{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00048_07-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216776&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "309d3d542da1ad7c0cae6c95d119c5ff"}, "Num": [" SB.2016.00048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.07.1  SB.2016.00048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.07.1  SB.2016.00048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.07.1  SB.2016.00048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstand eines Steuerkommiss\u00e4rs [Nachdem \u00fcber den von der Pflichtigen getrennt lebenden Ehemann der Konkurs er\u00f6ffnet wurde, machte das Gemeindesteueramt eine Forderung aufgrund ausstehender Staats- und Gemeindesteuern geltend. Aufgrund des Verdachts der Verschiebung von Geldbetr\u00e4gen des (Noch)Ehemannes an die Pflichtige und die gemeinsamen Kinder stellte das Gemeindesteueramt beim kantonalen Steueramt mehrere Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Das Gemeindesteueramt erliess sodann eine Sicherstellungsverf\u00fcgung gegen die Pflichtige f\u00fcr Steuerforderungen.] Vorliegend stellte der Steuerkommiss\u00e4r dem Gemeindesteueramt eine Rechtskraftbescheinigung einer Steuereinsch\u00e4tzung zu. Diese ist bloss formeller Natur und stellt f\u00fcr sich keine Amtspflichtverletzung dar. Weiter erstellte der Steuerkommiss\u00e4r eine Liste von Schenkungen des (Noch)Ehemanns, welche aber von einer anderen Dienstabteilung des kantonalen Steueramts, gest\u00fctzt auf \u00a7 120 Abs. 2 StG, dem Konkursamt zugesandt wurde. Die blosse Zusammenstellung einer solchen Liste, auch wenn m\u00f6glicherweise inhaltlich fehlerhaft, stellt keine ausstandsbegr\u00fcndende Amtspflichtverletzung dar. Auch der vom Steuerkommiss\u00e4r unterlaufene Fehler, wonach die Eink\u00fcnfte des Ehemannes der Pflichtigen angerechnet wurden, konnte offenbar bereits behoben werden und stellt f\u00fcr sich weder eine schwerwiegende Verletzung von Amtspflichten noch eine wiederholte oder einen besonders krassen Rechtsverstoss dar (E. 3.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:59", "Checksum": "3dd4368480140badb578cfb59371f549"}