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Geschäftsnummer: SB.2016.00032  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.06.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern/Direkte Bundessteuer 2007 und 2008 (Ausstand)


Ausstand Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber vorab die Amtsleitung des kantonalen Steueramts mit einem Zwischenentscheid, welcher nach den Vorschriften des VRG mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden kann (E. 1). Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens liess sich der Beschwerdeführer das Recht zur Einsprache sowie Führung eines allfälligen Prozesses nach den Regeln des SchKGs abtreten und stellte ein Ausstandsbegehren gegen die Steuerkommissäre (E. 4.2). Nach wie vor bleibt aber die AG in Liquidation Trägerin des abgetretenen Anspruchs, weshalb beim vorliegenden Ausstandsbegehrens ein Konnex zur Masse vorliegen muss (E. 4.3.1). Abweisung.
 
Stichworte:
ABTRETUNG
AUSSTANDSBEGEHREN
AUSSTANDSGRUND
VERWIRKUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
Art. 29a BV
Art. 109 Abs. III DBG
Art. 260 SchKG
§ 119 Abs. III StG
§ 162 Abs. III StG
§ 19b Abs. II lit. b Ziff. 1 VRG
§ 72 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2016.00032

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 1. Juni 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

1.    Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

2.    C, vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern/Direkte Bundessteuer 2007 und 2008
(Ausstand),


hat sich ergeben:

I.  

A. Am 12. August 1986 wurde die D AG mit Sitz in E gegründet und von A, heute wohnhaft im Ausland, als Alleinaktionär gehalten. Aufgrund diverser Vorkommnisse wurde die D AG mit Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 1. November 2007 in Liquidation gesetzt, unter Löschung der bis anhin im Handelsregister eingetragenen Vertretungsbefugnisse. RA F wurde als Liquidator eingesetzt und vertrat die D AG in Liquidation mit Einzelunterschrift.

B. Am 28. Juni 2010 eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) per 29. Juni 2010 den Konkurs über die D AG in Liquidation, ebenfalls unter Löschung der bis anhin eingetragenen Vertretungsbefugnisse. Mit Entscheid vom 17. August 2012 übernahm die FINMA ab 1. September 2012 das Amt des bisherigen Konkursliquidators RA F als alleinige Konkursliquidatorin. In dieser Funktion reichte sie im Dezember 2012 für die bereits nach pflichtgemässem Ermessen rechtskräftig veranlagte und eingeschätzte D AG in Liquidation die Steuererklärungen 2007 und 2008 nach.

In der Folge leitete der juristische Sekretär C von der Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramts Zürich am 26. Februar 2013 ein Nachsteuerverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 sowie für die direkte Bundessteuer für dieselbe Periode ein. In diesem Zusammenhang bevollmächtigte die FINMA G von der H AG zur Vertretung der D AG in Liquidation. Ab Mitte Juni 2013 wurde das Mandat I von der J AG übertragen.

Am 6. Juni 2013 fand beim kantonalen Steueramt eine Besprechung statt. Anwesend waren nebst weiteren Teilnehmern C, G sowie RA B, dieser als Vertreter von A. Eine weitere Besprechung fand am 23. Oktober 2013 statt, an der I von der J AG sowie C und ein weiterer Steuerkommissär teilnahmen.

Mit Verfügung vom 8. November 2013 (versandt am 29. November 2013) wurde der D AG in Liquidation betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007/2008 eine Nachsteuer von Fr. … und für die direkte Bundessteuern 2007/2008 eine solche in Höhe von Fr. … (jeweils samt Zins) auferlegt, ausgehend neu von einem Gewinn von Fr. … für 2007 und von Fr. … für 2008. Ursprünglich war der Gewinn für 2007 auf Fr. … und für 2008 auf Fr. … geschätzt worden. Hinsichtlich des für 2007 und 2008 auf Fr. … geschätzten Eigenkapitals ergaben sich keine Änderungen.

