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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2016.00089
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A AG,
vertreten durch B AG,
diese substituiert durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt D, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2013),
hat
sich ergeben:
I.
A.
Im Rahmen der Umstrukturierung der international
tätigen A Group, Produzentin von …, wurde am 18. November 2013 (Datum
des Handelsregistereintrags) die A AG mit Sitz in D (nachfolgend
Pflichtige) gegründet. Deren Steuererklärung 2013 wies einen steuerbaren
Reingewinn in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich von Fr. … aus. Das
steuerbare Eigenkapital wurde gemäss Rektifikat der Pflichtigen vom 30. September
2015 mit Fr. … beziffert.
B.
Am 15. Januar 2016 erging der
Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts, Division Konsum, für die
Staats- und Gemeindesteuern betreffend die Steuerperiode vom 18. November 2013
bis zum 31. Dezember 2013. Der steuerbare Reingewinn wurde gestützt auf
das zugrunde liegende Steuerruling auf Fr. … (15 %) und das steuerbare
Eigenkapital auf Fr. … festgesetzt.
C.
Am 26. Februar 2016 folgte die Schlussrechnung
des Steueramts der Stadt D. Die einfache Staatssteuer wurde bezüglich des
genannten Reingewinns für die steuerpflichtige Periode vom 18. November
2013 bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Gewinnsteuersatz von 8 % auf
Fr. … und betreffend das Eigenkapital mit einem Kapitalsteuersatz von 1,5 ‰
auf Fr. … berechnet, sodass sich ein Total der einfachen Steuer von Fr. …
ergab. Letztlich resultierte in Berücksichtigung der entsprechenden Steuerfüsse
ein Total geschuldeter Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern von Fr. ….
II.
Mit Einsprache vom 15. März 2016 gegen
die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer 2013 beantragte die
Pflichtige beim Steueramt der Stadt D die Korrektur der Schlussrechnung, indem
der steuerbare Reingewinn von Fr. … anteilsmässig für 43 Tage zu
berechnen und in Rechnung zu stellen sei. Es sei ein neuer Kontoauszug zu erstellen
und für die neue Rechnungsstellung mit Bezugsjahr 2014 als Ersatz der Rechnung
vom 26. Februar 2016 zu verwenden, der die zu besteuernde Quote von 15 %
des Reingewinns auch in den Folgejahren berücksichtige. Die Einsprache wurde am
21. April 2016 abschlägig entschieden, würden sich doch die Beanstandungen
nicht gegen die Schlussrechnung, sondern ausschliesslich gegen den in der
Zwischenzeit rechtskräftigen Einschätzungsentscheid richten.
III.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April
2016 erhob die Pflichtige am 19. Mai 2016 beim Kantonalen Steueramt Rekurs
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der
Schlussrechnung an das Steueramt D zur Neuberechnung, eventualiter sei der
Einschätzungsentscheid 2013 im Berichtigungsverfahren nach § 159 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu korrigieren. Die Ertragssteuer
sei pro-rata-temporis für 43 Tage auf einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
zu berechnen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Das
Kantonale Steueramt wies den Rekurs mit Verfügung vom 15. Juli 2016 ab.
IV.
Die Pflichtige beantragt beim
Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 5. September 2016 die Aufhebung
des Rekursentscheids vom 15. Juli 2016 und die Korrektur des Einschätzungsentscheids
2013 nach § 159 StG, und zwar in dem Sinn, dass der effektiv steuerbare
Gewinn so besteuert werde, wie es dem wirklichen Willen der Kantonalen
Steuerverwaltung entsprochen habe. Das Kantonale Steueramt beantragt mit
Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Ebenso beantragt das Steueramt der Stadt D
mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde.
Es sind keine weiteren Vernehmlassungen erfolgt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in
Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2 Im
Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG
können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich
der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das Verwaltungsgericht
keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. §§ 138 ff.
StG).
2.
2.1 Die
Pflichtige beantragt die Korrektur des Einschätzungsentscheids 2013 im Berichtigungsverfahren
nach § 159 StG, indem der effektiv steuerbare Gewinn so besteuert werde, wie
es dem wirklichen Willen der Kantonalen Steuerverwaltung entsprochen habe.
Die Vorinstanz hat zu Recht die Korrektur des
Einschätzungsentscheids mangels Zuständigkeit abgelehnt. Die Begründung dafür
findet sich sowohl in der vorangehenden Erwägung 1.2 als auch dem Wortlaut
von § 159 StG. Nach dieser Bestimmung können Rechnungsfehler und
Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden innert fünf Jahren nach Mitteilung
auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind,
berichtigt werden (Abs. 1). Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung
können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden, wie gegen den früheren
Entscheid (Abs. 2). Somit fehlte es von vornherein an der Zuständigkeit der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Vornahme einer allfälligen Korrektur
des Einschätzungsentscheids, weshalb die Beschwerde schon deswegen abzuweisen
ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 58).
2.2 Aber auch
die Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 erweist
sich als korrekt. Es bestand kein Anlass, von den im Einschätzungsentscheid vom
15. Januar 2016 enthaltenen Angaben abzuweichen. Der Beginn der
Steuerperiode 2013 fiel gemäss Einschätzungsentscheid mit dem Tag des Eintrags
der gegründeten Aktiengesellschaft ins Handelsregister zusammen, dem 18. November
2013. Weshalb der im Einschätzungsentscheid aufgeführte steuerbare Reingewinn
den Jahresgewinn von zwölf Monaten der erst am 18. November 2013 ins
Tagebuch des Handelsregisters eingetragenen Pflichtigen darstellen soll, ist im
hier zu beurteilenden Zusammenhang unerfindlich. Die Pflichtige führt denn auch
selber aus, die Beschwerdegegnerin habe als Rechnungsstellerin keine
Veranlassung zu Annahme gehabt, dass sich der Reingewinn von Fr. … auf ein
ganzes Jahr und nicht nur 43 Tage beziehe.
Die Pflichtige argumentiert aber dahingehend, die Spaltung
der veranlagenden und rechnungsstellenden Behörde dürfe nicht ihr, also der
Pflichtigen, angelastet werden. Die Pflichtige geht demnach davon aus, dass
ohne die genannte Spaltung eine Berichtigung nach § 159 Abs. 1 StG
auf der Hand läge. Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Zum einen besteht
kein Grund, von der für die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
in § 159 Abs. 1 StG vorgesehenen Zuständigkeit abzuweichen (siehe
E. 1.2 / 2.1). Zum anderen ist auch bei einer gesamthaften Betrachtung
kein eine Berichtigung nach sich ziehender offensichtlicher Fehler bzw. kein
offensichtliches Versehen des Steuerkommissärs ersichtlich. Im Gegenteil hat
sich die Division Konsum des Kantonalen Steueramts am 3. Oktober 2016
erneut dahingehend geäussert, der Einschätzungsentscheid für die Periode vom 18. November
2013 bis zum 31. Dezember 2013 sei richtig. Der in der Steuererklärung
2013 deklarierte gesamte steuerbare Reingewinn von Fr. … sei gemäss Ruling
mit einer Quote von 15 % als steuerbarer Reingewinn vom 18. November
2013 bis 31. Dezember 2013 besteuert worden. Die Vorinstanz hat in ihrer
Beschwerdevernehmlassung vom 10. Oktober 2016 auf diese Auskunft
verwiesen. Die rechtskundig vertretene Pflichtige hat dazu nicht Stellung
genommen. Allerdings hat sie sich bereits in der Beschwerdeschrift zur inhaltlich
gleichlautenden telefonischen Aussage der Division für Konsum des Kantonalen
Steueramts vom 14. Juli 2016 geäussert. Eine allfällige Gehörsverletzung
hinsichtlich der Auskunft vom 14. Juli 2016 wäre damit geheilt; der
Pflichtigen hätte es auch offengestanden, vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu
machen. Der Pflichtigen musste somit klar sein, dass kein berichtigungsfähiger
Fehler, das heisst kein Fehler "im Ausdruck" nach § 159
Abs. 1 StG vorlag, und zwar weder seitens des Steuerkommissärs, was gegebenenfalls
nach Treu und Glauben in der Schlussabrechnung hätte berücksichtigt werden
können, noch seitens der rechnungstellenden Beschwerdegegnerin in der
Schlussrechnung (Felix Richner et al., Kommentar zum Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 159 N. 4).
Die Beschwerde ist somit aus all den dargelegten Gründen
abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
5. Mitteilung an …