{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00038_2016-12-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216794&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d0b48a6cb5147ed29bad25db9310ebee"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2016.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.12.2016  SB.2016.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.12.2016  SB.2016.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.12.2016  SB.2016.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbezug\r(Erbenhaftung) | Erbenhaftung Die Erblasserin hinterliess als einzige gesetzliche Erben ihre beiden Kinder, welche die Ausschlagung der Erbschaft erkl\u00e4rten. Zweieinhalb Jahre vor ihrem Tod hatte sie den Kindern im Rahmen von gemischten Schenkungen Liegenschaften \u00fcbertragen. F\u00fcr die offenen Staats- und Gemeindesteuern erliess das Gemeindesteueramt gegen\u00fcber den Kindern eine Haftungsverf\u00fcgung. Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch f\u00fcr die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur H\u00f6he ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempf\u00e4nge (\u00a7 11 Abs. 1 StG). Schlagen die Erben die Erbschaft aus, f\u00e4llt f\u00fcr sie die Steuersukzession grunds\u00e4tzlich dahin. Fraglich ist, ob die gesetzlichen Erben trotz Ausschlagung der Erbschaft mit allf\u00e4lligen Vorempf\u00e4ngen f\u00fcr die Steuerschulden des Erblassers haften. Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits einmal zu dieser Frage ge\u00e4ussert. Unter Hinweis auf Art. 579 Abs. 1 ZGB f\u00fchrte es aus, dass die Erben eines zahlungsunf\u00e4higen Erblassers, welche die Erbschaft ausschlagen, dessen Gl\u00e4ubigern zivilrechtlich gleichwohl insoweit haften, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre vor seinem Tod Verm\u00f6genswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein w\u00fcrden. Das Z\u00fcrcher Steuergesetz kenne keine solche Ausdehnung der Haftung bei erfolgter Ausschlagung der Erbschaft. Vorbehalten blieben jedoch F\u00e4lle, in denen die Verm\u00f6gensverschiebung wie ein Erbvorbezug und die anschliessende Ausschlagung durch die Erben angesichts der zeitlich nahe liegenden \u00dcberschuldung des Erblassers rechtsmissbr\u00e4uchlich vorgenommen werde, um dem Fiskus Steuersubstrat zu entziehen. Vorliegend haben die Erben zeitlich weit innerhalb der 5-Jahresfrist einen Vorempfang erhalten. Die \u00fcbertragenen Liegenschaften waren von grossem Wert, w\u00e4hrend der Nachlass der Verstorbenen \u00fcberschuldet ist. Die lebzeitige Verm\u00f6gensverschiebung im Verbund mit der Ausschlagung erscheint daher als krassrechtsmissbr\u00e4uchlich. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:36:01", "Checksum": "2484b7a3bb7491070dfd27d3b47ab9ba"}