C. Mit Zirkularschreiben vom 5. Dezember 2013 teilte die FINMA mit, gegen die Nachsteuerverfügung keine Einsprache zu erheben. Gleichzeitig eröffnete sie den Gläubigern gemäss Art. 21 Abs. 5 der Verordnung vom 30. August 2012 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA/BIV-FINMA) in Verbindung mit Art. 260 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Möglichkeit, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Konkursliquidatorin verzichtet habe, um die Ansprüche in eigenem Namen, auf eigenes Risiko und eigene Kosten geltend zu machen. Davon machte A in der Stellung als Gläubiger Gebrauch. Am 18. Dezember 2013 trat die FINMA als Konkursliquidatorin das Recht zur Einsprache sowie zur Führung eines allfälligen Prozesses betreffend die Nachsteuerverfügung 2007/2008 gemäss Art. 260 SchKG und Art. 33 BIV-FINMA an A ab.

II.  

Am 31. Dezember 2013 liess A beim kantonalen Steueramt Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013 erheben. Er beantragte, für die Steuerperiode 2007 sei der steuerbare Gewinn mit Minus Fr. … und das steuerbare Eigenkapital mit Fr. … zu veranlagen. Für die Steuerperiode 2008 sei der steuerbare Gewinn mit Fr. … und das steuerbare Eigenkapital mit Fr. … zu veranlagen. Die Nachsteuerverfügung für die Steuerperioden 2007 und 2008 sei aufzuheben. Sodann seien C und ein weiterer Steuerkommissär zu verpflichten infolge Befangenheit in den Ausstand zu treten, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Chefin des kantonalen Steueramts trat mit Verfügung vom 10. Juli 2015 auf die Ausstandsbegehren gegen C und den weiteren Steuerkommissär nicht ein. Die Verfahrenskosten fielen ausser Ansatz.

III.  

Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015 erhob A am 13. August 2015 Rekurs bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich und beantragte, C sei infolge Befangenheit zu verpflichten in den Ausstand zu treten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Finanzdirektion wies mit Entscheid vom 10. Februar 2016 den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

IV.  

A erhob am 14. März 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 10. Februar 2016 und wiederholte das Ausstandsbegehren gegen C, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten desselben bzw. des kantonalen Steueramts sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016 wurde A Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten mittels Leistung eines Vorschusses von Fr. … angesetzt, welcher Aufforderung er am 1. April 2016 nachkam. Am 4. April 2016 beantragte die Finanzdirektion auch namens des kantonalen Steueramts bzw. von C die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber – wie vorliegend geschehen – vorab die Amtsleitung des kantonalen Steueramts mit einem Zwischenentscheid (§ 119 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG], Art. 109 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Der Entscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden (§ 119 Abs. 4 StG). Das heisst, dass ein diesbezüglicher Entscheid des kantonalen Steueramts nach § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG bei der Finanzdirektion mit Rekurs anfechtbar ist, welcher Rekursentscheid alsdann nach § 72 VRG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 119 N. 38 und § 153 N. 15). Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

Da die Finanzdirektion keine richterliche Behörde ist, kommt dem Verwaltungsgericht bei der Prüfung des im Rahmen des Nachsteuerverfahrens ergangenen Rekursentscheids umfassende Kognition zu (siehe Art. 162 Abs. 3 Satz 2 StG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 162 N. 35 und 40; Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, ASA 73 S. 709 ff., insbes. S. 719 f. und S. 733 ff.; zur umfassenden Kognition vgl. auch VGr, 24. August 2005, SB.2004.00077, E. 1.2 = StE 2006 B 24.3 Nr. 7; auszugsweise in RB 2005 Nr. 94 [und Nr. 87]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unhaltbar, das am 31. Dezember 2013 gestellte Ausstandsbegehren als verwirkt zu betrachten. Vor der Abtretungsverfügung der FINMA vom 18. Dezember 2013 habe er nicht handeln können. Wenn die FINMA davon abgesehen habe, ein Ablehnungsbegehren zu stellen, obschon das Verhalten des Beschwerdegegners 2 (sowie eines weiteren, hier nicht interessierenden Steuerkommissärs) anlässlich der Besprechung vom 6. Juni 2013 auf Befangenheit schliessen liess, könne dies nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen. Zudem seien damals weder der Beschwerdegegner 2 noch der Steuerkommissär als massgebende Entscheidträger des kantonalen Steueramts erschienen. Die Ungewissheit bestehe bis heute, habe doch K mit Schreiben vom 23. Januar 2014 mitgeteilt, für die Bearbeitung des Falles betreffend Nachsteuerverfahren zuständig zu sein. Zusammenfassend habe erst die am 2. Dezember 2013 zugestellte und vom Beschwerdegegner 2 unterzeichnete Nachsteuerverfügung den Anlass zur Annahme gegeben, auch die Entscheidfindung über die Einsprache liege in dessen Händen.

Weiter wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es sei dem Beschwerdegegner 2 aufgrund anderer langwieriger und langjähriger gegen den Beschwerdeführer sowie gegen die D AG in Liquidation gerichteter Verfahren, die beim kantonalen Steueramt hohe Kosten ausgelöst hätten, nicht mehr möglich gewesen, die diversen Verfahren auseinanderzuhalten und neutral zu behandeln. Ob der Beschwerdegegner dabei formell mitgewirkt habe, sei nicht entscheidend. Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU) sei nach jahrelanger erfolgloser Untersuchung zu keinem (steuerrechtlich) relevanten Ergebnis gelangt. Zwar sei die D AG als Folge einer Gruppenbetrachtung des unzulässigen Wertpapierhandels bezichtigt und deshalb in Liquidation gesetzt worden, doch habe weder ihr noch dem Beschwerdeführer ein weiterer Vorwurf gemacht werden können. Dies habe dem Beschwerdegegner 2 scheinbar nicht behagt. Anlässlich der Besprechung beim kantonalen Steueramt vom 6. Juni 2013 hätten er (und der schon erwähnte Steuerkommissär) den Beschwerdeführer, der die Stellung als Gläubiger innehatte, vor allen Anwesenden als notorischen Querulanten, der jede mögliche Gelegenheit ergreifen würde, um Prozesse insbesondere gegen das Steueramt führen zu können, bezeichnet. G habe mit Schreiben vom 12. August 2015 diese nun vom Beschwerdegegner 2 bestrittenen Äusserungen bestätigt. Dass seitens des kantonalen Steueramts kein Protokoll über die Besprechung vom 6. Juni 2013 vorliegen soll, sei völlig unglaubwürdig, sei doch ein Protokollführer vorgestellt worden. Man könne sich daher des Eindrucks nicht erwehren, die Beschwerdegegner versuchten mit allen Mitteln den wahren Sachverhalt "unter dem Deckel zu halten". Objektiv sei der Eindruck entstanden, das Ziel des Beschwerdegegners 2 habe vornehmlich darin bestanden, unabhängig von bestehender Berechtigung so viel Aufrechnungen wie möglich vorzunehmen, was ja mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2013 auch geschehen sei. Dies zeige sich auch darin, dass der Beschwerdegegner 2 anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2013 gegenüber I, der G abgelöst habe, die Drohung geäussert habe, ein Steuerhinterziehungsverfahren (wegen Steuerbetrugs) zu eröffnen, wenn sich die D AG in Liquidation gegen die bisherigen Aufrechnungen wehre. Die zusätzlichen Bussen wären viel höher als die Steuerfolgen der bislang gemachten Aufrechnungen. Diese Äusserung sei getätigt worden, obwohl der Beschwerdegegner 2 die von I eingereichten Unterlagen und vorgebrachten Argumente zwar vordergründig als nachvollziehbar erklärt habe, sie aber tatsächlich gerade nicht nachvollziehe, weil dies zu einem für die Steuerpflichtige günstigeren Ergebnis führen würde. Um dies zu vermeiden sei versucht worden, das gewünschte Ergebnis stattdessen durch Drohung zu erreichen. Wenn Amtsträger mit solchen Drohungen nicht gerechtfertigte Aufrechnungen zu erwirken versuchten, fehle es an der notwendigen Unvoreingenommenheit, was sich auch darin zeige, dass die Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013 den Begründungsanforderungen nicht genüge. Das sei sehr wohl eine schwere Amtspflichtverletzung.

2.2 Sowohl in der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 10. Juli 2015 als auch im Rekursentscheid vom 10. Februar 2016 wurde die Geltendmachung der Ausstandsgründe mit Einsprache vom 31. Dezember 2013 als verspätet qualifiziert, seien doch seit der Besprechung vom 6. Juni 2013 mehr als sechs Monate und nach jener vom 23. Oktober 2013 mehr als zwei Monate vergangen. Zudem sei der Beschwerdeführer vor der Abtretung vom 18. Dezember 2013 nicht Verfahrensbeteiligter und somit nicht legitimiert gewesen, den Ausstandsgrund anzurufen.

Es läge aber auch keine Befangenheit des Beschwerdegegners 2 wegen "Festgefahrenheit" vor. In die anderweitigen vom Beschwerdeführer genannten Verfahren sei der Beschwerdegegner 2 nicht involviert gewesen. Auch im Übrigen lasse sich die geltend gemachte Voreingenommenheit des Beschwerdegegners 2 nicht erstellen. In Bezug auf die Behauptung, der Beschwerdegegner 2 habe so viele Aufrechnungen wie möglich machen wollen und den Vertreter der FINMA (I) anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2013 einschüchtern wollen, was Ersterer bestreitet, wies die Vorinstanz darauf hin, für die Rüge der korrekten Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der Steuergesetzgebung stehe das Rechtsmittelverfahren gegen die Nachsteuer vom 8. November 2013 zur Verfügung.

3.  

Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben Parteien eines öffentlichen Verfahrens Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Daraus folgt unter anderem ein Anspruch auf Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden, das heisst der Personen, die an Entscheiden der Verwaltungsbehörden beteiligt sind. Träger der allgemeinen Verfahrensgrundrechte ist grundsätzlich jedes in ein Verfahren involviertes Rechtssubjekt, auch juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine unparteiische Behörde wird durch die Ausstandspflichten auf Gesetzesebene konkretisiert, vorliegend dem kantonalen Steuergesetz bzw. dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (vgl. zum Ganzen Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 529 und 532; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, Rz. 5 und 15 ff., je mit Hinweisen).

Entsprechend ist, wer beim Vollzug des Steuergesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, gemäss § 119 Abs. 1 lit. d StG verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn er – nebst den in lit. a bis c genannten, hier nicht weiter interessierenden Ausstandsgründen – aus "anderen Gründen" in der Sache befangen sein könnte. Dieselbe Regelung ist in Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG enthalten. Die Ausstandsgründe sind von Amtes wegen zu beachten (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 28 f.).

Nach einem allgemeinen Grundsatz hat die Partei, die Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend zu machen, da sie andernfalls den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt. Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGr, 2. März 2016, 8C_933/2016 E. 2.2, mit Hinweisen u. a. auf BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 140 I 240 E. 2.4). Allerdings kann einer Partei diese auf Treu und Glauben basierende sofortige Geltendmachung eines Ausstandsgrundes nicht entgegengehalten werden, wenn er von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen oder wenn die frühere Geltendmachung für die Partei unzumutbar gewesen wäre (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Rz. 554).

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner 2 hat in seiner Stellung als juristischer Sekretär im zugrunde liegenden Nachsteuerverfahren "massgeblich" im Sinn von § 119 Abs. 1 StG bzw. 109 Abs. 1 DBG mitgewirkt und ist nicht bloss sogenannte "Hilfsperson", was sich schon aus der Organisation des kantonalen Steueramts ergibt (§ 106 Abs. 2 StG; vgl. Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 8). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift war dies schon mit Einleitung des Nachsteuerverfahrens gemäss Schreiben vom 26. Februar 2013 klar, das vom Beschwerdegegner 2 unterzeichnet wurde. Somit ist zu prüfen, ob gegen ihn ein Ausstandsgrund vorliegt bzw. ob die Geltendmachung verspätet und damit verwirkt ist.

4.2 In diesem Zusammenhang sind vorab Gegenstand und Rechtsfolge der an den Beschwerdeführer erfolgten Abtretung gemäss Art. 30 BIV-FINMA in Verbindung mit Art. 260 Abs. 1 und 2 SchKG kurz darzulegen.

Gegenstand der Abtretung ist – wie im Sachverhalt dargelegt (I lit. C) – das "Recht zur Einsprache sowie zur Führung eines allfälligen Prozesses betreffend Nachsteuerverfügung 2007 und 2008 des kantonalen Steueramtes Zürich", wobei die Nachsteuerverfügung die juristische Person D AG in Liquidation betrifft und nicht etwa den Beschwerdeführer persönlich. Daran ändert auch die Abtretung nichts, auch wenn er dadurch als Prozessstandschafter ermächtigt ist, den streitigen Rechtsanspruch an Stelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG kann also nicht Rechte erfassen, die nicht Bestandteil der Masse sind (Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kommentar Schuldbetreibungs-und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen und Bundesgerichtspraxis, 18. A. 2012, Art. 260 SchKG N. 1 f.; Stephen Berti in: Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2010, Art. 260 N. 10, insbesondere N. 19, N. 56).

Als Rechtsfolge der Abtretung verliert die Konkursverwaltung (zumindest vorübergehend) zwar die Verfügungsmacht über die abgetretenen Rechte, wodurch der Gläubiger, dem die Prozessführungsbefugnis abgetreten wurde, aber wie gesagt nicht Träger des zugrunde liegenden Anspruchs wird. Eine Abtretung des künftigen Prozessergebnisses ist nur mit der Konkursforderung selbst – und nicht losgelöst davon – möglich und zulässig, folgt doch das Prozessführungsrecht gemäss Art. 260 SchKG als Nebenrecht der Konkursforderung deren Schicksal (Berti, Basler Kommentar SchKG, Art. 260 N. 32 f.).

4.3  Bei der Beurteilung des infrage stehenden Ausstandsbegehrens ist demnach zu beachten, dass Trägerin des abgetretenen Anspruchs – hier in Form der Bestreitung des Nachsteueranspruchs gegen die D AG in Liquidation (vgl. Berti, Basler Kommentar SchKG, Art. 260 N. 10; Kren Kostkiewicz/Walder, SchKG Kommentar, Art. 260 SchKG N. 11) – nach wie vor die D AG in Liquidation ist.

4.3.1 Soweit also geltend gemacht wird, der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 6. Juni 2013 verunglimpft, was Ersterer bestreitet, G und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers indessen bestätigen, wäre der genannte Vorfall ohnehin nur im soeben geschilderten Rahmen überprüfbar, immer vorausgesetzt, der Ausstandsgrund wurde überhaupt rechtzeitig geltend gemacht. Es müsste mit anderen Worten ein Konnex zur Masse bestehen. Ein solcher Konnex erscheint indessen kaum als gegeben, zumal der Beschwerdeführer damals keinerlei Vertretungsbefugnisse innehatte. Auch G von der H AG, welche von der FINMA bevollmächtigt war, erblickte wohl keinen Ausstandsgrund, den sie hätte geltend machen können. Jedenfalls hat sie kein Ausstandsbegehren gestellt und schon gar nicht lässt sich ein von Amtes wegen zu berücksichtigender Ausstandsgrund ausmachen. Somit ist der Anspruch auf Geltendmachung eines solchen, soweit er sich auf die Besprechung vom 6. Juni 2013 bezieht, verwirkt bzw. die Geltendmachung mittels Einsprache vom  31. Dezember 2013 verspätet. Daran ändert auch die am 18. Dezember 2013 an den Beschwerdeführer erfolgte Abtretung nichts. Weitere Abklärungen zur Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts erübrigen sich daher, ebenso, ob seitens der Beschwerdegegnerschaft damals ein Protokoll erstellt wurde oder nicht (vgl. BGr, 27. Mai 2010, 5A_94/2010, E. 2.2; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 124 N. 45).

