{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.11.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00064_16-11-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216716&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29e5cec87feddf275e342937fd828136"}, "Num": [" SB.2016.00064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.16.1  SB.2016.00064"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.16.1  SB.2016.00064"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.16.1  SB.2016.00064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2013 | Die im Rahmen einer mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngenden Weiterbildung oder Umschulung anfallenden Kosten sind zum Abzug zuzulassen, soweit sie sich als notwendig erweisen. Fahrt- und Reisekosten an den Umschulungs- bzw. Weiterbildungsort sind dann abziehbar, wenn tats\u00e4chlich entsprechender Aufwand entstanden ist, welcher nicht von einem Dritten \u00fcbernommen wurde. Die Kosten f\u00fcr die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs sind nur abzugsf\u00e4hig, wenn die Benutzung der \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Kriterien \u00fcber die Zumutbarkeit der Ben\u00fctzung der \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel beim Arbeitsweg sind analog anzuwenden (E. 2.2.3). Der Pflichtige hat den Nachweis der Benutzung seines Privatfahrzeuges nicht erbracht und zudem handelt es sich bei den geltend gemachten Autofahrkosten um ein unzul\u00e4ssiges Novum. Der Antrag auf Abzug der Autofahrkosten erweist sich, nachdem er abzuweisen w\u00e4re, auch als unzul\u00e4ssig (E. 2.3). Es ist keine Verletzung von Treu und Glauben darin zu sehen, dass das Steueramt im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht eine reformatio in peius beantragt. Eine Veranlagung kann auch noch im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zum Nachteil eines Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert werden (E.3.3).  Das Nichterf\u00fcllen einer Auflage oder Mahnung stellt eine Mitwirkungspflichtverletzung dar. Die Vorinstanz hat ihm zufolge fehlerhafter Mitwirkung zu Recht die Gerichtskosten vollst\u00e4ndig auferlegt und die Zusprache einer Parteientsch\u00e4digung verweigert (E. 4.3) Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:55", "Checksum": "916a62603756ba24af871ac414adf032"}