{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.09.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00058_15-09-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216560&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d496cbe8933b431675748505fc9c232b"}, "Num": [" SB.2016.00058"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.15.0  SB.2016.00058"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.15.0  SB.2016.00058"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.15.0  SB.2016.00058"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2013 | K\u00fcnstler: Abgrenzung selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit / Liebhaberei Der Steuerpflichtige doziert als Professor; daneben ist er als freischaffender K\u00fcnstler t\u00e4tig. Der von ihm in der Steuererkl\u00e4rung 2013 deklarierte Verlust aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit als K\u00fcnstler liess das kantonale Steueramt nicht zum Abzug zu.  Vereinigung der Verfahren SB.2016.00058 und SB.2016.00059 (E. 1.1). Gem\u00e4ss \u00a7 18 Abs. 1 StG sind alle Eink\u00fcnfte aus einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit steuerbar. Von dieser Erwerbst\u00e4tigkeit k\u00f6nnen die eingetretene Verluste auf dem Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen in Abzug gebracht werden (\u00a7 27 Abs. 2 lit. c StG). Unter selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit versteht die Rspr. jede T\u00e4tigkeit, bei der eine nat. Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planm\u00e4ssig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr fortgesetzt wird, auch wenn sich der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf die Dauer nicht einstellt. Im Sinn einer Faustregel gilt, dass auf das Fehlen der Gewinnstrebigkeit zu schliessen ist, wenn innerhalb von 5-10 Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt wird. Beim Steuerpflichtigen handelt es sich um einen renommierten K\u00fcnstler, der seine Kunstprojekte mit einem hohen Professionalit\u00e4tsgrad betreibt. Obwohl er sich als K\u00fcnstler einen Namen gemacht hat, ist ihm der finanzielle Durchbruch nicht gelungen. Angesichts des langen Zeitraums von mindestens 13 Jahren, in denen ausschliesslich Verluste erzielt wurden, ist davon auszugehen, dass ein Turnaround in finanzieller Hinsicht nicht in Sicht ist. Eine derart lange Verlustperiode konnte er nur hinnehmen, weil er die Verluste u.a. mit seinem Einkommen als Professor wettmachen konnte. Aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht liegt keine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit im Sinn von \u00a7 18 Abs. 1 StG vor, sondern ist die T\u00e4tigkeitsteuerrechtlich als \"Liebhaberei\" zu qualifizieren und ist der Verlust nicht zum Abzug zuzulassen (E. 2). Gleiches gilt f\u00fcr die direkte Bundessteuer (E. 3). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:11", "Checksum": "5b8695137cdfaed15c3857bed8aa215e"}