{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00096_2016-11-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216708&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d72865b78ea605537f52ecde4807ad2e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2016.00096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.11.2016  SB.2016.00096"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.11.2016  SB.2016.00096"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.11.2016  SB.2016.00096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2013 | Konkurrenzierende T\u00e4tigkeit des Verwaltungsrats: Aufrechnung einer als Ertragsverzicht zu qualifizierenden Vermittlungsprovision im steuerbaren Reingewinn der AG  Vereinigung SB.2016.00096 und SB.2016.00097. (E. 1) Zum steuerbaren Reingewinn einer AG gem\u00e4ss \u00a7 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG z\u00e4hlen namentlich geldwerte Leistung, d.h. Zuwendungen der Gesellschaft an Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder nicht im gleichen Mass gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Unter den Begriff fallen auch sog. Ertragsverzichte zugunsten des Aktion\u00e4rs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden K\u00fcrzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns f\u00fchren. Diese \u2013 fr\u00fcher als Gewinnvorwegnahme bezeichnete \u2013 Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Ertr\u00e4ge direkt dem Aktion\u00e4r oder einer diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern w\u00fcrde (Drittvergleich; dealing at arm's length). (E. 3.1 und E. 3.2) Ein Verwaltungsrat, der selbst als Konkurrent der Gesellschaft auf dem Markt auftritt und die von ihm mitgeleitete Gesellschaft in einem von der Gesellschaft betriebenen Hauptgesch\u00e4ftsgebiet direkt konkurrenziert, verletzt seine Treuepflicht gem\u00e4ss Art. 717 Abs. 1 OR. Erlaubt die AG dem Verwaltungsrat dennoch, Gesch\u00e4fte zu t\u00e4tigen, die der Natur nach der Gesellschaft zukommen, muss sie von ihm die Gewinne herausverlangen. Verzichtet sie auf diese Einnahmen, so erbringt sie eine geldwerte Leistung, wenn der Grund daf\u00fcr im Beteiligungsverh\u00e4ltnis liegt. (E. 3.3) Vorliegend ist die AG u.a. in der Immobilienvermittlung t\u00e4tig. Indem der Verwaltungsrat w\u00e4hrend seiner Amtsdauer als M\u00e4kler auftrat und f\u00fcr die Vermittlung einer Pferderanch eine Provision erhielt, hat er seine Treuepflicht bzw. seinKonkurrenzverbot verletzt. Dass die AG die Gewinne dennoch nicht herausverlangt hat, ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass der Verwaltungsrat als Vater des Alleinaktion\u00e4rs als eine dem Aktion\u00e4r nahestehende Person zu betrachten ist. Die Provision ist daher im steuerbaren Reingewinn der AG aufzurechnen. (E. 4) \r\rAbweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:46:47", "Checksum": "944ea77d5b0ef524ae9b830acac75681"}