{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.05.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00035_11-05-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216277&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f58f2bbf607d43238969f2c31c0903b5"}, "Num": [" SB.2016.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.11.0  SB.2016.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.11.0  SB.2016.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.11.0  SB.2016.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit\r(Staats- und Gemeindesteuern 2011)\r | Beweislast bei Wohnsitzverlegung. [Die Pflichtige verf\u00fcgt an ihrem alten Z\u00fcrcher Wohnsitz weiterhin \u00fcber eine voll m\u00f6blierte Wohnung und macht gleichwohl geltend, ihren Wohnsitz in den Kanton Tessin verlegt zu haben, was sie insbesondere mit vereinzelten Quittungsbelegen f\u00fcr dort get\u00e4tigte Eink\u00e4ufe nachzuweisen versucht.] Beweislast und Mitwirkungspflicht, wenn der fr\u00fchere Wohnsitz nicht klarerweise und \u00e4usserlich erkennbar aufgegeben wurde (E. 2). Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung im Kanton Z\u00fcrich und der Verzicht, diese an Dritte zu vermieten, bildet ein starkes Indiz daf\u00fcr, dass der bisherige Lebensmittelpunkt im Kanton Z\u00fcrich nicht aufgegeben wurde. Die in dieser Situation mitwirkungs- und beweispflichtige Pflichtige hat eine Wohnsitzverlegung nicht hinreichend nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Insbesondere sind die von ihr eingereichten Quittungen von Tessinern Lebensmittelgesch\u00e4ften nicht geeignet, eine Wohnsitzverlegung darzulegen, zumal diese aufgrund ihrer zeitlichen Verteilung sogar eher einen lediglich vor\u00fcbergehenden und sporadischen Aufenthalt im Tessin belegen und im Gegensatz zu Kontoausz\u00fcgen etc. nur eine l\u00fcckenhafte \u00dcberpr\u00fcfung des jeweiligen Aufenthaltsortes zulassen (E. 3). Die Z\u00fcrcher Steuerbeh\u00f6rden und Rechtsmittelinstanzen sind an die gegenteilige Beurteilung des Kantons Tessin nicht gebunden. Die L\u00f6sung des hieraus resultierenden interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikts obliegt dem Bundesgericht (E. 4).  Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:48", "Checksum": "ea2cb566bcf8bee4724940d1e24fb8a1"}