{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.08.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00049_24-08-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216535&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "43b69d51e85d1168eeb3413d453fcd04"}, "Num": [" SB.2016.00049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.24.0  SB.2016.00049"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.24.0  SB.2016.00049"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.24.0  SB.2016.00049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2010 | Das Vorgehen der Pflichtigen ist als selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit zu betrachten. Sie haben einen aus einem gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenhandel erzielten Gewinn direkt in den Umbau eines weiteren Objekts investiert. Mit der Reinvestition in ein weiteres kostspieliges Projekt sind die Pflichtigen ein eigentliches Unternehmerrisiko eingegangen (E. 3.1.1.2). F\u00fcr den Umbau haben sie Arbeit und Kapital eingesetzt (E. 3.1.2.2). Sie haben sich in ihrer T\u00e4tigkeit v\u00f6llig autonom organisiert (E 3.1.3.2). Es ist auch von einer Gewinnabsicht auszugehen, ansonsten die Pflichtigen angesichts der von ihnen behaupteten angespannten finanziellen Lage das erworbene Objekt in ein angemessen bescheidenes Ferienobjekt umgebaut h\u00e4tten (E. 3.1.4.2). Der Pflichtige verf\u00fcgt \u00fcber Fachkenntnisse in der Bau- und Immobilienbranche, dass er Experte im Baubereich sein muss, ist nicht erforderlich. Die Pflichtigen erwarben drei Liegenschaften, die sie in der Folge umbauten bzw. neu erstellten und schliesslich weiterver\u00e4usserten. Damit lag auch eine planm\u00e4ssige und nachhaltige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und somit auch ein entsprechender Marktauftritt vor (E. 3.1.5.2). Die Liegenschaft sowie das mitverkaufte Inventar geh\u00f6rt zum Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen. Die Pflichtigen gingen in Kenntnis ihrer finanziellen Lage weitere Risiken ein und bauten ein bescheidenes Engadinerhaus zu einem Luxusobjekt um, weshalb es nicht glaubhaft ist, dass sie die Liegenschaft f\u00fcr den Eigenbedarf gekauft haben (E. 3.2).   Der realisierte Gewinn ist nicht zu hoch bemessen. Infolge fehlender substanziierter Sachdarstellung der Pflichtigen fehlt es an einer gen\u00fcgenden Sch\u00e4tzungsgrundlage, weshalb der steuermindernd geltend gemachte Betrag nicht zum Abzug zugelassen werden kann (E. 3.3.2). Gleiches gilt f\u00fcr die pauschal geltend gemachten Kosten f\u00fcr den Hausrat (E. 3.3.3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:27", "Checksum": "ae20d449d816c59bc91ab46b81f15b37"}