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Geschäftsnummer: SB.2016.00043  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug Staats- und Gemeindesteuern 2002-2004 (Schlussrechnung/Zinsabrechnung)


Verjährung von Verzugszinsen. Es ist sachgerecht, wenn die Verzugszinsen zusammen mit der entsprechenden Steuerforderung verjähren (E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall ist weder die Veranlagungs- noch die Bezugsverjährung eingetreten, weshalb auch die Verzugszinsforderung noch nicht verjährt ist (E. 2.2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BEZUGSVERJÄHRUNG
STEUERBEZUG
VERANLAGUNGSVERJÄHRUNG
VERJÄHRUNG
VERZUGSZINS
Rechtsnormen:
§ 130 StG
§ 131 StG
§ 174 Abs. I lit. b StG
§ 174 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2016.00043

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
Staats- und Gemeindesteuern 2002–2004
(Schlussrechnung/Zinsabrechnung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 26. Juni 2015 versandte das Steueramt der Stadt C drei separate Schlussrechnungen an A und B für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2004. Dabei erhob es Verzugszinsen in Höhe von Fr. … (2002), Fr. … (2003) und Fr. … (2004) und nahm eine Verrechnung/Umbuchung in Höhe von Fr. … (2002 und 2003) vor.

B. Mit Einsprachen vom 3. August 2015 wandten sich die Pflichtigen sowohl gegen die Verzugszinsen als auch gegen die Verrechnung/Umbuchung. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass beide Posten nicht ausgewiesen und im Übrigen bereits verjährt seien. Das Steueramt der Stadt C wies die Einsprachen am 11. August 2015 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt am 29. März 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien keine Verzugszinsen zu erheben. Zudem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Während sich das Steueramt der Stadt C nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vorab ist festzuhalten, dass die Pflichtigen in ihrer Beschwerde die Höhe der Verzugszinsen und die Verrechnung/Umbuchung in Höhe von Fr. … nicht mehr rügen. Sie bringen ausschliesslich vor, dass die Verzugszinsen bereits verjährt seien.

2.  

2.1 In der Schlussrechnung werden Zinsen zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode berechnet (§ 174 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die Einzelheiten, einschliesslich des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verordnung festgelegt (§ 174 Abs. 2 StG; siehe hierzu §§ 49 ff. der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]).

2.2 Wie die Pflichtigen zu Recht vorbringen, ist die Verjährung der Verzugszinsforderung weder in § 174 StG noch in §§ 49 ff. VO StG geregelt. Das Gesetz regelt lediglich die Ver­anlagungs- und Bezugsverjährung der Steuerforderung (§ 130 f. StG).

2.2.1 Im Privatrecht wird der Grundsatz bejaht, wonach auch die Verzugszinsforderung der Verjährung unterliegt. Streitig ist dagegen, welche Verjährungsfrist anwendbar ist. Das Bundesgericht hat sich in einem frühen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass Verzugszinsen der Verjährungsfrist des Hauptanspruches unterliegen (vgl. BGE 52 II 215 E. 2). Daran hat es in einem neueren Entscheid festgehalten (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 4C.206/2001, E. 7b). Demgegenüber spricht sich der überwiegende Teil der Lehre dafür aus, dass bei Verzugszinsen die allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zur Anwendung gelangt (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 345 E. 4.2.1). Unbestritten ist bei beiden Auffassungen, dass die allgemeinen Hinderungs-, Stillstands- und Unterbrechungsgründe nach Art. 134 ff. OR auch bei der Verjährung von Verzugszinsen Anwendung finden. Denn andernfalls würden Verzugs­zinsen gerade bei der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung regelmässig verjähren, bevor Bestand und Höhe der Forderung überhaupt feststehen und Verzugszinsen berechnet werden könnten, was das Institut des Verzugszinses aushöhlen würde.

2.2.2 Im öffentlichen Recht unterliegen sämtliche Forderungen auch ohne entsprechende gesetzliche Grundlage der Verjährung. Fehlen Vorschriften über Beginn und Dauer der Verjährung, sind gesetzliche Regelungen für verwandte Ansprüche heranzuziehen (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5). Damit unterliegen auch die Verzugszinsen für die Steuerforderung der Verjährung. Betreffend Verjährung der Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen sieht Rz. 76 der Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005 (ZStB I Nr. 33/013) ausdrücklich vor, dass sie zusammen mit dem Hauptanspruch verjähren. Dieser Rückgriff auf die in § 130 f. StG geregelte Verjährungsfrist der Steuerforderung ist sachgerecht und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Privatrecht und im Bundesverwaltungsrecht (vgl. BGE 129 V 345 betreffend AHV/IV/EO-Beiträge). Selbst die Pflichtigen wollen bei den Verzugszinsen die (relative) fünfjährige Verjährungsfrist nach § 130 Abs. 1 StG analog zur Anwendung bringen. Sie verkennen dabei aber, dass mit dem Rückgriff auf die Verjährungsfrist der Steuerforderung auch die in § 130 Abs. 2 und 3 StG geregelten Stillstands- und Unterbrechungsgründe anwendbar sind, weil die Verzugszinsforderung sonst regelmässig verjähren würde, noch bevor die Höhe der Steuerforderung rechtskräftig festgelegt worden ist. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer noch nicht verjährten Steuerforderung ausgegangen ist.

2.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren der Steuerperioden 2002 bis 2004 mit Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 27. Februar 2015 rechtskräftig abgeschlossen worden, nachdem die Pflichtigen ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht verspätet erhoben hatten (vgl. den Nichteintretensentscheid SB.2015.00037/SB.2015.00038 vom 6. Mai 2015). Das Steuerrekursgericht hat sich in seinem Entscheid ausdrücklich mit der Veranlagungsverjährung befasst und die Steuerperiode 2001, nicht aber die Steuerperioden 2002 bis 2004 als verjährt erachtet. Dieser Entscheid ist im Bezugsverfahren bindend, weshalb die Veranlagungsverjährung für die Steuerperioden 2002 bis 2004 nicht mehr infrage gestellt werden kann. Was die Bezugsverjährung nach § 131 StG betrifft, so ist im heutigen Zeitpunkt offensichtlich weder die relative Bezugsverjährung (Abs. 1) noch die absolute Bezugsverjährung (Abs. 3) eingetreten, nachdem seit dem rechtskräftigen Entscheid erst rund eineinhalb Jahre vergangen sind und die Verjährung während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens still steht (§ 130 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 131 Abs. 2 StG). Ist die Steuerforderung 2002 bis 2004 damit noch nicht verjährt, was von den Pflichtigen im Übrigen auch nicht behauptet wird, gilt dies nach den vorherigen Ausführungen auch für die damit zusammenhängende Verzugszinsforderung.

2.3 Zusammenfassend ist das kantonale Steueramt zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Gemeindesteueramt in der Schlussrechnung erhobenen Verzugszinsen noch nicht verjährt sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …