{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00080_2016-10-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216670&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "55254ae2e07712e0db0bae6407637ea7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2016.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.10.2016  SB.2016.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.10.2016  SB.2016.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.10.2016  SB.2016.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2012 | Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach den Expatriates-Richtlinien (ZStB Nr. 17/300; in der bis Steuerperiode 2015 g\u00fcltigen Fassung) Der ausl\u00e4ndische BF ist Telekommunikationsspezialist verlegte seinen Wohnsitz 2011 in die Schweiz; kurz darauf folgte seine Familie. Mit in der Schweiz domizilierten Personalverleihern schloss er verschiedene Arbeitsvertr\u00e4ge. In zwei Lohnausweisen wurden unter dem Titel \"Expatriate\" nicht im Bruttolohn enthaltene Pauschalspesen von insgesamt Fr. 12'000.- aufgef\u00fchrt. Das kt. Steueramt liess den Pauschalabzug gest\u00fctzt auf die Expatriates-Richtlinien nicht zu, da der BF nicht von seinem fr\u00fcheren Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden sei. Das Steuerrekursgericht vertrat demgegen\u00fcber die Ansicht, den Expatriates-Richtlinien sei von vornherein die Anwendung zu verweigern, da sie sich als verfassungs- und gesetzeswidrig erweisen w\u00fcrden. Das Verwaltungsgericht liess bislang offen, ob es die Sonderregelungen f\u00fcr Expatriates als gesetzes- und verfassungskonform erachte. Auch im vorliegenden Fall l\u00e4sst es die Frage offen, denn der Pflichtige gilt mangels Entsendung nicht als Expatriate im Sinn der Expatriates-Richtlinien. Bereits unter der Geltung der bis Steuerperiode 2015 geltenden Expatriates-Richtlinien wurde von Rspr. und Lehre vorausgesetzt, dass ein Unselbst\u00e4ndigerwerbender von seinem ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber vor\u00fcbergehend in die Schweiz entsandt wird. Eine Entsendung liegt insb. dann nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige \u2013 wie hier \u2013 von einem schweizerischen Personalverleiher zugunsten eines schweizerischen Abnehmers einsetzen l\u00e4sst. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:46:24", "Checksum": "0127e8297438027bd72ad5a8f248e121"}