|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2016.00036  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.04.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.11.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2008-2012


Berichtigung. Die bezüglich des Steuertarifs berichtigten Einschätzungsentscheide sind im Einspracheverfahren nicht angefochten worden, weshalb sie nicht Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sein können (E. 2.1). Im Übrigen könnten die von der Berichtigung nicht betroffenen Steuerfaktoren im Berichtigungsverfahren von vornherein nicht mehr überprüft werden (E. 2.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BERICHTIGUNG
RÜGE (ZULÄSSIGKEIT)
STEUERTARIF
STREITGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 159 Abs. II StG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2016.00036

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. April 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

 

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008–2012,


hat sich ergeben:

I.  

A und B wohnen im Kanton D und besassen in den streitigen Steuerperioden eine Liegenschaft in der Stadt Zürich. Nachdem sie für die Steuerperioden 2006 bis 2012 trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten, wurden sie jeweils nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, wobei sämtliche Ermessenseinschätzungen in Rechts­kraft erwachsen sind.

Am 20. Februar 2015 – und damit rund acht Monate nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode 2012 – liessen die Pflichtigen Einsprache gegen alle Einschätzungen erheben und ersuchten gleichzeitig um Wiedererwägung. Das kantonale Steueramt nahm die Eingabe einerseits als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen, wies dieses ab und trat auf die Einsprachen am 19. März 2015 wegen Verspätung nicht ein. Das Wiedererwägungsgesuch nahm es als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf am 15. Mai 2015 ebenfalls wegen Verspätung nicht ein. Gleichzeitig berichtigte es die Einschätzungen für die Steuerperioden 2008 bis 2012, weil es versehentlich den Grundtarif statt den Verheiratetentarif zur Anwendung gebracht hatte.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 10. Juli 2015 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 10. Februar 2016 ab, soweit es auf ihn eintrat. Es erwog, das kantonale Steueramt sei auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten und die Pflichtigen hätten die berichtigten Einschätzungsentscheide nicht angefochten.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. März 2016 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Steuerperioden 2008 und 2009 seien gemäss den nachgereichten Steuererklärungen und die Steuerperioden 2010 bis 2012 gemäss der Veranlagung der Berner Steuerbehörden einzuschätzen. Zudem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Wie sich aus der Beschwerde ergibt, fechten die Pflichtigen weder die Abweisung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs und das damit verbundene Nichteintreten auf ihre Einsprachen noch das Nichteintreten auf ihr Revisionsgesuch an (Ziff. 23 der Beschwerdeschrift). Sie bringen vor Verwaltungsgericht ausschliesslich vor, durch die Tarifberichtigung könnten die berichtigten Einschätzungsentscheide und damit auch die Steuerfaktoren wieder mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, was sie entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch getan hätten.

2.  

2.1 Das kantonale Steueramt hat am 15. Mai 2015 die Einschätzungsentscheide der Steuerperioden 2008 bis 2012 hinsichtlich des anwendbaren Tarifs berichtigt und ist gleichzeitig auf das Revisionsgesuch betreffend die Steuerperioden 2006 bis 2012 nicht eingetreten. In ihrer Einsprache "betreffend Revisionsbegehren 2006 bis 2012" vom 16. Juni 2015 führen die Pflichtigen kurz aus, dass sie mit der Tarifberichtigung grundsätzlich einverstanden seien. Im Übrigen äussern sie sich ausschliesslich zur verweigerten Revision. Inwieweit bei dieser Sachlage auch von einer Anfechtung der berichtigten Einschätzungen ausgegangen werden kann, ist nicht ersichtlich. Das Steuerrekursgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Einsprache der Pflichtigen ausschliesslich auf das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch bezogen habe. Die Berichtigung ist damit bereits im Einspracheverfahren nicht mehr Streitgegenstand gewesen, weshalb sie weder vor Steuerrekursgericht noch vor Verwaltungsgericht infrage gestellt werden kann. Weil sich die Beschwerde der Pflichtigen ausschliesslich auf die Berichtigung bezieht, erweist sie sich als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (§ 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2 An dieser Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Pflichtigen die berichtigten Einschätzungsentscheide rechtsgültig angefochten hätten:

2.2.1 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid (§ 159 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut kann damit nicht die gesamte Einschätzung, sondern lediglich die "Berichtigung", das heisst derjenige Teil des Einschätzungsentscheids, der im Berichtigungsverfahren tatsächlich abgeändert worden ist, angefochten werden. Die von der Berichtigung nicht betroffenen Teile bleiben dagegen weiterhin rechtskräftig und können nicht mehr infrage gestellt werden (vgl. StRK BE, 26. April 2005, StE 2006 B 97.3 Nr. 7, E. 5; Klaus A. Vallender/Martin E. Looser, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 150 N. 13; Nicolas Herzog, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 334 N. 17).

2.2.2 Das kantonale Steueramt hat die Einschätzungsentscheide für die Steuerperioden 2008 bis 2012 lediglich insofern berichtigt, als dass es den Verheiratetentarif anstelle des Grundtarifs zur Anwendung gebracht hat. Damit können die berichtigten Entscheide lediglich in Bezug auf die Tarifänderung angefochten werden, während die von der Berichtigung nicht betroffenen Steuerfaktoren nicht mehr infrage gestellt werden können. Die Pflichtigen haben sich in ihrer Einsprache ausdrücklich mit der – sich im Übrigen zu ihren Gunsten auswirkenden – Tarifänderung einverstanden erklärt und beanstanden den berichtigten Tarif auch vor Verwaltungs­gericht nicht. Sie verlangen vielmehr eine Anpassung der Steuerfaktoren, was im vorliegenden Berichtigungsverfahren wie erwähnt nicht mehr möglich ist. Deshalb kann auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Anwendung des falschen Tarifs überhaupt ein berichtigungsfähiger Fehler darstellt, was angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung fraglich erscheint (vgl. OGer SH, 24. Juni 2013, OGE 66/2011/1 = Amtsbericht 2013, 143 ff., E. 2b; siehe auch RB 1977 Nr. 79 = ZBl 78, 467 = ZR 76 Nr. 91; BGE 82 I 18).

3.  

Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben die Gerichtskosten zu tragen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …