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Geschäftsnummer: SB.2016.00058  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2013


Künstler: Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit / Liebhaberei Der Steuerpflichtige doziert als Professor; daneben ist er als freischaffender Künstler tätig. Der von ihm in der Steuererklärung 2013 deklarierte Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Künstler liess das kantonale Steueramt nicht zum Abzug zu. Vereinigung der Verfahren SB.2016.00058 und SB.2016.00059 (E. 1.1). Gemäss § 18 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Von dieser Erwerbstätigkeit können die eingetretene Verluste auf dem Geschäftsvermögen in Abzug gebracht werden (§ 27 Abs. 2 lit. c StG). Unter selbständiger Erwerbstätigkeit versteht die Rspr. jede Tätigkeit, bei der eine nat. Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr fortgesetzt wird, auch wenn sich der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf die Dauer nicht einstellt. Im Sinn einer Faustregel gilt, dass auf das Fehlen der Gewinnstrebigkeit zu schliessen ist, wenn innerhalb von 5-10 Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt wird. Beim Steuerpflichtigen handelt es sich um einen renommierten Künstler, der seine Kunstprojekte mit einem hohen Professionalitätsgrad betreibt. Obwohl er sich als Künstler einen Namen gemacht hat, ist ihm der finanzielle Durchbruch nicht gelungen. Angesichts des langen Zeitraums von mindestens 13 Jahren, in denen ausschliesslich Verluste erzielt wurden, ist davon auszugehen, dass ein Turnaround in finanzieller Hinsicht nicht in Sicht ist. Eine derart lange Verlustperiode konnte er nur hinnehmen, weil er die Verluste u.a. mit seinem Einkommen als Professor wettmachen konnte. Aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 StG vor, sondern ist die Tätigkeit steuerrechtlich als "Liebhaberei" zu qualifizieren und ist der Verlust nicht zum Abzug zuzulassen (E. 2). Gleiches gilt für die direkte Bundessteuer (E. 3). Abweisung der Beschwerden.
 
Stichworte:
GEWINNERZIELUNGSABSICHT
HOBBY
KÜNSTLER/-IN
LIEBHABEREI
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
VERLUST
VERLUSTABZUG
Rechtsnormen:
Art. 18 Abs. I DBG
Art. 27 Abs. I DBG
Art. 27 Abs. II lit. b DBG
§ 18 Abs. I StG
§ 27 Abs. I StG
§ 27 Abs. II lit. c StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2016.00058

SB.2016.00059

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 15. September 2016

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,

hat sich ergeben:

I.  

A, dem 2002 von der Hochschule X der Titel eines Professors verliehen wurde, doziert an der …. Daneben ist er als freischaffender Künstler tätig. Seine Werke präsentiert er seit 1990 regelmässig in Einzel- und Gruppenausstellungen. Zudem publizierte er verschiedene Bücher im Kunstbereich und referiert an Fachveranstaltungen. In der Steuererklärung 2013 deklarierten A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) unter dem Titel selbständige Haupterwerbstätigkeit des Ehemanns als Künstler einen Verlust von Fr. …; das Einkommen des Ehemanns aus unselbständigem Haupterwerb als Dozent wurde mit Fr. … angegeben. Das kantonale Steueramt rechnete im Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 31. August 2015 den deklarierten Verlust im Einkommen auf und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein. In der gleichentags erlassenen Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2013 wurde der Verlust ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen und die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt.

Gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache, welche vom kantonalen Steueramt mit Entscheiden vom 5. Februar 2016 abgewiesen wurden.

II.  

Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts einen hiergegen erhobenen Rekurs bzw. die erstinstanzliche Beschwerde ebenfalls ab.

III.  

Mit Beschwerden vom 30. Juni 2016 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare und satzbestimmende Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 neu auf Fr.  festzusetzen. Für die Belange der direkten Bundessteuer sei das steuerbare Einkommen auf Fr.  (zum Satz von Fr. ) zu veranlagen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00058) und direkter Bundessteuer 2013 (SB.2016.00059) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungs­behörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermög­lichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungs­behörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Soweit der Pflichtige vor Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, er habe in der Steuer­erklärung 2014 noch einmal einen Verlust aufgewiesen, im Jahr 2015 seien seine Umsätze aber wesentlich gestiegen, weshalb mit einem ausgeglichenen bzw. positiven Ergebnis zu rechnen sei, ist er aufgrund des Novenverbots nicht zu hören.

2. Staats- und Gemeindesteuern

2.1 Gemäss § 18 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbs­tätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buch­mässi­ger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Dementsprechend werden laut § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit abgezogen, wozu insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 StG).

2.2 Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGr, 4. September 2014, 2C_186/2014, E. 2; BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259 E. 3c; VGr, 22. Okto­ber 2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984 Nr. 31 = ZBl 86, 169 ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66; RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts müssen diese Elemente kumulativ vorliegen, damit eine selbständige Erwerbstätigkeit bejaht werden kann (eingehend VGr, 3. November 2010, SB.2010.00025 = StE 2011 B 23.1 Nr. 70, E. 2.2; VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 2; VGr, 20. Januar 2010, SB.2009.00056 = StE 2010 B 23.1 Nr. 67, E. 2).

2.3 Ob die Absicht zur Gewinnerzielung gegeben ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Die fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der betreffenden Tätigkeit als solcher ergeben, weil diese als Basis für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet werden, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode beruht. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Er­werbstätigkeit aufgegeben wird, wenn erkennbar wird, dass sich der ange­strebte wirtschaft­liche Erfolg auf die Dauer nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum Zweck der Gewinnerzielung, sondern aus andern Gründen, namentlich aus Liebhaberei, geschieht, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGr, 1. Dezember 2015, 2C_375/2015, E. 7.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 22. Mai 2013, SB.2012.000164, E. 5 = ZStP 2013, S. 247 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N. 22). Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Wohl wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass innerhalb von fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit. Doch kann dies bloss den Sinn einer Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000 Nr. 118). Blosse Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit an sich und die Art der Geschäftsführung von vornherein eine dauernde Verlustquelle darstellen (vgl. BGr, 30. Mai 2013, 2C_14/2013, E. 5.2; BGr, 31. August 2005, 2A.46/2005, E. 3.2.1).

2.4 Gerade im Bereich von künstlerischen Aktivitäten ergeben sich häufig Abgrenzungs­fragen (Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 8 f.). Denn bei künstlerischen Tätigkeiten steht oft nicht die Erzielung eines kalkulierbaren Ertrags, sondern die Liebe zur Kunst im Vordergrund (VGr, 31. Mai 2005, SB.2005.00012, E. 2.2 = StE 2006 B 23.1 Nr. 61). Die Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Liebhaberei war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht würdigte die Tätigkeit einer Kunstmalerin, welche seit rund 15 Jahren im Kunstbereich tätig war, als Liebhaberei. Dies nachdem sie zwischen 1990 und 2002 lediglich in drei Jahren bescheidene Gewinne erwirtschaftete. Es erwog, dass der Umsatz der Pflichtigen seit Beginn ihrer Malertätigkeit nicht kontinuierlich und deutlich angestiegen sei und sich keine Trendwende abzeichnen würde. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass gerade bei künstlerischen Tätigkeiten der Aufbau einer Karriere lang dauern könne, habe sich bei der Pflichtigen der erhoffte Erfolg bisher nicht eingestellt. Zweifelhaft sei, ob die Art und Weise der Ausübung der Malerei überhaupt geeignet sei, je Überschüsse zu realisieren, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte, zumal sie 100 % als Kunstmalerin wirke. Ins Gewicht falle zudem, dass sie aus ihren Liegenschaften und Wertschriften ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen erziele und deshalb nicht auf Einkünfte aus ihrer künstlerischen Tätigkeit angewiesen sei (VGr, 31. Mai 2005, SB.2005.00012, E. 3.1 = StE 2006 B 23.1 Nr. 61). Im Fall einer Künstlerin aus dem Kanton St. Gallen, welche zehn Jahre als Kunstdozentin in den USA wirkte und sich nach wie vor künstlerisch betätigte, Kurse anbot und Ausstellungen durchführte, wertete das Verwaltungsgericht St. Gallen die Verlustperiode von sechs Jahren als Durststrecke nach der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Verlustperiode sei nicht zwingend als Merkmal für eine Liebhaberei einzustufen, zumal die Künstlerin nach eigenen Angaben im siebten Geschäftsjahr durch den Verkauf ihrer Kunstwerke über Fr. 100'000.- Gewinn erzielt haben soll (VGr SG, 24. August 2006, B 2006/75).

2.5 Der Pflichtige ist seit Jahren als freischaffender Künstler tätig und zeigt seine Werke an Ausstellungen im In- und Ausland. In Fachkreisen geniesst er hohes Ansehen und gilt als Künstler von nationaler Bedeutung. Seine letzte Publikation wurde prämiert. An der D-Strasse 01 in E betreibt der Pflichtige ein eigenes Atelier, so auch in der Steuerperiode 2013. Der künstlerischen Tätigkeit widmet sich der Pflichtige nach eigenen Angaben zu 50 %.

Für die betreffende Steuerperiode 2013 kann nach dem Gesagten angenommen werden, dass der Pflichtige seine künstlerische Tätigkeit auf eigenes Risiko (Unternehmerrisiko) und in einer frei gewählten Organisation ausübte, wobei er hierzu Arbeit und Kapital einsetzte sowie anhaltend und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnahm (siehe E. 2.2).

Eine im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 StG ausgeübte Tätigkeit setzt weiter voraus, dass mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen wird. Die Vorinstanz erblickte beim Pflichtigen trotz professionellen Vorgehens und hohem künstlerischem Anspruch keine Gewinnerzielungsabsicht. Seit 2001 wiesen sämtliche Geschäftsabschlüsse unabhängig von den stark schwankenden Umsätzen folgende Verluste auf:

Jahr

Umsatz

Verlust

Jahr

Umsatz

Verlust

2001

2008

2002

2009

2003

2010

2004

2011

2005

2012

2006

2013

2007

 

 

 

 

Dem Umsatz von 2001–2013 von Fr. 259'231.- stünde ein Verlust von insgesamt Fr. 397'803.- gegenüber. In den Folgejahren 2014 und 2015 seien offenbar ebenfalls nur Verluste resultiert. Der Pflichtige habe nicht dargelegt, inwiefern er künftig Gewinne erwirtschaften könne, weshalb eine negative Prognose über die Rentabilität zu stellen sei. Gegen die Notwendigkeit eines Gewinns aus selbständiger Stellung ausgeübten Aktivitäten spreche auch der Umstand, dass der Pflichtige ein ansehnliches Gehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe und auch die Ehefrau ein substanzielles Einkommen erziele. Überdies verfügten die Eheleute über ein steuerbares Vermögen von über Fr. …. Mangels Gewinnerzielungsabsicht sei aus steuerrechtlicher Sicht nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.

Gegen diese Betrachtungsweise wendet der Pflichtige ein, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, welchen gesamtwirtschaftlichen Faktor die freischaffende Tätigkeit für die Hochschule X bedeute. An die Hochschule X sei er in seiner Funktion als Künstler berufen und eingestellt worden. Diese Tätigkeit könne nicht getrennt von seiner selbständigen Nebenerwerbstätigkeit als Künstler betrachtet werden. Zwischen den beiden Tätigkeiten bestehe ein enger Zusammenhang bzw. eine Wechselwirkung, indem sie sich gegenseitig bedingen. Als Dozierender ohne Hochschulabschluss habe er nur deshalb als Professor berufen werden können, weil er insbesondere im künstlerischen und gestalterischen Bereich hervorragende Leistungen erbracht habe. Zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit habe er erhebliche Investitionen getätigt und verfüge über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Zudem beschäftige er Freelancer und seien die Mitarbeiter(innen) am aktuellen Projekt über das Budget der Hochschule X finanziert worden. Bezüglich seiner konkreten Projekte habe er das Unternehmerrisiko jedoch selber getragen, insbesondere hinsichtlich seiner regen Ausstellungstätigkeit. Die jüngste Auszeichnung zeige, dass seine Tätigkeit keine Liebhaberei sei. Im Kunstbetrieb sei er sehr präsent und seien die Chancen für einen wirtschaftlichen Durchbruch aufgrund seiner (aktuellen) Museumsausstellungen im In- und Ausland intakt. Dass er als Künstler kein Interesse an der Produktion von gängiger und gefälliger Ware zum schnellen Verkauf habe, liesse nicht auf das Fehlen einer Gewinnstrebigkeit schliessen. Zudem habe er klar aufgezeigt, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler nicht hätte ausüben können, wenn er aus seinem Haupterwerb nicht gut verdient hätte.

2.6 Beim Pflichtigen handelt es sich unzweifelhaft um einen renommierten Künstler. Seine Kunstprojekte betreibt er mit einem hohen Professionalitätsgrad. Obwohl er sich als Künstler einen Namen gemacht hat, ist ihm der finanzielle Durchbruch nicht gelungen. Zwar vermag eine ein- oder gar mehrjährige Verlustperiode die Qualifikation als Liebhaberei noch nicht zu begründen (vgl. BGr, 19. September 2007, 2A.126/2007, E. 2.3). Bringt die Tätigkeit – wie hier – auf Dauer nichts ein, ist dies indes ein deutliches Indiz für mangelnde Gewinnstrebigkeit. Auch wenn es im Kunstbereich regelmässig länger dauert, bis sich ein finanzieller Erfolg einstellt, so durften die Vorinstanzen angesichts des langen Beurteilungszeitraums von (mindestens) 13 Jahren davon ausgehen, dass ein Turnaround in finanzieller Hinsicht nicht in Sicht ist. Dies gilt umso mehr, als der Pflichtige – wie sich aus seinem künstlerischen Lebenslauf ergibt – seit Langem kunstschaffend tätig ist und sich seine umfangreiche Ausstellungstätigkeit bis in die Anfänge der 90er-Jahre zurückverfolgen lässt. Stehen aber dem geglückten künstlerischen Durchbruch des Pflichtigen seit Jahren hohe Verluste gegenüber, so fragt sich, ob die Tätigkeit objektiv überhaupt zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet ist. Im künstlerischen Schaffen des Pflichtigen sind keine Unterbrüche zu erkennen und übt er seine Tätigkeit professionell aus, weshalb die Tätigkeit in den Vorjahren auch als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt wurde. Bei Betrachtung der Umsatzzahlen ist die objektive Eignung zur Gewinnerzielung hingegen zu verneinen: So wurde etwa 2011 nur noch ein Umsatz von Fr. … generiert, der 2012 auf Fr. … gesteigert wurde und 2013 wieder auf Fr. … sank. Dabei betragen nur schon die fixen Mietkosten für das Atelier Fr. …. Das aktuelle Projekt des Pflichtigen konnte nur über die Unterstützung der Hochschule X finanziert werden, welche für das Projekt Fr. … sprach. Da sich die finanzielle Tragbarkeit der künstlerischen Tätigkeit somit auch nach längerer Zeit nicht eingestellt hat, ist eine Gewinnerzielungsabsicht beim Pflichtigen nicht erkennbar. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass eine derart langandauernde Verlustperiode nur hat hingenommen werden können, weil der Pflichtige die Verluste u.a. mit seinem Einkommen bei der Hochschule X wettmachen konnte. Dieser weist denn auch ausdrücklich auf die Wechselwirkung zwischen seiner Tätigkeit als Professor und seiner Tätigkeit als Künstler hin. Zwar ist denkbar, dass zwischen verschiedenen selbständigen Erwerbstätigkeiten enge wirtschaftliche Zusammenhänge bestehen, so etwa, wenn beabsichtigt ist, die eine Tätigkeit zur Verbesserung des wirtschaftlichen Gewinns des anderen Unternehmens einzusetzen, was voraussetzt, dass das eine Unternehmen zur Mithilfe beim Erzielen verbesserter Gewinne des anderen Unternehmens geeignet ist (vgl. das Beispiel bei von Ah, S. 266 f.). Im vorliegenden Fall ist der Pflichtige zwar aufgrund seiner künstlerischen Leistungen zum Professor berufen worden. Dabei verhält es sich ähnlich einer Ausbildung oder einem Diplom, welche bzw. welches vom Arbeitgeber als Voraussetzung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangt werden. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob sich die künstlerische Tätigkeit aus steuerrechtlicher Sicht als selbständige Erwerbstätigkeit erweist. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist mit der steuerrechtlichen Qualifikation als "Liebhaberei" bzw. Hobby wegen Fehlen des unabdingbaren Kriteriums der Gewinnstrebigkeit für die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 StG keinerlei Werturteil über die Arbeit des Pflichtigen verbunden. So kann sich beispielweise auch die – unzweifelhaft professionelle – Tätigkeit eines Arztes mit der Zeit als Liebhaberei erweisen, wenn sie nur noch Verluste generiert (vgl. VGr, 25. Mai 2011, SB.2011.00011, E. 2.3.2). Der vom Pflichtigen geltend gemachte Verlust von Fr. … ist demzufolge nicht zum Abzug zuzulassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3. Direkte Bundessteuer

Die Regelung von § 18 Abs. 1 StG und § 27 Abs. 2 lit. c StG entspricht den Art. 18 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b DBG. Der Grundsatz der vertikalen Steuerharmoni­sierung gebietet unter diesen Umständen, dass beide Regelungen im gleichen Sinn auszulegen sind (vgl. BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, E. 2.1). Damit präsentiert sich die Sach- und Rechtslage für die direkte Bundessteuer gleich wie für die Staats- und Gemeindesteuern. Die von den Pflichtigen verlangte Berücksichtigung des Verlusts aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit des Ehemanns muss ihnen unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 2) auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer versagt werden.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzu­erlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Parteientschädigungen wurden nicht verlangt. Der Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Verfahren SB.2016.00058 und SB.2016.00059 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00058) wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013 (SB.2016.00059) wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00058 wird festgesetzt auf:
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00059 wird festgesetzt auf:
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …