicht geltend. Das Steueramt hat zudem in seinem Einspracheentscheid sowohl den Gesprächsinhalt der Besprechung vom 3. Oktober 2014 als auch den Inhalt des Revisionsberichts ausführlich dargelegt und gewürdigt. Die Pflichtigen hatten damit die Gelegenheit, sich im Rechtsmittelverfahren vor Steuerrekursgericht zum Beweisergebnis zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung durch das Verhalten des Beschwerdegegners wäre durch die Beurteilung des Rekursgerichts geheilt worden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und 1.2). Soweit die Pflichtigen schliesslich geltend machen, das Steueramt habe in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, ohne Rücksprache und ohne Einverständnis des Kantons D, Erlöse aus der Praxistätigkeit in den Kanton D ausgeschieden, ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die steuerliche Behandlung der im Zusammenhang mit "F" geltend gemachten Abzügen und nicht die Steuerausscheidung der Praxiserlöse. 3. Streitig ist, ob die vom Pflichtigen im Zusammenhang mit "F" geltend gemachten Abzüge als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zum Abzug zuzulassen sind. 3.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege und die streitigen Aufwandpositionen auch nicht geschäftsmässig begründet seien. Der Pflichtige betreibe keine …, weshalb "F" in seiner Arztpraxis nicht zur Anwendung gelange und er gebe "F" auch nicht selbst in der Praxis ab. Sodann habe er die Rechte an dem von ihm entwickelten Produkt an die G AG übertragen und damit die ökonomische Verwertung des Produkts in die Zuständigkeit der Gesellschaft gelegt. Gemäss den mit der G AG abgeschlossen Verträgen habe er das Recht erhalten, "F" auf eigene Kosten für kommerzielle Zwecke zu vertreiben, soweit für das betreffende Land keine exklusive Lizenzvereinbarung zwischen der G AG und Dritten bestehe. Als Gegenleistung für den ihm eingeräumten reduzierten Einkaufspreis von "F" habe der Pflichtige sich verpflichtet, auf eigene Kosten die Vertriebsaktivitäten des von der G AG gefundenen Vertriebspartners in dessen Territorien durch Reisen und Vorträge zu unterstützen sowie die Kosten einer wissenschaftlichen Studie zu tragen. Bei den dem Pflichtigen zugeteilten Ländern handle es sich um L, M und N. In einem weiteren Vertrag sei festgehalten worden, dass aufgrund haftungsrechtlicher und regulatorischer Gründe grundsätzlich die G AG die vertraglichen Vereinbarungen mit Abnahmefirmen in solchen Drittländern in ihrem Namen tätig werde. Ausgleiche mit der Praxis würden dann jeweils situativ mit gesonderten Vereinbarungen gemäss Verkaufsvolumen erfolgen. Damit sei noch keine Abgeltung vereinbart worden. Es sei lediglich vorgesehen worden, dass eine Abgeltung zu einem unbestimmten Zeitpunkt in einem unbestimmten Umfang erfolge, welche zudem zu einem grosssen Teil im Ermessen der G AG gelegen habe. Der Absatz des Produkts sei über Drittgesellschaften erfolgt, welche von der G AG bzw. einer Tochtergesellschaft beliefert worden seien. In der Arztpraxis sei denn auch nie ein Umsatz mit diesem Produkt erzielt worden. Bei der getroffenen Vertragsgestaltung sei auch zukünftig nicht zu erwarten, dass bei der Arztpraxis ein Umsatz anfalle. Für die Arztpraxis habe aus dem Engagement für die G AG im Ergebnis nur Aufwand resultieren können, weshalb es bereits an der für die selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzten Gewinnstrebigkeit mangle. 3.2 Die Pflichtigen wenden dagegen ein, dass die Aufwendungen für "F" sowohl in einem engen Konnex zur selbständigen Erwerbstätigkeit als Spezialarzt stünden, als auch für sich selbst eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellten. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe der Pflichtige "F" seit 2008 im Rahmen seiner Praxistätigkeit abgegeben und in den Jahren 2010 und 2011 einen Umsatz von Fr. … erwirtschaftet. Er habe parallel zu seiner Tätigkeit als Arzt im Namen seiner Praxis planmässig konkrete und ernsthafte Anstrengungen unternommen, um das Produkt "F" in verschiedenen Märkten einzuführen. Die Marketingaktivitäten für "F", wie öffentliche Vorträge an Ärztekongressen, wissenschaftliche Studien und Artikel in der einschlägigen Presse hätten aufgrund des Zusammenhangs zwischen ihm als Erfinder des Produkts massgeblich zum finanziellen Erfolg seiner Praxis beigetragen. Die dadurch verursachten Kosten, insbesondere die Reisekosten seien Marketingkosten für seine geschäftlichen Tätigkeiten. Es sei unzutreffend, dass für die Arztpraxis aus ihrem Engagement mit der G AG nur Aufwand habe resultieren können. Der Vertrag mit der G AG habe alle geschäftsrelevanten Variablen (Marge, Zeitdauer, Entschädigung, etc.) definiert, auf deren Basis die Praxis die Kommissionsvereinbarung habe eingehen können. Der Vertrag sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, in dem die Praxis noch keine Verträge mit Vertriebspartnern in den angepeilten, aber damals noch nicht verkaufsbereit erschlossenen Märkten abgeschlossen habe. Es handle sich dabei um L, M und N, somit um Märkte, die nicht vom Vertrag mit dem Vertriebspartner O AG erfasst gewesen seien. Die G AG habe zu diesem Zeitpunkt nicht über die für eine Erschliessung dieser Märkte notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sodass die Praxis das Projekt tatkräftig unterstützen sollte. Bei vertraglich vereinbarten Mindestabnahmemengen von projektierten Verkäufen von ca. 700'000 Sets in den Jahren 2011 bis 2016 sei mit einem Jahresbudget von … Euro für die Arztpraxis gerechnet worden. Anfangs habe sich das Geschäft durchaus erfolgreich entwickelt. So sei im Juli 2010 ein Distributionsvertrag zwischen der G AG/Arztpraxis und der Gesellschaft P im Land L, abgeschlossen worden, welche minimale Abnahmemengen von 25'000 im ersten Jahr ansteigend auf 325'000 im fünften Jahr vorgesehen habe, was bei einer Marge von … bis … … pro Set für die Praxis einen ansehnlichen Gewinn bedeutet hätte. Als Grund dafür, dass in der massgeblichen Zeitperiode von 2010 bis 2011 für die Praxis aus den zugesprochenen Märkten keine Umsätze angefallen seien, wird die damals fehlende Zulassung in diesen Märkten aufgeführt, denn diese hätten zuerst wie marktüblich erwirkt werden müssen. Es sei nicht verständlich, weshalb die im Vorfeld einer Produktelancierung häufig vorkommenden Anfangsschwierigkeiten für die Beurteilung keine Rolle spielen sollen. Trotz der Unwägbarkeiten, die mit jedem Startup verbunden seien, habe es sich bei "F" schon im Jahre 2010 um ein in Europa seit 2008 vertriebenes und registriertes Medizinprodukt gehandelt, welches marktreif und patentgeschützt gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine in Zukunft lohnende Investition handle und sei aufgrund seiner Beteiligung von 66,4 % bei der G AG-Gruppe durchaus in der Lage gewesen, dies abzuschätzen. 3.3 Der Beschwerdegegner hingegen geht davon aus, dass die Anstrengungen im Zusammenhang mit "F" isoliert betrachtet keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen würden, da sie eng mit der Praxis A verbunden seien. Im Einschätzungs- und Einspracheverfahren sei weder eine fehlende Gewinnabsicht thematisiert worden noch sei von einer Liebhaberei gesprochen worden. Es sei vielmehr ausgeführt worden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit "F" im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit keine geschäftsmässig begründeten Aufwendungen darstellen und eigentlich bei der G AG hätten verbucht werden müssen (verdeckte Kapitaleinlage). 3.4 3.4.1 Gemäss § 18 Abs. 1 des Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Dementsprechend werden laut § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit abgezogen, wozu insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG). 3.4.2 Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer (1.) auf eigenes Risiko, (2.) unter Einsatz von Arbeit und Kapital, (3.) in einer frei gewählten Organisation und (4.) mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Im Übrigen wird nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, die einzelnen Merkmale des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Sie kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden (BGE 125 II 113 E. 5b; BGE 122 II 446 E. 5a; BGr, 31. Oktober 2011, 2C_948/2010, E. 2.2; BGr, 29. Juli 2011, 2C_766/2010, 2C_767/2010, E. 2.4). 3.4.3 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (§ 27 Abs. 1 StG). Aufwendungen sind dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen; alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (BGE 113 Ib 114 E. 2c; BGr, 30. Juli 2015, 2C_374/2014, E. 2.2.1). 3.5 3.5.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Pflichtige während der hier betroffenen Steuerperioden 2010 und 2011 eine selbständige Erwerbstätigkeit in seiner Arztpraxis ausübte. Umstritten ist hingegen, ob in seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit "F" eine weitere, von der Arztpraxis unabhängige selbständige Erwerbstätigkeit zu sehen ist. Es kann aus den nachfolgenden Gründen nicht darauf geschlossen werden, dass in Bezug auf die Aktivitäten für "F" eine von der Praxis unabhängige selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt: Sämtliche Verträge mit der G AG über den Einsatz und Vertrieb von "F" wurden mit der Praxis A und nicht mit dem Pflichtigen persönlich abgeschlossen. Dementsprechend wurden die im Zusammenhang mit "F" geltend gemachten Aufwendungen in der Erfolgsrechnung der Arztpraxis verbucht, was nach dem im Steuerrecht geltenden Massgeblichkeitsprinzip, wonach die Unrichtigkeit einer ordnungsgemäss nach den handelsrechtlichen Vorschriften erstellten und vollständigen Buchhaltung nicht zu vermuten ist (BGE 137 II 353 E. 6.2.; BGr, 30. Januar 2014, 2C_554/2013, E. 2.1), darauf schliessen lässt, dass keine von der Arztpraxis unabhängige selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Solches ergibt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass als Geschäftsort nicht der Wohnort des Pflichtigen, wo die G AG, I GmbH und J GmbH ihren Sitz haben, festgelegt wurde. 3.5.2 Somit ist zu prüfen, ob der Vertrieb von "F" von der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Form der Arztpraxis für … erfasst ist. Zum Führen einer Arztpraxis gehört auch die kostenpflichtige Abgabe von Medikamenten, Medizinprodukten und anderen medizinischen Hilfsmitteln. Bei "F" handelt es sich um ein Medizinprodukt. Der Pflichtige hat nachvollziehbar dargelegt, dass er das Produkt zwar nicht selbst in seiner Praxis anwendet, die ärztliche Begleitung und Beratung von Patientinnen und Patienten die Empfehlung zum Einsatz von "F" jedoch nicht ausschliesst. Er hat in zwei Fällen nachweislich "F" an seine Patientinnen und Patienten (für Fr. … bzw. … pro Set) abgegeben. Seinen Angaben zufolge soll die Praxis A in den Jahren 2010 und 2011 rund Fr. … mit "F" eingenommen haben. Es ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die praxisinterne Abgabe von "F" vom Geschäftszweck der Praxistätigkeit erfasst ist. Der Pflichtige kann somit die damit einhergehenden Kosten, wie z. B. Einkaufskosten, als geschäftsmässig begründete Kosten abziehen. Die (Einkaufs-)Kosten für den Medikamenteneinkauf wurden indessen bereits zum Abzug zugelassen (vgl. Revisionsbericht). Als steuermindernde Tatsache tragen die Pflichtigen die Beweislast für das Vorliegen weiterer Abzüge (vgl. BGE 133 II 153 E. 4.3). Die Pflichtigen haben keine weiteren Kosten geltend gemacht, welche direkt mit dem Verkauf von "F" in der Arztpraxis zusammenhängen. Es sind daher keine weiteren Abzüge vorzunehmen. 3.5.3 Ob auch der internationale Vertrieb eines Medizinalprodukts von der selbständigen Führung einer Arztpraxis für … erfasst ist, erscheint hingegen fraglich. Die Frage kann indes vorliegend offengelassen werden, da sich die Aufwendungen auch ansonsten nicht als geschäftsmässig begründet erweisen. Für den Vertrieb von "F" zuständig ist die eigens dafür gegründete G AG Holding bzw. deren Tochtergesellschaften (I GmbH und J GmbH). Diese schliesst bzw. schliessen jeweils mit externen Abnahmefirmen Distributionsverträge ab, um "F" international auf den Markt zu bringen. Die Praxis A verfügt über die weltweiten kommerziellen Vertriebsrechte für "F", sofern sie nicht Dritten vorbehalten sind. Es handelt sich dabei um L, M und N. Gemäss schriftlicher Vereinbarung erfolgt der Vertrieb aufgrund von Regulierungsvorschriften und zur Minderung des Haftungsrisikos in diesen Territorien indes ebenfalls über die Vertriebsgesellschaften I GmbH und J GmbH. Der Ausgleich mit der Praxis A sollte jeweils situativ mit gesonderter Vereinbarung gemäss Verkaufsvolumen erfolgen. Als Gegenleistung hatte sich der Pflichtige verpflichtet, den Vertrieb von "F" auf eigene Kosten in den anderen Territorien durch Reisen und Vorträge zu unterstützen sowie die Kosten einer wissenschaftlichen Studie zu tragen. Die beiden Vetriebsgesellschaften verzeichneten in den Jahren 2010 und 2011 zusammen einen Umsatz von insgesamt Fr. …, welcher vollständig bei den Vetriebsgesellschaften und nicht bei der Praxis A verbucht wurde. In den hier massgebenden Steuerperioden ist zwar ein Vertrag zwischen der G AG und der Stadt Q im Land L vom Juni 2010 aktenkundig, indes hat der Pflichtige weder eine gesonderte Vereinbarung über die Entschädigung eingereicht, noch eine Entschädigung nachgewiesen. Die Praxis A hat in den Jahren 2010 und 2011, abgesehen von den praxisinternen Einnahmen, mit dem internationalen Vertrieb von "F" denn auch keinen Umsatz verzeichnet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lag die Möglichkeit, aus dem Engagement mit der G AG zukünftig einen Gewinn zu erhalten, aufgrund der getroffenen Abgeltungsvereinbarung zwischen der G AG und der Praxis A (Abgeltung "zu einem unbestimmten Zeitpunkt" "in unbestimmten Umfang") zu einem grossen Teil im Ermessen der G AG. Aus dieser Vereinbarung lässt sich entgegen der Meinung des Pflichtigen gerade nicht schliessen, inwiefern die Praxis A für ihr Engagement eine Entschädigung erhalten hätte. Als Gegenleistung zu dieser (unbestimmten) Ertragsmöglichkeit übernahm der Pflichtige Kosten zur Förderung des Vertriebs von "F" ausserhalb der Territorien der Ertragsmöglichkeiten der Praxis A. Die Aufwendungen standen somit unternehmenswirtschaftlich nicht in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang zum erzielten Erwerb in der Arztpraxis, sondern zu den von der G AG erwirtschafteten Erträgen. Zwar wurde der Praxis von der G AG zudem ein gesenkter Einkaufspreis für "F" gewährt, aufgrund der nur geringen Absatzmöglichkeit innerhalb der Praxis A ist dieser Vorteil im Vergleich zu den hohen Aufwendungen jedoch vernachlässigbar. Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob der Preisnachlass aufgrund der Aktionärseigenschaft des Pflichtigen auch als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist. Die mit dem Vertrieb von "F" angefallenen Aufwendungen sind daher den Vertriebsgesellschaften zuzuordnen, welche auch die entsprechenden Erträge verbucht haben und stellen für die Praxis A folglich geschäftsmässig nicht begründete Kosten dar. Die Übernahme der Kosten ist vielmehr als verdeckte Kapitaleinlage zu werten, zumal der Pflichtige als Aktionär der G AG (Beteiligung von 66,4 %) massgeblich am Erfolg von "F" profitierte. Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug zuzulassen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |