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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2016.00058
SB.2016.00059
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. September 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,
hat sich ergeben:
I.
A, dem 2002 von der Hochschule X der Titel eines
Professors verliehen wurde, doziert an der …. Daneben ist er als
freischaffender Künstler tätig. Seine Werke präsentiert er seit 1990
regelmässig in Einzel- und Gruppenausstellungen. Zudem publizierte er verschiedene
Bücher im Kunstbereich und referiert an Fachveranstaltungen. In der Steuererklärung
2013 deklarierten A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) unter dem Titel
selbständige Haupterwerbstätigkeit des Ehemanns als Künstler einen Verlust von
Fr. …; das Einkommen des Ehemanns aus unselbständigem Haupterwerb als
Dozent wurde mit Fr. … angegeben. Das kantonale Steueramt rechnete im
Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom
31. August 2015 den deklarierten Verlust im Einkommen auf und schätzte die
Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) ein. In der gleichentags erlassenen Veranlagungsverfügung für die
direkte Bundessteuer 2013 wurde der Verlust ebenfalls nicht zum Abzug
zugelassen und die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) veranlagt.
Gegen den Einschätzungsentscheid und die
Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache, welche vom kantonalen
Steueramt mit Entscheiden vom 5. Februar 2016 abgewiesen wurden.
II.
Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 wies
der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts einen hiergegen erhobenen Rekurs
bzw. die erstinstanzliche Beschwerde ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerden vom 30. Juni 2016
beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare und satzbestimmende Einkommen für
die Staats- und Gemeindesteuern 2013 neu auf Fr. … festzusetzen. Für die Belange der direkten Bundessteuer sei das
steuerbare Einkommen auf Fr. … (zum Satz von
Fr. …) zu veranlagen.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00058) und direkter Bundessteuer 2013 (SB.2016.00059) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die
Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats-
und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot
(BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und
§ 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
Soweit der Pflichtige vor Verwaltungsgericht erstmals
vorbringt, er habe in der Steuererklärung 2014 noch einmal einen Verlust
aufgewiesen, im Jahr 2015 seien seine Umsätze aber wesentlich gestiegen,
weshalb mit einem ausgeglichenen bzw. positiven Ergebnis zu rechnen sei, ist er
aufgrund des Novenverbots nicht zu hören.
2.
Staats- und Gemeindesteuern
2.1
Gemäss § 18 Abs. 1 StG sind alle
Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung
oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Dementsprechend werden laut § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit abgezogen, wozu
insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem
Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG). Als
Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 StG).
2.2
Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei
der eine natürliche Person
durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter
Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der
Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGr, 4. September
2014, 2C_186/2014, E. 2; BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I
259 E. 3c; VGr, 22. Oktober 2008,
SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1
Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984
Nr. 31 = ZBl 86, 169 ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66;
RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
müssen diese Elemente kumulativ vorliegen, damit eine selbständige
Erwerbstätigkeit bejaht werden kann (eingehend VGr, 3. November 2010, SB.2010.00025 = StE
2011 B 23.1 Nr. 70, E. 2.2; VGr, 25. August 2010,
SB.2010.00055, E. 2; VGr, 20. Januar 2010, SB.2009.00056 = StE
2010 B 23.1 Nr. 67, E. 2).
2.3
Ob die Absicht zur Gewinnerzielung gegeben ist,
muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig aufgrund
äusserer Umstände beurteilt werden. Die fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich
zum einen aus der betreffenden Tätigkeit als solcher ergeben, weil diese als
Basis für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint, zum anderen kann
sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet werden, indem dieses nicht auf
kommerzieller Methode beruht. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass die
selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wenn erkennbar wird, dass sich
der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf die Dauer
nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gleichwohl
fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum Zweck der
Gewinnerzielung, sondern aus andern Gründen, namentlich aus Liebhaberei,
geschieht, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der
Regel nach längeren Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens
überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGr,
1. Dezember 2015, 2C_375/2015, E. 7.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 22. Mai 2013, SB.2012.000164, E. 5 = ZStP 2013,
S. 247 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil,
Therwil/Basel 2001, Art. 18 N. 22). Wie lange die wirtschaftliche
Betätigung verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht,
dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein
gesagt werden. Wohl wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der
Umstand, dass innerhalb von fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn
erzielt werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit.
Doch kann dies bloss den Sinn einer Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es
namentlich auf die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000
Nr. 118). Blosse Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit an sich und die
Art der Geschäftsführung von vornherein eine dauernde Verlustquelle darstellen
(vgl. BGr, 30. Mai 2013, 2C_14/2013, E. 5.2; BGr, 31. August 2005, 2A.46/2005, E. 3.2.1).
2.4 Gerade im Bereich von künstlerischen Aktivitäten ergeben sich
häufig Abgrenzungsfragen (Julia von Ah, Die
Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011,
S. 8 f.). Denn bei künstlerischen
Tätigkeiten steht oft nicht die Erzielung eines kalkulierbaren Ertrags, sondern
die Liebe zur Kunst im Vordergrund (VGr, 31. Mai 2005, SB.2005.00012, E.
2.2 = StE 2006 B 23.1 Nr. 61). Die Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit
zur Liebhaberei war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht
würdigte die Tätigkeit einer Kunstmalerin, welche seit rund 15 Jahren im
Kunstbereich tätig war, als Liebhaberei. Dies nachdem sie zwischen 1990 und
2002 lediglich in drei Jahren bescheidene Gewinne erwirtschaftete. Es erwog,
dass der Umsatz der Pflichtigen seit Beginn ihrer Malertätigkeit nicht
kontinuierlich und deutlich angestiegen sei und sich keine Trendwende
abzeichnen würde. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass gerade bei
künstlerischen Tätigkeiten der Aufbau einer Karriere lang dauern könne, habe
sich bei der Pflichtigen der erhoffte Erfolg bisher nicht eingestellt.
Zweifelhaft sei, ob die Art und Weise der Ausübung der Malerei überhaupt
geeignet sei, je Überschüsse zu realisieren, mit denen sie ihren
Lebensunterhalt bestreiten könnte, zumal sie 100 % als Kunstmalerin wirke.
Ins Gewicht falle zudem, dass sie aus ihren Liegenschaften und Wertschriften
ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen erziele und deshalb nicht
auf Einkünfte aus ihrer künstlerischen Tätigkeit angewiesen sei (VGr,
31. Mai 2005, SB.2005.00012, E. 3.1 = StE 2006 B 23.1 Nr. 61).
Im Fall einer Künstlerin aus dem Kanton St. Gallen, welche zehn Jahre als
Kunstdozentin in den USA wirkte und sich nach wie vor künstlerisch betätigte,
Kurse anbot und Ausstellungen durchführte, wertete das Verwaltungsgericht
St. Gallen die Verlustperiode von sechs Jahren als Durststrecke nach der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Verlustperiode sei nicht zwingend
als Merkmal für eine Liebhaberei einzustufen, zumal die Künstlerin nach eigenen
Angaben im siebten Geschäftsjahr durch den Verkauf ihrer Kunstwerke über
Fr. 100'000.- Gewinn erzielt haben soll (VGr SG, 24. August 2006, B
2006/75).
2.5 Der
Pflichtige ist seit Jahren als freischaffender Künstler tätig und zeigt seine
Werke an Ausstellungen im In- und Ausland. In Fachkreisen geniesst er hohes
Ansehen und gilt als Künstler von nationaler Bedeutung. Seine letzte
Publikation wurde prämiert. An der D-Strasse 01 in E betreibt der
Pflichtige ein eigenes Atelier, so auch in der Steuerperiode 2013. Der
künstlerischen Tätigkeit widmet sich der Pflichtige nach eigenen Angaben zu 50 %.
Für die betreffende Steuerperiode 2013 kann
nach dem Gesagten angenommen werden, dass der Pflichtige seine künstlerische
Tätigkeit auf eigenes Risiko (Unternehmerrisiko) und in einer frei gewählten
Organisation ausübte, wobei er hierzu Arbeit und Kapital einsetzte sowie anhaltend und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnahm (siehe E. 2.2).
Eine im Rahmen einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 StG ausgeübte Tätigkeit
setzt weiter voraus, dass mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr
teilgenommen wird. Die Vorinstanz erblickte beim Pflichtigen trotz professionellen
Vorgehens und hohem künstlerischem Anspruch keine Gewinnerzielungsabsicht. Seit
2001 wiesen sämtliche Geschäftsabschlüsse unabhängig von den stark schwankenden
Umsätzen folgende Verluste auf:
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Jahr
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Umsatz
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Verlust
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Jahr
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Umsatz
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Verlust
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2001
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2008
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…
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2002
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2009
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…
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2003
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…
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…
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2010
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…
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…
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2004
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…
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…
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2011
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…
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…
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2005
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…
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…
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2012
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…
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…
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2006
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…
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…
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2013
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…
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…
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2007
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…
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…
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Dem Umsatz von 2001–2013 von Fr. 259'231.-
stünde ein Verlust von insgesamt Fr. 397'803.- gegenüber. In den
Folgejahren 2014 und 2015 seien offenbar ebenfalls nur Verluste resultiert. Der
Pflichtige habe nicht dargelegt, inwiefern er künftig Gewinne erwirtschaften
könne, weshalb eine negative Prognose über die Rentabilität zu stellen sei.
Gegen die Notwendigkeit eines Gewinns aus selbständiger Stellung ausgeübten
Aktivitäten spreche auch der Umstand, dass der Pflichtige ein ansehnliches
Gehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe und auch die Ehefrau ein
substanzielles Einkommen erziele. Überdies verfügten die Eheleute über ein
steuerbares Vermögen von über Fr. …. Mangels Gewinnerzielungsabsicht sei
aus steuerrechtlicher Sicht nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
Gegen diese Betrachtungsweise wendet der
Pflichtige ein, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, welchen gesamtwirtschaftlichen
Faktor die freischaffende Tätigkeit für die Hochschule X bedeute. An die Hochschule X
sei er in seiner Funktion als Künstler berufen und eingestellt worden. Diese
Tätigkeit könne nicht getrennt von seiner selbständigen Nebenerwerbstätigkeit
als Künstler betrachtet werden. Zwischen den beiden Tätigkeiten bestehe ein
enger Zusammenhang bzw. eine Wechselwirkung, indem sie sich gegenseitig bedingen.
Als Dozierender ohne Hochschulabschluss habe er nur deshalb als Professor
berufen werden können, weil er insbesondere im künstlerischen und gestalterischen
Bereich hervorragende Leistungen erbracht habe. Zur Ausübung seiner
Erwerbstätigkeit habe er erhebliche Investitionen getätigt und verfüge über
eigene Geschäftsräumlichkeiten. Zudem beschäftige er Freelancer und seien die
Mitarbeiter(innen) am aktuellen Projekt über das Budget der Hochschule X finanziert
worden. Bezüglich seiner konkreten Projekte habe er das Unternehmerrisiko
jedoch selber getragen, insbesondere hinsichtlich seiner regen Ausstellungstätigkeit.
Die jüngste Auszeichnung zeige, dass seine Tätigkeit keine Liebhaberei sei. Im
Kunstbetrieb sei er sehr präsent und seien die Chancen für einen
wirtschaftlichen Durchbruch aufgrund seiner (aktuellen) Museumsausstellungen im
In- und Ausland intakt. Dass er als Künstler kein Interesse an der Produktion
von gängiger und gefälliger Ware zum schnellen Verkauf habe, liesse nicht auf
das Fehlen einer Gewinnstrebigkeit schliessen. Zudem habe er klar aufgezeigt,
dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler nicht hätte ausüben
können, wenn er aus seinem Haupterwerb nicht gut verdient hätte.
2.6 Beim Pflichtigen
handelt es sich unzweifelhaft um einen renommierten Künstler. Seine
Kunstprojekte betreibt er mit einem hohen Professionalitätsgrad. Obwohl er sich
als Künstler einen Namen gemacht hat, ist ihm der finanzielle Durchbruch nicht
gelungen. Zwar vermag eine ein- oder gar mehrjährige Verlustperiode die
Qualifikation als Liebhaberei noch nicht zu begründen (vgl. BGr,
19. September 2007, 2A.126/2007, E. 2.3). Bringt die Tätigkeit – wie
hier – auf Dauer nichts ein, ist dies indes ein deutliches Indiz für mangelnde
Gewinnstrebigkeit. Auch wenn es im Kunstbereich regelmässig länger dauert, bis
sich ein finanzieller Erfolg einstellt, so durften die Vorinstanzen angesichts
des langen Beurteilungszeitraums von (mindestens) 13 Jahren davon ausgehen,
dass ein Turnaround in finanzieller Hinsicht nicht in Sicht ist. Dies gilt umso
mehr, als der Pflichtige – wie sich aus seinem künstlerischen Lebenslauf ergibt
– seit Langem kunstschaffend tätig ist und sich seine umfangreiche
Ausstellungstätigkeit bis in die Anfänge der 90er-Jahre zurückverfolgen lässt.
Stehen aber dem geglückten künstlerischen Durchbruch des Pflichtigen seit Jahren
hohe Verluste gegenüber, so fragt sich, ob die Tätigkeit objektiv überhaupt zur
nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet ist. Im künstlerischen Schaffen des
Pflichtigen sind keine Unterbrüche zu erkennen und übt er seine Tätigkeit
professionell aus, weshalb die Tätigkeit in den Vorjahren auch als selbständige
Erwerbstätigkeit anerkannt wurde. Bei Betrachtung der Umsatzzahlen ist die
objektive Eignung zur Gewinnerzielung hingegen zu verneinen: So wurde etwa 2011
nur noch ein Umsatz von Fr. … generiert, der 2012 auf Fr. …
gesteigert wurde und 2013 wieder auf Fr. … sank. Dabei betragen nur schon
die fixen Mietkosten für das Atelier Fr. …. Das aktuelle Projekt des
Pflichtigen konnte nur über die Unterstützung der Hochschule X finanziert
werden, welche für das Projekt Fr. … sprach. Da sich die finanzielle
Tragbarkeit der künstlerischen Tätigkeit somit auch nach längerer Zeit nicht
eingestellt hat, ist eine Gewinnerzielungsabsicht beim Pflichtigen nicht
erkennbar. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass eine derart langandauernde
Verlustperiode nur hat hingenommen werden können, weil der Pflichtige die
Verluste u.a. mit seinem Einkommen bei der Hochschule X wettmachen konnte.
Dieser weist denn auch ausdrücklich auf die Wechselwirkung zwischen seiner
Tätigkeit als Professor und seiner Tätigkeit als Künstler hin. Zwar ist
denkbar, dass zwischen verschiedenen selbständigen Erwerbstätigkeiten
enge wirtschaftliche Zusammenhänge bestehen, so etwa, wenn beabsichtigt ist,
die eine Tätigkeit zur Verbesserung des wirtschaftlichen Gewinns des anderen
Unternehmens einzusetzen, was voraussetzt, dass das eine Unternehmen zur
Mithilfe beim Erzielen verbesserter Gewinne des anderen Unternehmens geeignet
ist (vgl. das Beispiel bei von Ah, S. 266 f.). Im vorliegenden Fall
ist der Pflichtige zwar aufgrund seiner künstlerischen Leistungen zum Professor
berufen worden. Dabei verhält es sich ähnlich einer Ausbildung oder einem
Diplom, welche bzw. welches vom Arbeitgeber als Voraussetzung für die Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangt werden. Dabei kann es nicht
darauf ankommen, ob sich die künstlerische Tätigkeit aus steuerrechtlicher
Sicht als selbständige Erwerbstätigkeit erweist. Wie schon die Vorinstanz
zutreffend festhielt, ist mit der steuerrechtlichen Qualifikation als
"Liebhaberei" bzw. Hobby wegen Fehlen des unabdingbaren Kriteriums
der Gewinnstrebigkeit für die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von
§ 18 Abs. 1 StG keinerlei Werturteil über die Arbeit des Pflichtigen
verbunden. So kann sich beispielweise auch die – unzweifelhaft professionelle –
Tätigkeit eines Arztes mit der Zeit als Liebhaberei erweisen, wenn sie nur noch
Verluste generiert (vgl. VGr, 25. Mai 2011, SB.2011.00011, E. 2.3.2).
Der vom Pflichtigen geltend gemachte Verlust von Fr. … ist demzufolge nicht zum Abzug zuzulassen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Direkte Bundessteuer
Die Regelung von § 18 Abs. 1
StG und § 27 Abs. 2 lit. c StG entspricht den Art. 18
Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b DBG. Der
Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung
gebietet unter diesen Umständen, dass beide Regelungen im gleichen Sinn
auszulegen sind (vgl. BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, E. 2.1).
Damit präsentiert sich die Sach- und Rechtslage für die direkte Bundessteuer
gleich wie für die Staats- und Gemeindesteuern. Die von den Pflichtigen
verlangte Berücksichtigung des Verlusts aus einer selbständigen
Nebenerwerbstätigkeit des Ehemanns muss ihnen unter Verweis auf die
vorstehenden Ausführungen (E. 2) auch hinsichtlich der direkten
Bundessteuer versagt werden.
Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw.
Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Parteientschädigungen wurden nicht verlangt. Der Beschwerdegegnerin ist
angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Verfahren SB.2016.00058 und SB.2016.00059 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00058) wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013 (SB.2016.00059) wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00058 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00059 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …