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SB.2016.00096 SB.2016.00097
Urteil
des Einzelrichters
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich, 2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013 hat sich ergeben: I. A. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in I erbringt Dienstleistungen in der Immobilienbranche und betreibt Handel mit Waren aller Art. Ferner beteiligt sie sich an Gesellschaften bzw. finanziert Gesellschaften jeglicher Art und führt Finanzgeschäfte aller Art durch. Seit der Sitzverlegung der Gesellschaft in den Kanton Zürich am … 2007 war C (Senior) Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung. Verwaltungsratspräsident ist dessen Sohn C (Junior). Per … 2014 schied C (Senior) aus dem Verwaltungsrat aus. Im Jahr 2012 übertrug der Vater, der zuvor Alleinaktionär war, sämtliche Aktien seinem Sohn. B. Am 3. März 2012 bestätigte D gegenüber dem Ehepaar C (Senior) und E, dass nach erfolgreicher Vermittlung einer Pferderanch in F eine Vermittlungsprovision in der Höhe von Fr. … geschuldet sei. Nachdem die Pferderanch im Jahr 2013 verkauft werden konnte, wurde die vereinbarte Summe am 11. September 2013 auf das Konto von E überwiesen. Am 10. August 2015 erklärte D erneut, C (Senior) mit dem Verkauf der Pferderanch beauftragt zu haben. C. Im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode vom 1.1.2013–31.12.2013, und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode vom 1.1.2013–31.12.2013, verlangte das kantonale Steueramt mit einer an die A AG gerichteten Auflage vom 16. April 2015 von der Pflichtigen u. a. die Aufstellung über weitere Einnahmen, z. B. Provisionen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 antwortete die Pflichtige, die Firma würde über keine weiteren Einnahmen verfügen. Das kantonale Steueramt teilte der Pflichtigen am 10. Juni 2015 mit, dass eine Meldung des kantonalen Steueramts Schaffhausen vorliege, wonach der Aktionär C für die Vermittlung der Pferderanch als Provisionszahlung Fr. … erhalten habe. Aus Sicht des kantonalen Steueramts wäre diese Zahlung über die Pflichtige zu verbuchen gewesen. Das kantonale Steueramt erneuerte daher die Auflage. Mit Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013 wurde die Pflichtige am 20. Juli 2015 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zu einem Gewinnsteuersatz von 8,000 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zu einem Kapitalsteuersatz von 0,75 ‰) eingeschätzt. Gleichentags erging die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 1.1.2013–31.12.2013, mit welcher die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Steuersatz von 8,5 %) veranlagt wurde. Dabei rechnete das kantonale Steueramt die an das Ehepaar C/E bezahlte Verkaufsprovision als verdeckte Gewinnausschüttung im steuerbaren Reingewinn der Gesellschaft auf. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden vom 18. März 2016 abgewiesen. II. Mit Rekurs bzw. erstinstanzlicher Beschwerde gelangte die Pflichtige an das Steuerrekursgericht, welches die Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. August 2016 abwies. III. Mit Beschwerden vom 5. Oktober 2016 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts aufzuheben und der steuerbare Reingewinn auf Fr. … festzulegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013 (SB.2016.00096) und direkter Bundessteuer 1.1.2013–31.12.2013 (SB.2016.00097) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind. 2. 2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). 3. Staats- und Gemeindesteuern 3.1 Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1), und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2), wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Ziff. 2 lit. e), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (Ziff. 3). 3.2 Zum steuerbaren Reingewinn zählen namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Mass gewährt würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine geldwerte Leistung nach den kumulativ zu erfüllenden Kriterien dann vor, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs) und (c) der Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 140 II 88 E. 4.1; BGr, 6. August 2015, 2C_16/2015, E. 2.3.1; BGr, 16. Januar 2012, 2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 2.1; jeweils auch zum Folgenden). Unter den Begriff der geldwerten Leistungen fallen auch sog. Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns führen. Diese – früher auch als Gewinn-vorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Ge-sellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (BGr, 16. Januar 2012, 2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 2.1; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_88/2011, E. 2.2.1; BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009, E. 2.2 = StR 64/2009, S. 915 ff.). Leistung und Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77, S. 657 ff., S. 673 mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 64 N. ). 3.3 Nach Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) müssen Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Ein Verstoss gegen diese Treuepflicht liegt u. a. vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied selbst als Konkurrent der Gesellschaft auf dem Markt auftritt und die von ihm mitgeleitete Gesellschaft in einem von der Gesellschaft betriebenen Hauptgeschäftsgebiet direkt konkurrenziert (Christa Sommer, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Bd. 298, Zürich/St. Gallen 2011, S. 159). Erlaubt die Aktiengesellschaft dem Verwaltungsrat dennoch, Geschäfte zu tätigen, die der Natur nach der Gesellschaft zukommen, muss sie von ihm die Gewinne daraus herausverlangen. Verzichtet sie auf diese Einnahmen, so erbringt sie eine geldwerte Leistung, wenn der Grund dafür im Beteiligungsverhältnis liegt (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_88/2011, E. 2.2.2; BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009, E. 3.1 = StR 64/2009, S. 915 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog, C (Senior) sei im Jahr 2013 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen, womit er der Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 OR unterstanden habe. Die Pflichtige bezwecke gemäss ihrem Handelsregistereintrag insbesondere Dienstleistungen in der Immobilienbranche, was auch die Vermittlung von Immobilien abdecke. Solche Vermittlungsdienstleistungen würden von der Pflichtigen auch tatsächlich erbracht. Demzufolge sei das infrage stehende Vermittlungsgeschäft (Pferderanch) in den Geschäftsbereich der Pflichtigen gefallen. Mit Abschluss des fraglichen Geschäfts habe C (Senior) gegen das Konkurrenzverbot als Verwaltungsrat verstossen. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass die pflichtige Gesellschaft C (Senior) zunächst als Alleininhaber und anschliessend als eine dem Aktionär nahestehende Person habe gewähren lassen. So seien bereits 2007 Verkaufsbemühungen hinsichtlich der Pferderanch unternommen worden; dies zu einem Zeitpunkt als C (Senior) noch Alleinaktionär gewesen sei. Ob beim Vertragsschluss am 3. März 2012 noch der Vater Eigentümer gewesen sei oder ob die Aktien schon auf dessen Sohn übertragen worden seien, gehe aus den Akten nicht hervor. Der Sohn habe die Aktien jedenfalls erst in der Steuererklärung 2012 angegeben. Wer Eigentümer gewesen sei, sei schliesslich unerheblich, da C (Senior) nach der Übertragung der Gesellschaft zumindest als eine dem Aktionär nahestehende Person zu betrachten sei. Die Leistung sei somit im Beteiligungsverhältnis begründet gewesen. Es gelangte daher zum Schluss, die Provision sei zu Recht der Pflichtigen zugerechnet worden. 4.2 Die Pflichtige bringt zunächst vor, die Vorinstanz übersehe, dass C (Senior) die Aktien bereits im Jahr 2008 auf den Sohn übertragen habe und seither für die Gesellschaft keinerlei Funktionen mehr wahrgenommen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er nur noch pro forma als Verwaltungsrat eingetragen gewesen. Zum Beweis reichte sie einen Auszug aus dem Aktienbuch der A AG ein und beantragte die Einvernahme verschiedener Personen (G, C Senior und Junior, D) als Zeugen. Nachdem die Pflichtige im Rekursverfahren noch ausgeführt hatte, "bereits ab dem Jahre 2012 war und ist die A AG zu 100% im Besitz von C jun.", handelt es sich bei der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung, die Aktien seien bereits im Jahr 2008 übertragen worden, um ein unzulässiges Novum (siehe E. 2.2). Unechte Noven sind vor Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Weiter wird geltend gemacht, dass der Sohn als neuer Inhaber der Pflichtigen wohl eine C (Senior) nahestehende Person sei. Indessen sei die Pflichtige mit dem Verkauf der Pferderanch in keiner Weise befasst gewesen. Demgegenüber habe sich C (Senior) während mehreren Jahren um den Verkauf der Pferderanch bemüht und sei u. a. beim Ausführen der Bauarbeiten involviert gewesen. In der Rekursschrift wurde ausgeführt, das Ehepaar C/E habe sich schon seit 2007 im Auftrag von D mit dem Verkauf der Pferderanch befasst und diese im Mai 2007 in der Zeitschrift H zum Verkauf ausgeschrieben. 4.3 In seiner Beschwerdeantwort bringt das kantonale Steueramt vor, es erscheine nicht plausibel, dass C (Senior) aus praktischen Gründen formell erst am … 2014 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei und zuvor keinerlei Funktionen bei der Pflichtigen mehr ausübte. Solange er als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe er in dieser Funktion für die Pflichtige Beschluss fassen und sie vertreten können (Art. 716 und 718 OR). So habe er beispielsweise in seiner Stellung als Verwaltungsrat noch am 20. September 2011 den Verzicht auf die Revision für die Pflichtige unterzeichnet. Das kantonale Steueramt reichte zum Beweis, dass C (Senior) weiter für die Pflichtige tätig gewesen ist, verschiedene Unterlagen des Handelsregisteramts des Kantons Zürich ein: - Handelsregisteranmeldung der Pflichtigen betreffend Verzicht auf Revision vom 20. September 2011, - Schreiben der Pflichtigen an das Handelsregister des Kantons Zürich vom 1. November 2011, - Öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Generalversammlung betreffend generelle Statutenänderung und Verzicht auf Revisionsstelle vom 1. November 2011, - Statuten der A AG vom 1. November 2011, - Eintragung der Mutationen ins Handelsregister des Kantons Zürich vom 4. November 2011.
Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen sind aufgrund des Novenverbots (siehe E. 2.2) aus dem Recht zu weisen. 4.4 Die Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass die Immobilienvermittlung in ihr Hauptgeschäftsfeld fällt. Unbestritten ist, dass auch die Vermittlung einer Pferderanch in diesen Geschäftsbereich fallen würde. Weiter ist davon auszugehen, dass das infrage stehende Verkaufsgeschäft von C (Senior) vermittelt worden ist: Zwar vereinbarte D mit dem Ehepaar C/E am 3. März 2012 eine Vermittlungsprovision und wurde die Provision schliesslich auf das Konto der Ehefrau überwiesen. Am 10. August 2015 bestätigte D indessen explizit, er habe C (Senior) mit dem Verkauf der Pferderanch in F beauftragt und die Vermittlung sei durch ihn bewerkstelligt worden. Für die erfolgreiche Vermittlung habe er mit jenem eine Provision von Fr. … vereinbart. Es war denn auch C (Senior), der D die Provision am 27. Mai 2013 in Rechnung stellte. Dass E im Jahr 2007 und somit fünf Jahre vor Vereinbarung der Vermittlungsprovision in der Zeitschrift H ein Inserat betreffend ein Pferdesportzentrum geschaltet hat, ist dabei unbeachtlich. Als C (Senior) im Jahr 2012 als Mäkler beauftragt wurde, die Pferderanch zu verkaufen und im Jahr 2013 hierfür eine Vermittlungsprovision erhielt, war er im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug ist er erst am … 2014 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Verwaltungsratsmitglieder unterstehen während der ganzen Dauer ihres Mandats der Treuepflicht. Ein Teil der Lehre nimmt sogar an, dass das aus der Treuepflicht resultierende Konkurrenzverbot auch nach Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat für gewisse Zeit weitergelte (vgl. Christa Sommer, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Bd. 298, Zürich/St. Gallen 2011, S. 78 ff. mit Hinweisen). Demzufolge war C (Senior) gegenüber der Pflichtigen gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet, während der gesamten Dauer seines Verwaltungsratsmandats die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Dadurch dass er als Konkurrent auf demselben Markt auftrat, wie es die Pflichtige tut, hat er seine Treuepflicht bzw. das Konkurrenzverbot verletzt. Indem die pflichtige Gesellschaft ihn gewähren liess, hat sie auf ihr zustehende Einnahmen im Umfang von Fr. … vollumfänglich verzichtet. Die Erträgnisse sind stattdessen C (Senior) zugeflossen. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte, ist es unerheblich, ob der Vater C (Senior) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Aktionär war oder eine dem Aktionär (Sohn C) nahestehende Person. Wohl wird ausgeführt, ab dem Jahre 2012 sei die A AG zu 100% im Besitz von C (Junior) gewesen. Für die Bejahung eines sog. Ertragsverzichts reicht es indessen aus, wenn die entsprechenden Erträge entweder direkt dem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde. Als Vater von C (Junior) ist C (Senior) zumindest als eine dem Alleinaktionär der Pflichtigen nahestehende Person zu betrachten. Die Voraussetzungen für die Aufrechnung aufgrund Vorliegens eines sog. Ertragsverzichts sind somit gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Direkte Bundessteuer Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b), wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte, sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Die Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 DBG entspricht somit § 64 StG (vgl. BGr, 16. Januar 2012, 2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 4.1). Das oben Ausgeführte gilt somit auch für die Belange der direkten Bundessteuer. Zusammengefasst liegt seitens der pflichtigen Gesellschaft ein Ertragsverzicht vor, weil sie auf ihr zustehende Einnahmen aus einem Drittgeschäft, das vom amtierenden Verwaltungsrat C (Senior) in Konkurrenz zur pflichtigen Gesellschaft abgeschlossen wurde, verzichtete, wobei C (Senior) zumindest als eine dem Aktionär nahestehende Person zu qualifizieren war. Der Betrag von Fr. … wurde daher zu Recht im steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen aufgerechnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Verfahren SB.2016.00096 und SB.2016.00097 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013 (SB.2016.00096) wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 1.1.2013–31.12.2013 (SB.2016.00097) wird abgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00096 wird festgesetzt auf: 5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00097 wird festgesetzt auf: 6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |