{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00070_2017-02-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216968&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "40fe90f5204517766df865f29ceca956"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2016.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.02.2017  SB.2016.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.02.2017  SB.2016.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.02.2017  SB.2016.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbezug (Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2012) | Steuerbezug: Verrechnungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 179 Abs. 2 StG. Gest\u00fctzt auf eine fehlerhafte Einsch\u00e4tzung wurde den Pflichtigen die zu Unrecht erhobene Steuer zur\u00fcckerstattet und eine neue Einsch\u00e4tzung erlassen. Bez\u00fcglich des neu geschuldeten Steuerbetrags gerieten die Pflichtigen in Zahlungsverzug. Umstritten ist, ob auf dem vom Gemeindesteueramt zur\u00fcckbezahlten Betrag Verzugszinsen geschuldet sind. Nach \u00a7 179 Abs. 2 StG k\u00f6nnen Steuerr\u00fcckerstattungen auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden. Dabei handelt es sich um eine \"Kann-Vorschrift\", womit keine Pflicht des Gemeinwesens besteht, eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen. Nach der R\u00fcckzahlung kam eine Umbuchung bzw. Verrechnung offensichtlich nicht mehr in Frage. Ein willk\u00fcrlicher Annahmeverzug des Steueramts liegt nicht vor: Bei der zur\u00fcckerstatteten Steuer handelte es sich um eine zu Unrecht erhobene Steuer, welche ex tunc nicht geschuldet war, weshalb die Steuerforderung auch nicht durch Erf\u00fcllung untergehen konnte. Somit sind auf dem vollen, neu geschuldeten Steuerbetrag Verzugszinsen zu entrichten. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:49:08", "Checksum": "8af9e2305a6d085771b40dc352a6d047"}