{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00037_2016-06-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216374&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c16365e70a66b8292e9a552cb35d90ae"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2016.00037"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.06.2016  SB.2016.00037"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.06.2016  SB.2016.00037"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.06.2016  SB.2016.00037"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (ab. 1.1.2011) | Beschr\u00e4nkte Steuerpflicht im Kt. Z\u00fcrich aufgrund selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit als Belegarzt in einer Klinik? Der Beschwerdef\u00fchrer, Dr. med., ist im Kt. Schwyz wohnhaft, wo er eine privat\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt; zudem ist er als Chirurg in einer Klinik im Kt. Z\u00fcrich t\u00e4tig. Sodann ist er alleiniger Eigent\u00fcmer einer AG mit Sitz im Kt. Schwyz, welche medizinische Dienstleistungen erbringt und \u00fcber welche er seine chirurgische T\u00e4tigkeit im Kt. Z\u00fcrich abrechnete. Das kantonale Steueramt beanspruchte ab 1.1.2011 die Steuerhoheit \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer, welcher aufgrund der Aus\u00fcbung einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit im Kt. Z\u00fcrich beschr\u00e4nkt steuerpflichtig sei. Nat\u00fcrliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kt. Z\u00fcrich sind gem\u00e4ss \u00a7 4 Abs. 1 lit. a StG aufgrund wirtschaftlicher Zugeh\u00f6rigkeit beschr\u00e4nkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Gesch\u00e4ftsbetriebe oder Betriebsst\u00e4tten unterhalten. Eine zwar im Kanton ausge\u00fcbte selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit, ohne dass der Beschwerdef\u00fchrer gleichzeitig auch \u00fcber einen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder eine Betriebsst\u00e4tte im Kanton verf\u00fcgt, ist f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Steuerpflicht nicht ausreichend. Vorliegend hat die Vorinstanz eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit des Belegarztes, der f\u00fcr seine chirurgische T\u00e4tigkeit in einer Klinik jeweils einen Operationssaal reserviert, zu Recht bejaht. Nicht untersucht wurde, ob der Beschwerdef\u00fchrer in der Klinik eine Betriebsst\u00e4tte oder einen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhielt. Der Nachweis einer Betriebsst\u00e4tte oder eines Gesch\u00e4ftsbetriebs im Kt. Z\u00fcrich ist indessen zwingend Voraussetzung f\u00fcr die Besteuerung des Beschwerdef\u00fchrers im Kt. Z\u00fcrich. Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:43:54", "Checksum": "83a138d87cdb4b98f0485101fc2b8360"}