|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2016.00089  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.12.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2013)


Keine Korrektur einer rechtskräftigen Einschätzung im Berichtigungsverfahren nach Erlass der Schlussrechnung. [Die Pflichtige hat einen Einschätzungsentscheid zunächst akzeptiert und in Rechtskraft erwachsen lassen, macht aber nach Erlass der Schlussrechnung geltend, das Letztere nicht dem wirklichen Willen der kantonalen Steuerverwaltung entsprochen habe und der Einschätzungsentscheid deshalb im Berichtigungsverfahren zu korrigieren sei.] Im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich der darin enthaltenen Zinsrechnung anhaften; hingegen kann das Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen. Damit fehlt es von vornherein an der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Vornahme einer allfälligen Korrektur des Einschätzungsentscheids. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung und die darauf beruhende Schlussrechnung nicht dem tatsächlichen Willen der kantonalen Steuerverwaltung entsprochen haben könnten. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BERICHTIGUNG
BERICHTIGUNGSBEGEHREN
IRRTUM
IRRTUM ÜBER STEUERFOLGEN
RECHNUNGSFEHLER
RECHTSKRÄFTIGER EINSCHÄTZUNGSENTSCHEID
SCHLUSSRECHNUNG
SCHREIBVERSEHEN
Rechtsnormen:
§ 138 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 159 StG
§ 173 StG
§ 178 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2016.00089

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

vertreten durch B AG,

diese substituiert durch RA C,

 

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Stadt D, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Steuerbezug
(Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2013),

hat sich ergeben:

I.  

A. Im Rahmen der Umstrukturierung der international tätigen A Group, Produzentin von …, wurde am 18. November 2013 (Datum des Handelsregistereintrags) die A AG mit Sitz in D (nachfolgend Pflichtige) gegründet. Deren Steuererklärung 2013 wies einen steuerbaren Reingewinn in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich von Fr. … aus. Das steuerbare Eigenkapital wurde gemäss Rektifikat der Pflichtigen vom 30. September 2015 mit Fr. … beziffert.

B. Am 15. Januar 2016 erging der Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts, Division Konsum, für die Staats- und Gemeindesteuern betreffend die Steuerperiode vom 18. November 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Der steuerbare Reingewinn wurde gestützt auf das zugrunde liegende Steuerruling auf Fr. … (15 %) und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … festgesetzt.

C. Am 26. Februar 2016 folgte die Schlussrechnung des Steueramts der Stadt D. Die einfache Staatssteuer wurde bezüglich des genannten Reingewinns für die steuerpflichtige Periode vom 18. November 2013 bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Gewinnsteuersatz von 8 % auf Fr. … und betreffend das Eigenkapital mit einem Kapitalsteuersatz von 1,5 ‰ auf Fr. … berechnet, sodass sich ein Total der einfachen Steuer von Fr. … ergab. Letztlich resultierte in Berücksichtigung der entsprechenden Steuerfüsse ein Total geschuldeter Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern von Fr. ….

II.  

Mit Einsprache vom 15. März 2016 gegen die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer 2013 beantragte die Pflichtige beim Steueramt der Stadt D die Korrektur der Schlussrechnung, indem der steuerbare Reingewinn von Fr. … anteilsmässig für 43 Tage zu berechnen und in Rechnung zu stellen sei. Es sei ein neuer Kontoauszug zu erstellen und für die neue Rechnungsstellung mit Bezugsjahr 2014 als Ersatz der Rechnung vom 26. Februar 2016 zu verwenden, der die zu besteuernde Quote von 15 % des Reingewinns auch in den Folgejahren berücksichtige. Die Einsprache wurde am 21. April 2016 abschlägig entschieden, würden sich doch die Beanstandungen nicht gegen die Schlussrechnung, sondern ausschliesslich gegen den in der Zwischenzeit rechtskräftigen Einschätzungsentscheid richten.

III.  

Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2016 erhob die Pflichtige am 19. Mai 2016 beim Kantonalen Steueramt Rekurs und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Schlussrechnung an das Steueramt D zur Neuberechnung, eventualiter sei der Einschätzungsentscheid 2013 im Berichtigungsverfahren nach § 159 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu korrigieren. Die Ertragssteuer sei pro-rata-temporis für 43 Tage auf einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … zu berechnen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantonale Steueramt wies den Rekurs mit Verfügung vom 15. Juli 2016 ab.

IV.  

Die Pflichtige beantragt beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 5. September 2016 die Aufhebung des Rekursentscheids vom 15. Juli 2016 und die Korrektur des Einschätzungsentscheids 2013 nach § 159 StG, und zwar in dem Sinn, dass der effektiv steuerbare Gewinn so besteuert werde, wie es dem wirklichen Willen der Kantonalen Steuerverwaltung entsprochen habe. Das Kantonale Steueramt beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Ebenso beantragt das Steueramt der Stadt D mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Es sind keine weiteren Vernehmlassungen erfolgt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. §§ 138 ff. StG).

2.  

2.1 Die Pflichtige beantragt die Korrektur des Einschätzungsentscheids 2013 im Berichtigungsverfahren nach § 159 StG, indem der effektiv steuerbare Gewinn so besteuert werde, wie es dem wirklichen Willen der Kantonalen Steuerverwaltung entsprochen habe.

Die Vorinstanz hat zu Recht die Korrektur des Einschätzungsentscheids mangels Zuständigkeit abgelehnt. Die Begründung dafür findet sich sowohl in der vorangehenden Erwägung 1.2 als auch dem Wortlaut von § 159 StG. Nach dieser Bestimmung können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden (Abs. 1). Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden, wie gegen den früheren Entscheid (Abs. 2). Somit fehlte es von vornherein an der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Vornahme einer allfälligen Korrektur des Einschätzungsentscheids, weshalb die Beschwerde schon deswegen abzuweisen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 58).

2.2 Aber auch die Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 erweist sich als korrekt. Es bestand kein Anlass, von den im Einschätzungsentscheid vom 15. Ja­nuar 2016 enthaltenen Angaben abzuweichen. Der Beginn der Steuerperiode 2013 fiel gemäss Einschätzungsentscheid mit dem Tag des Eintrags der gegründeten Aktiengesellschaft ins Handelsregister zusammen, dem 18. November 2013. Weshalb der im Einschätzungsentscheid aufgeführte steuerbare Reingewinn den Jahresgewinn von zwölf Monaten der erst am 18. November 2013 ins Tagebuch des Handelsregisters eingetragenen Pflichtigen darstellen soll, ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang unerfindlich. Die Pflichtige führt denn auch selber aus, die Beschwerdegegnerin habe als Rechnungsstellerin keine Veranlassung zu Annahme gehabt, dass sich der Reingewinn von Fr. … auf ein ganzes Jahr und nicht nur 43 Tage beziehe.

Die Pflichtige argumentiert aber dahingehend, die Spaltung der veranlagenden und rechnungsstellenden Behörde dürfe nicht ihr, also der Pflichtigen, angelastet werden. Die Pflichtige geht demnach davon aus, dass ohne die genannte Spaltung eine Berichtigung nach § 159 Abs. 1 StG auf der Hand läge. Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Zum einen besteht kein Grund, von der für die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen in § 159 Abs. 1 StG vorgesehenen Zuständigkeit abzuweichen (siehe E. 1.2 / 2.1). Zum anderen ist auch bei einer gesamthaften Betrachtung kein eine Berichtigung nach sich ziehender offensichtlicher Fehler bzw. kein offensichtliches Versehen des Steuerkommissärs ersichtlich. Im Gegenteil hat sich die Division Konsum des Kantonalen Steueramts am 3. Oktober 2016 erneut dahingehend geäussert, der Einschätzungsentscheid für die Periode vom 18. November 2013 bis zum 31. Dezember 2013 sei richtig. Der in der Steuererklärung 2013 deklarierte gesamte steuerbare Reingewinn von Fr. … sei gemäss Ruling mit einer Quote von 15 % als steuerbarer Reingewinn vom 18. November 2013 bis 31. Dezember 2013 besteuert worden. Die Vorinstanz hat in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Oktober 2016 auf diese Auskunft verwiesen. Die rechtskundig vertretene Pflichtige hat dazu nicht Stellung genommen. Allerdings hat sie sich bereits in der Beschwerdeschrift zur inhaltlich gleichlautenden telefonischen Aussage der Division für Konsum des Kantonalen Steueramts vom 14. Juli 2016 geäussert. Eine allfällige Gehörsverletzung hinsichtlich der Auskunft vom 14. Juli 2016 wäre damit geheilt; der Pflichtigen hätte es auch offengestanden, vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Der Pflichtigen musste somit klar sein, dass kein berichtigungsfähiger Fehler, das heisst kein Fehler "im Ausdruck" nach § 159 Abs. 1 StG vorlag, und zwar weder seitens des Steuerkommissärs, was gegebenenfalls nach Treu und Glauben in der Schlussabrechnung hätte berücksichtigt werden können, noch seitens der rechnungstellenden Beschwerdegegnerin in der Schlussrechnung (Felix Richner et al., Kommentar zum Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 159 N. 4).

Die Beschwerde ist somit aus all den dargelegten Gründen abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 4'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

5.    Mitteilung an …