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SB.2016.00100 SB.2016.00101
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. Staat Zürich, 2.
Schweizerische Eidgenossenschaft, beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdeführende,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011
hat sich ergeben: I. Nachdem die A AG am 11. November 2009 mit Entscheid der Europäischen Wettbewerbskommission zu einer Busse von total EUR … verurteilt worden war, bildete sie per 31. Dezember 2009 Rückstellungen in der Höhe von Fr. … zur Absicherung entsprechender Buss- und Prozessrisiken. Diese blieben per 31. Dezember 2011 als Teil der längerfristigen Rückstellungen unverändert in der Bilanz enthalten. Dementsprechend deklarierte die A AG für die Steuerperiode 2011 (1.1.–31.12.2011) einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …. Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige mit Entscheid vom 7. Mai 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Gleichentags erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer für dieselbe Steuerperiode ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerlich massgebenden Eigenkapital von Fr. …. Die zuständige Steuerkommissärin rechnete dabei die erwähnten Rückstellungen im Reingewinn und im Eigenkapital auf, da sie die im Zusammenhang mit dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gebildeten Rückstellungen als geschäftsmässig nicht begründet erachtete. Die hiergegen von der Pflichtigen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 23. Juli 2013 ab. II. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 gut und schätzte die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer veranlagte das Steuerrekursgericht die Pflichtige bezüglich derselben Steuerperiode mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerlich massgebenden Eigenkapital von Fr. …. Dabei liess es die umstrittene Rückstellung sowohl beim Reingewinn wie auch beim steuerbaren bzw. steuerlich massgebenden Eigenkapital zu. III. Mit Urteil vom 9. Juli 2014 (SB.2014.00011; SB.2014.00012) wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden ab. IV. Die hiergegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 26. September 2016 (2C_916/2014; 2C_917/2014) gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses sollte insbesondere klären, inwieweit der gegen die Pflichtige ausgesprochenen Busse neben deren pönalen Charakter allenfalls auch ein steuerlich zu berücksichtigender Gewinnabschöpfungsanteil zukommt. Die Kammer erwägt: 1. Die Verfahren SB.2014.00011 (Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011) und SB.2014.00012 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2011) sind aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 26. September 2016 unter den Verfahrensnummern SB.2016.00100 und SB.2016.00101 wiederaufzunehmen und zu vereinigen. 2. Gemäss den bindenden Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist zu prüfen, inwieweit die der Pflichtigen auferlegte Busse einen steuerlich allenfalls abzugsfähigen Gewinnabschöpfungsanteil aufweist. Mangels entsprechender sachverhaltlicher Feststellungen durch die Vorinstanz und zur Wahrung des Instanzenzugs rechtfertigt es sich, das Verfahren für diesbezügliche Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird auch über die Verlegung der Kosten und über die Entschädigungsfolgen der steuerrekursgerichtlichen Verfahren neu zu befinden haben. 3. Ein Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, weshalb den Beschwerdeführenden für den ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht keine Kosten hätten auferlegt und der Pflichtigen keine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden dürfen (vgl. BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3). Damit sind die Kosten des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht neu zu verlegen und ausgangsgemäss der Pflichtigen aufzuerlegen. Sodann ist der Pflichtigen keine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (1. und 2. Rechtsgang) zuzusprechen (§ 151 Abs. 1 und § 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 144 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). 4. Die Kosten dieses Verfahrens (SB.2016.00100 und SB.2016.00101) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Verfahren SB.2016.00100 und SB.2016.00101 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2014.00011 in Höhe von Fr. 5'460- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2014.00012 in Höhe von Fr. 3'260.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00100 wird festgesetzt auf 6. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00101 wird festgesetzt auf 7. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 9. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an … |