|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
SB.2016.00064
SB.2016.00065
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
deklarierte für die direkte Bundessteuer 2013 ein steuerbares Einkommen von (gerundet)
Fr. …. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 deklarierte er ein
steuerbares Einkommen von (gerundet) Fr. … und ein steuerbares Vermögen
von (gerundet) Fr. … und gab an, an der B-Strasse 01 in C wohnhaft zu
sein.
B. Am
27. November 2014 unterbreitete ihm das kantonale Steueramt einen
Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … für die direkte Bundessteuer bzw. Fr. … für die Staats- und
Gemeindesteuern und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …. Unter anderem
strich es ihm den Abzug für die Unterstützung seiner Eltern sowie den damit
zusammenhängenden zusätzlichen Versicherungsprämienabzug.
C. Mit
Eingabe vom 4. Dezember 2014 lehnte A den Vorschlag ab. Mit Auflage vom
5. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 ersuchte ihn das kantonale
Steueramt um detaillierte Angaben und Belege der Unterstützungsleistungen an
seine Eltern und der Wohnverhältnisse. Diese erfüllte A nur teilweise. Am
19. Februar 2015 mahnte das kantonale Steueramt A zur Erfüllung beider
Auflagen.
D. Am
16. März 2015 veranlagte das kantonale Steueramt A mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer bzw. schätzte ihn mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. In Abweichung zum
Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag vom 27. November 2014 strich es
bei den von A geltend gemachten Berufsauslagen die Autofahrkosten komplett und
gewährte stattdessen die Kosten eines Generalabonnements der SBB. Die
Weiterbildungsausgaben reduzierte es um die Kosten der einzelnen Zugfahrten von
C nach G, wo die Weiterbildung stattfand.
E. Hiergegen
erhob A am 15. April 2015 Einsprache und beantragte u. a. die Gewährung des
Unterstützungsabzugs und des zusätzlichen Versicherungsprämienabzugs sowie der
Fahrt- und Weiterbildungskosten gemäss Veranlagungs- und
Einschätzungsvorschlag. Dabei führte er erstmals aus, er habe in der
Steuerperiode 2013 in einer Wohngemeinschaft mit D an der E-Strasse in C gewohnt.
F. Mit
Auflage vom 24. April 2015 und Mahnung vom 4. Juni 2015 ersuchte das
kantonale Steueramt A um Nachweis seines Wohnsitzes an der E-Strasse in C sowie
der Unterstützungszahlungen an seine Eltern. Die daraufhin beantragte
Erstreckung der Mahnfrist lehnte das kantonale Steueramt mit der Begründung,
dass Mahnfristen nicht erstreckbar seien, ab.
G. Mit
Entscheiden vom 10. Juli 2015 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen
ab.
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das
Steuerrekursgericht am 31. Mai 2016 teilweise gut und veranlagte A für die
direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Das
steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 setzte es auf
Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … fest. Hierbei gestand
es A einerseits steuermindernde Fahrtkosten für die Autofahrt zum Arbeitsort im
Umfang von Fr. 17'136.- zu, liess aber andererseits zusätzlich geltend
gemachte Fahrtkosten für die Autofahrt zum Weiterbildungsort in der Höhe von
Fr. 9'580.- und den Unterstützungsabzug sowie den zusätzlichen
Versicherungsprämienabzug (zugunsten seiner Eltern) nicht zum Abzug zu.
Aufgrund der schuldhaften Verletzung seiner
Verfahrenspflichten (namentlich durch die Angabe einer falschen Wohnadresse für
die Steuerperiode 2013 und die darauffolgende Weigerung die gültige Adresse zu
nennen) und dem Umstand, dass die Nachweise, die zur teilweisen Gutheissung
führten, erst mit der Beschwerde bzw. mit dem Rekurs vorgebracht wurden, sind
die Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens A trotz teilweiser Gutheissung
vollumfänglich auferlegt worden.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 13. Juli 2016 beantragte A, es sei der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 31. Mai 2016 aufzuheben, ihm der Abzug von
Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 11'956.- zu gewähren und es sei
das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 auf Fr. …
und für die direkte Bundessteuer 2013 auf Fr. … festzulegen. Allenfalls
sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei ihm der Abzug von Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 9'580.- zu
gewähren und es sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern
2013 auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2013 auf Fr. … festzulegen.
Die vom Steuerrekursgericht festgesetzten und ihm auferlegten
Verfahrenskosten von Fr. 1'260.- seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen, demgegenüber sei ihm eine ordentliche Parteientschädigung zuzusprechen.
Eventualiter seien die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013
und direkte Bundessteuer 2013 zu vereinigen, die Verfahrenskosten auf
Fr. 630.- festzusetzen und ihm zu einem Viertel aufzuerlegen sowie ihm
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
B. Mit
Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 beantragte das kantonale Steueramt
die Abweisung der Beschwerde. Die am 19. September 2016 von A eingereichte
Replik wurde dem kantonalen Steueramt zur Kenntnisnahme zugestellt.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,
liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Gemeindesteueramt
nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin überwies
den Fall an die 2. Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerden bezüglich die Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00065) und die
direkte Bundessteuer 2013 (SB.2016.00064) betreffen denselben Pflichtigen sowie
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats-
und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548
E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3 Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern
wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor
Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.
Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
1.4 Wie im
Verfahren vor der Rekurskommission besteht im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren die Möglichkeit einer sog. Verböserung. Das Verwaltungsgericht kann daher im Beschwerdeverfahren
gegebenenfalls zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren
hinausgehend entscheiden (reformatio in peius; vgl. § 149 Abs. 2
i. V. m. § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 143 Abs. 1 i. V. m.
Art. 145 Abs. 2 DBG; RB 2003 Nr. 98, 2002 Nr. 116 = StE
2003 B 96.22 Nr. 2).
2.
2.1 Der
Pflichtige bringt vor, dass für die im Rahmen seiner Weiterbildung angefallenen
Reise- und Fahrtkosten die gleichen Ansätze wie bei den Berufsauslagen im
Allgemeinen gelten würden und ihm daher die Autofahrkosten und nicht bloss die
Kosten für ein Generalabonnement der zweiten Klasse zum Abzug zuzulassen seien.
Das kantonale Steueramt wendet dagegen ein, dass der ausnahmsweise Abzug der
Autokosten infolge Zeitersparnis nur für den Arbeitsweg und damit für die Fahrt
zwischen Wohn- und Arbeitsort gelte, nicht aber für die Fahrt zwischen Arbeits-
und Weiterbildungsort.
2.2
2.2.1
Nach § 26 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 26 Abs. 1
lit. d DBG (beide in der Fassung gültig im Jahr 2013) werden als
Berufskosten die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und
Umschulungskosten mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten vom Reineinkommen
abgezogen. Gemäss der in der Steuerperiode 2013 noch massgeblichen aArt. 8
der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von
Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Berufskostenverordnung) sind
die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden
Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar.
2.2.2 Ob Reise- und Fahrtkosten, welche im
Rahmen einer Umschulung oder Weiterbildung anfallen, vom Reineinkommen
abgezogen werden können, ist vom Gesetzgeber nicht geregelt worden. Das
Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht (soweit ersichtlich) haben sich
bisher nicht mit dieser Frage beschäftigt. Gemäss Praxis des kantonalen Steueramts,
sind die Reisekosten sowie die Fahrtkosten an den Kursort abziehbar (Merkblatt
des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für
Bildungsmassnahmen vom 11. November 2009). Auch in der Lehre wird die
Meinung vertreten, dass unter die Weiterbildungs- und Umschulungskosten nicht
nur die unmittelbaren Kosten (z. B.
Semestergebühren), sondern auch bloss mittelbare Kosten wie Fahrten zwischen
der Wohnung und der Ausbildungsstätte fallen (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 26 StG N. 61; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
2. A., Zürich 2009, Art. 26 N. 68).
2.2.3
Diese Meinung ist zu teilen, ergibt sich doch aus Art. 9
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), dass die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen generell
abziehbar und die Kantone dazu verpflichtet sind, diese Abzüge ohne Abweichung oder
Einschränkung auf kantonaler Ebene zu übernehmen (BGE 128 II 66 E. 4b).
Was unter notwendigen Aufwendungen zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu
ermitteln. Namentlich unter dem Aspekt der vertikalen Harmonisierung erfolgt
die Auslegung des kantonalen Rechts im Sinn des Bundessteuergesetzes (vgl. dazu ausführlich die BGr, 26. Oktober 2004, 2A.224/2004, E. 5,
BGr, 25. Januar 2007, 2P.251/2006, E. 3). Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten als Gewinnungskosten diejenigen
Auslagen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist und die
wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind
(sog. kausaler Gewinnungskostenbegriff). Als Gewinnungskosten gelten somit jene
Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der
Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (BGE 124 II 29 E. 3a;
BGr, 24. Mai 2016, 2C_860/2014, 2C_861/2014, E. 3.2). Die im Rahmen einer
mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung oder Umschulung anfallenden
Kosten sind daher zum Abzug zuzulassen, soweit sie sich als notwendig im Sinn
der Rechtsprechung erweisen. Folglich sind Fahrt-
und Reisekosten an den Umschulungs- bzw. Weiterbildungsort vom Reineinkommen
abziehbar, soweit sie nicht vermieden werden können. Als Gewinnungskosten
im weiteren Sinn sind sie zudem grundsätzlich nur abziehbar, soweit dem
Steuerpflichtigen tatsächlich ein entsprechender Aufwand entstanden ist (vgl.
BGr, 9. Juli 2012, 2C_807/2011, E. 2.2). Ob
die steuerpflichtige Person die Kosten für die Benutzung eines privaten
Motorfahrzeugs oder für die öffentlichen Verkehrsmittel abziehen kann, hängt
damit einerseits davon ab, ob ihr tatsächlich ein entsprechender
Aufwand entstanden ist, welcher nicht von einem Dritten übernommen wurde, und
andererseits davon, ob ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
zumutbar ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners, ist es daher
nicht zulässig, generell nur die Kosten für ein Generalabonnement der zweiten
Klasse zum Abzug zuzulassen. Vielmehr erscheint es als sachgerecht die
Kriterien, welche der Gesetzgeber über die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel beim Arbeitsweg festgelegt hat, analog für den Weg an den
Umschulungs- bzw. Weiterbildungsort anzuwenden.
2.2.4 Gemäss
Art. 5 Abs. 2 der Berufskostenverordnung sind bei Benützung privater
Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar,
so können die Pauschalen von Art. 3 der Berufskostenverordnung als Kosten
des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 5 Abs. 3 der
Berufskostenverordnung). Die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn der Steuerpflichtige gebrechlich oder kränklich ist, die nächste
Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels weit von der Wohn- oder
Arbeitsstätte entfernt ist, Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss zu nicht fahrplanmässigen
Zeiten erfolgen oder der Pflichtige für seine Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug
angewiesen ist (statt vieler BGr, 9. Juli
2012, 2C_807/2011, E. 2.3.1). Gemäss
Praxis des Verwaltungsgerichts liegt objektive Unzumutbarkeit zudem bei einer
markanten Zeitersparnis durch Benutzung des Privatfahrzeugs vor, wobei eine
solche in der Regel mindestens eine Stunde pro Tag betragen muss (VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022 und SB.2016.00023, E. 2.3). Die
Verfügung der Finanzdirektion vom 23. Oktober 2006 über die
Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung
(Zürcher Steuerbuch [ZstB] Teil I Nr. 17/202, Ziff. I) sieht für
die Staats- und Gemeindesteuern eine analoge Regelung vor. In diesen Fällen
können für das Auto Fr. 0.70 pro Fahrtkilometer Arbeitsweg in Abzug
gebracht werden.
2.3 Es ist
daher zu prüfen, ob die vom Pflichtigen geltend gemachten Kosten für die Benutzung
des Autos für den Weg an den Weiterbildungsort in der Höhe von Fr. 7'854.-
zum Abzug zuzulassen sind. Vorausgesetzt wird dafür zunächst, dass ihm die
Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Davon ist vorliegend jedoch nicht
auszugehen, machte der Pflichtige in der Steuererklärung 2013 (wie die Jahre
zuvor) doch noch als Weiterbildungskosten die Kosten für die Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln, SBB Einzelfahrtbillette im Betrag von gesamthaft
Fr. 7'476.- (Fahrt C–G, 14 Wochen Frühlingssemester 3 Vorlesungen/Übung
pro Woche à je Fr. 89.- und 14 Wochen Herbstsemester 3 Vorlesungen/Übung
pro Woche à je Fr. 89.-) geltend (ohne jedoch Belege für die Einzelfahrten
einzureichen). Auch im Rekurs- bzw. erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren
beantragte er noch den gemäss Steuererklärung 2013 deklarierten
Fahrtkostenabzug für den Weg an den Weiterbildungsort. Erst vor
Verwaltungsgericht macht er geltend, mit seinem Privatfahrzeug von seinem
Arbeitsplatz in F nach G gereist zu sein. Er hat denn auch die Benutzung
eines privaten Motorfahrzeuges in keiner Art und Weise belegt. Es ist daher zu
vermuten, dass er den Weg nach G jeweils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
zurückgelegt hat. Abgesehen davon handelt es sich bei den geltend gemachten
Autofahrkosten um eine neu behauptete Tatsache, welche im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden kann (vgl. E. 1.3). Der Antrag auf
Abzug der Autofahrkosten erweist sich, nachdem er abzuweisen wäre, auch als unzulässig.
3.
3.1 Eventualiter
beantragt der Pflichtige die Gewährung der Kosten für die Einzelfahrten nach G.
Der Steuerkommissär habe ihm in den Steuerperioden 2011 und 2012 insgesamt 66
Einzelfahrten zum Abzug zugelassen. Auch in der Steuerperiode 2013 habe er
zunächst wiederum 66 Einzelfahrten Fr. 83.- pro Fahrt zum Abzug zugelassen
und habe damit den Abzug als solches anerkannt. Im Rekursverfahren sei der
Steuerkommissär jedoch erneut darauf zurückgekommen und habe beantragt, ihm sei
selbst bei rechtsgenügendem Beweis des Wohnortes lediglich die Kosten des
Generalabonnements zu gewähren. Das nachträgliche Verhalten des
Steuerkommissärs verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
3.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein
Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1).
Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens durch Behörden ist dem Grundrecht von
Treu und Glauben nach Art. 9 BV zuzuordnen. Die rechtssuchende Person soll
sich auf die Widerspruchsfreiheit und Beständigkeit des staatlichen Handelns
verlassen können. So wie das Verbot des "venire contra factum proprium"
ein Aspekt des zivilrechtlich gebotenen Handelns nach Treu und Glauben gemäss
Art. 2 ZGB ist (vgl. BGr, 14. Juli 2014, 5A_171/2014, E. 3.2;
15. Mai 2014, 5A_98/2014, E. 4), stellt es auch im Verkehr zwischen
Behörden und Privaten einen Teilgehalt des Rechts auf Treu und Glauben dar
(BGr, 15. September 2014, 2C_112/2014, E. 6.2.2). Der Anspruch auf
Behandlung nach Treu und Glauben nach Art. 9 BV setzt u. a.
voraus, dass die rechtsuchende Person berechtigterweise auf eine behördliche
Zusicherung oder ein bestimmtes Verhalten vertrauen durfte und der Bürger im
Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen
getroffen hat (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; zu den weiteren Voraussetzungen vgl.
BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Praxisgemäss findet der Grundsatz von Treu und
Glauben im Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips nur
zurückhaltende Anwendung (BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BGE 137 I 69 E. 2.5.1,
BGr, 7. August 2014, 2C_214/2014, E. 3.7.4).
3.3 Der Pflichtige macht aus dem Verhalten des Steueramts in vorangehenden
Steuerperioden zu Recht kein berechtigtes Vertrauen auf Gewährung eines Abzugs
für unbelegte Einzelfahrten geltend. Eine behördliche Praxis vermag
grundsätzlich für sich allein genommen kein berechtigtes Vertrauen zu begründen
(BGr, 15. September 2014, 2C_112/2014, E. 6.2.3; BGr, 7. April
2005, 1P.701/2004, E. 4.2). Jede Steuerperiode wird neu beurteilt, ohne
Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen (BGr,
15. September 2014, 2C_112/2014, E. 6.2.3; BGr, 16. Mai 2007,
2C_196/2007, E. 3.2). Er erblickt vielmehr im Verhalten des Steueramts
anlässlich des Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren der hier zu
beurteilenden Steuerperiode 2013 eine Vertrauensgrundlage. In dem Umstand, dass
das Steueramt ihm den Abzug für die Einzelfahrten gewährte und erst im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht die Streichung des Abzugs beantragte, ist
indes keine Zusicherung zu sehen. Eine Veranlagung kann auch noch im Verfahren
vor dem Steuerrekursgericht zum Nachteil eines Steuerpflichtigen geändert
werden, da das Steuerrekursgericht die gleichen Befugnisse wie die
Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren hat (vgl. § 148 Abs. 3
StG i. V. m. § 149 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG). Der
Pflichtige durfte folglich nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die
Einschätzung bzw. Veranlagung nicht zu seinem Nachteil geändert wird. Als Steuerpflichtiger trägt er die Beweislast für die steuermindernden
bzw. -aufhebenden Tatsachen (vgl. BGE 133 II 153 E. 4.3). Er hat die Einzelfahrten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt,
weshalb er den nach § 26 Abs. 2 StG bzw. Art. 26 Abs. 2
DBG geforderten Nachweis höherer Kosten nicht erbracht hat. Eine Verletzung von
Treu und Glauben nach Art. 9 BV liegt nicht vor. Das Steuerrekursgericht hat den Abzug der (höheren) Kosten
für die Einzelfahrten somit zu Recht gestrichen.
4.
4.1 Weiter rügt der Pflichtige die Kostenauferlegung der Gerichtskosten im
vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz habe ihm wegen schuldhafter
Verletzung von Verfahrenspflichten zu Unrecht die Verfahrenskosten vollumfänglich
auferlegt. Das Nichterfüllen von Auflagen stelle keine Verletzung von
Verfahrenspflichten dar, da das Missachten der Auflage lediglich zur Folge
habe, dass die nicht belegten Aufwendungen unberücksichtigt blieben. Es sei ihm
aufgrund der Landesabwesenheit seiner Ex-Freundin bis Ende August 2015 objektiv
nicht möglich gewesen, den Mietvertrag einzureichen. Dass er den Nachweis
seiner Wohnadresse erst im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren habe erbringen können,
sei auch in der willkürlichen Nichtgewährung der Fristerstreckung durch den
Steuerkommissär begründet.
4.2 Die Kosten
des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden gemäss § 151 StG bzw.
Art. 144 DBG der unterliegenden Partei auferlegt, wird der Rekurs bzw. die
Beschwerde teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt
(Abs. 1). Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder
teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im
Einschätzungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn
er die Untersuchung des Steuerrekursgerichts durch trölerisches Verhalten
erschwert hat (Abs. 2). Gemäss § 135 Abs. 1 StG muss der
Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen.
Das Gesetz unterscheidet infolgedessen nicht, ob die
Mitwirkung steuerbegründende und -mehrende oder aber steueraufhebende und
-mindernde Tatsachen betrifft oder wer – der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde
– die Beweislast für die infrage stehende beweisbedürftige Tatsache trägt. Denn
Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem Grundsatz von § 132 StG
stets, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen (vgl. BGr, 22. Februar
1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa; VGr,
24. Juni 2015, SB.2015.00027, E. 3; RB 1998 Nr. 136).
4.3 Der Pflichtige musste mehrmals aufgefordert
werden, den Behörden seine Wohnadresse mitzuteilen: Mit Auflage vom
5. Dezember 2014 ersuchte das kantonale Steueramt um detaillierte Angaben
und Belege zu den Wohnverhältnissen, woraufhin der Pflichtige dem Steueramt
mitteilte, dass er seit Jahren nicht mehr an der auf der Steuererklärung angegebenen
Adresse (B-Strasse 01 in C) wohne, sondern bei seiner Freundin, deren
Namen und Adresse er jedoch nicht bekannt gab. Am 12. Januar 2015 ersuchte
ihn das kantonale Steueramt um Belege betreffend das Zusammenwohnen mit seiner
Freundin. In der Folge reichte er eine schriftliche Bestätigung seines Vaters
ein, gemäss welcher er im Jahr 2013 seinen Wohnsitz hauptsächlich nicht an der B-Strasse 01
gehabt habe. Die Mahnung vom 19. Februar 2015 zur Erfüllung der Auflagen,
beantwortete er unter anderem mit der Aussage, sein Privatleben gehe das
Steueramt nichts an. In der Einsprache vom 15. April 2015 klärte er die
Behörden darüber auf, dass er in einer Wohngemeinschaft mit D, E-Strasse 02
in C, gelebt habe. Das Steueramt forderte ihn am 24. April 2015 auf, eine
Kopie des (Unter-)Mietsvertrages oder eine schriftliche Bestätigung des Vermieters
sowie der Nachweis der monatlichen Mietzinszahlungen einzureichen. Überdies
forderte es ihn auf, substanziierte Angaben dazu zu machen, weshalb er im
Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren angegeben hatte bei seiner Freundin
zu leben, und weshalb er die Adressänderung nicht den Behörden gemeldet hat. Am
4. Juni 2015 wurde er wegen nichterfolgter Erfüllung der Einforderung
gemahnt und ihm eine Frist zur Einreichung der gewünschten Unterlagen bis am
24. Juni 2015 gesetzt. Am letzten Tag der Frist reichte er per E-Mail ein
Gesuch um Erstreckung der Mahnfrist ein. Zur Begründung führte er aus, seine
Ex-Freundin befinde sich in den USA im Sprachaufenthalt, weshalb es ihm bis
heute nicht möglich gewesen sei, an eine Kopie des Mietvertrages zu kommen. Das
Gesuch um Fristerstreckung wurde in der Folge vom kantonalen Steueramt
abgewiesen. Erst in seiner Beschwerde- und Rekursschrift klärte er die Behörden
schliesslich darüber auf, dass er mit seiner Freundin ein Zimmer zur Untermiete
bei Herrn D an der E-Strasse 01 in C bewohnt habe und reichte den zwischen
ihm und D abgeschlossenen Untermietvertrag vom 29. September 2012 sowie
Quittungen über den Erhalt von Mietzinszahlungen à Fr. … (datiert von
November 2012 bis November 2013) ein. Der Pflichtige war somit schon lange im
Besitz von Beweismitteln, welche seine Wohnsituation im Jahr 2013 belegen.
Weshalb er diese nicht vorher einreichte und die Behörden erst im Rekurs- bzw.
Beschwerdeverfahren über seine effektiven Wohnverhältnisse aufklärte, ist nicht
nachvollziehbar. Insbesondere lässt sich die späte Erfüllung seiner
Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht mit der Landesabwesenheit
seiner Ex-Freundin und der nichtgewährten Fristverlängerung der Mahnfrist
erklären. Damit hat ihm die Vorinstanz zufolge
fehlerhafter Mitwirkung zu Recht die Gerichtskosten vollständig auferlegt und
die Zusprache einer Parteientschädigung verweigert.
4.4 Schliesslich
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für beide Rechtsmittel eine
Gerichtsgebühr erhoben hat. Es handelt sich, unabhängig von einer Vereinigung,
um zwei separate Verfahren, gegen welche einzeln der Rechtsmittelweg bestritten
werden kann. Damit ist der Eventualantrag des Pflichtigen abzuweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht diesem aufgrund
seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Verfahren
SB.2016.00064 und SB.2016.00065 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde SB.2016.00064 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde SB.2016.00065 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00064 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00065 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …