{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00103_2017-01-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216883&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e8493e9aaedfe8196c8cebb40449ff6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2016.00103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.01.2017  SB.2016.00103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.01.2017  SB.2016.00103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.01.2017  SB.2016.00103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer; Steueraufschub und \u00dcbernahme der latenten Steuerlast durch den Ehegatten. [Die Pflichtige hat kurz vor der Scheidung von ihrem damaligen Ehegatten dessen h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil an der Familienwohnung \u00fcbernommen, wobei die Grundst\u00fcckgewinnsteuer mit ihrer Zustimmung gem\u00e4ss \u00a7 216 Abs. 3 lit. b StG aufgeschoben wurde. Nachdem die Pflichtige kurz darauf 40 % der Liegenschaft in eine einfache Gesellschaft mit ihrem neuen Partner eingebracht hatte, wurde auch der aufgeschobene Grundst\u00fcckgewinn in dem Masse f\u00e4llig, als dass sie als Einbringerin am Gesellschaftsverm\u00f6gen nicht beteiligt ist. Die Pflichtige macht nun geltend, dass ihr die Konsequenzen des beantragten Steueraufschubs (\u00dcbernahme der latenten Steuern durch den Erwerber) nicht bewusst gewesen seien und sie hier\u00fcber auch nicht aufgekl\u00e4rt worden sei. Sodann sei ihr der Steueraufschubsentscheid nicht formell er\u00f6ffnet worden und ein solcher unzul\u00e4ssig gewesen, ansonsten sei bei der Steuerberechnung von einem falschen Erwerbspreis ausgegangen worden.] Der Veranlagungsentscheid \u00fcber den Steueraufschub wurde nur dem ver\u00e4ussernden und zu diesem Zeitpunkt allein steuerpflichtigen Ehegatten er\u00f6ffnet. Da der Veranlagungsentscheid \u00fcber den Steueraufschub dem erwerbenden Ehegatten nicht von Amtes wegen zuzustellen ist, wenngleich dies w\u00fcnschenswert w\u00e4re, die Pflichtige als \u00fcbernehmende Ehegattin aber bereits durch ihre vorg\u00e4ngige Zustimmungserkl\u00e4rung in das Verfahren miteinbezogen wurde, rechtzeitig um formelle Entscheidzustellung h\u00e4tte ersuchen k\u00f6nnen und als mitbetroffene Dritte rechtsmittellegitimiert ist, rechtfertigt es sich, die Bindungswirkung des Veranlagungsentscheids \u00fcber den Steueraufschub auch auf sie zu erstrecken (E. 3). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Pflichtige trotz der klaren Formulierung der von ihr unterzeichneten Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung einem beachtlichen Willensmangel unterlegen sein soll, zumal es an ihr gelegen w\u00e4re, allf\u00e4llige Unklarheiten durch Nachfragen zubeseitigen (E. 4.2 f.).\r\rSodann waren auch die Aufschubsvoraussetzungen gem\u00e4ss \u00a7 216 Abs. 3 lit. b StG erf\u00fcllt, kaufte die Pflichtige den h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil ihres damaligen Ehemannes doch zur Bereinigung der Wohnsituation im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Scheidung zum Verkehrswert zur\u00fcck, wobei eine g\u00fcterrechtliche Bereinigung und nicht die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns beabsichtigt war. Es w\u00e4re sodann an der Pflichtigen gelegen, die latent \u00fcbernommene Grundst\u00fcckgewinnsteuer bereits bei der Festlegung des Kaufpreises einzupreisen oder ihr Einverst\u00e4ndnis zum Steueraufschub zu verweigern. Hingegen ist es eine hier nicht zu behandelnde zivilrechtliche Frage, inwieweit die Pflichtige den Kaufvertrag allenfalls wegen Willensm\u00e4ngeln h\u00e4tte anfechten k\u00f6nnen oder wie dieser auszulegen ist (E. 4.4-4.6). \r\rDie Pflichtige muss sich aufgrund des gew\u00e4hrten Steueraufschubs nicht nur den auf ihren (fr\u00fcheren) Miteigentumsanteil erzielten Gewinn, sondern auch den auf den \u00fcbernommenen Anteil ihres fr\u00fcheren Ehemannes entfallenden Grundst\u00fcckgewinn vollumf\u00e4nglich anrechnen lassen, kann sich daf\u00fcr aber auch dessen Haltedauer anrechnen lassen. Hingegen ist bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuerberechnung die Hand\u00e4nderung auszublenden, f\u00fcr welche ein Steueraufschub gew\u00e4hrt wurde (E. 5).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:48:14", "Checksum": "baae892322960282982a6c5dd14286f2"}