4.3.2 Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Besprechung vom 23. Oktober 2013 unter Teilnahme von I (anstelle von G). Auch er sah sich nicht veranlasst, ein Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdegegner 2 zu stellen, obgleich gemäss dessen Gesprächsnotiz vom 24. Oktober 2013 die Gesprächsteilnehmer "(…) alle gemeinsam (…)" unter anderem zu folgender Erkenntnis gelangten: "Sollte sich die D AG gegen die bisherigen Aufrechnungen wehren, würde Herr C ein Steuerhinterziehungsverfahren (wegen Steuerbetrug) eröffnen. Die zusätzlichen Steuern und Bussen wären viel höher als die Steuerfolgen der bislang gemachten Aufwendungen". Weiter wurde in der Notiz festgehalten, die Nachreichung der Steuererklärungen 2007 und 2008 im Jahre 2012 als straflose Selbstanzeige anzusehen, sei als ein grosses Entgegenkommen des Steueramts zu würdigen.

Eine vom Beschwerdegegner 2 geäusserte "Drohung", wie in der Beschwerdeschrift geschildert, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Interpretation, dass sich das Steueramt entgegenkommend verhalten habe, stammt klarerweise von I selber. So hat er bereits auf Seite 1 der Gesprächsnotiz folgende Klammerbemerkung angebracht: "(…) Gedanken: Das blosse Nachreichen einer Steuererklärung ohne weitere Kommentare muss nicht als Selbstanzeige entgegengenommen werden. Das Steueramt hätte auch das Recht, dies nicht als Selbstanzeige entgegenzunehmen und ein Steuerhinterziehungsverfahren mit Steuerbusse einzuleiten. Hier zeigte das Steueramt grosse Kulanz (…)". Es ist daher von einer korrekten Sachverhaltswürdigung der Vorinstanzen auszugehen. Abgesehen davon ist das diesbezügliche, mehr als zwei Monate später gestellte Ausstandsbegehren vom 31. Dezember 2013 ohnehin verspätet erfolgt. Erst recht liegt kein von Amtes wegen zu berücksichtigender Ausstandsgrund vor.

4.3.3 Auch sonst liegen keine Umstände vor, die in objektiver Weise den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Beschwerdegegners 2 zu begründen vermögen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 15b mit zahlreichen Hinweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, für die Rüge der nicht korrekten Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der Steuergesetzgebung stehe das Rechtsmittelverfahren gegen die Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013 zur Verfügung. Dazu gehören namentlich die strittigen Aufrechnungen sowie die Frage der Begründungsanforderung betreffend die nach den genannten Besprechungen ergangene Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013. Der Beschwerdegegner 2 war sodann an den anderweitigen Verfahren, welche der Beschwerdeführer ins Feld führt, nicht beteiligt, weshalb eine Vorbefassung von vornherein entfällt (vgl. Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 18). Dass dem Beschwerdegegner 2 die früheren Verfahrensausgänge "nicht behagt" hätten und er deswegen voreingenommen war bzw. sein soll, ist jedenfalls nicht erstellt und auch dieses Argument vermag nicht objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

6.  

Beim vorliegenden Entscheid geht es um die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens, weshalb die Anfechtbarkeit vor Bundesgericht gemäss Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) gegeben ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …