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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2016.00107
SB.2016.00108
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,
hat
sich ergeben:
I.
Die Eheleute A/B führten im Jahr 2014 verschiedene
Arbeiten an dem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus durch, so auch den Ersatz
der bisher manuell betriebenen Rollladenantriebe durch einen elektrischen
Antrieb. Für die neuen Rollladenantriebe wendeten sie hierbei Fr. … und
für die hierzu notwendigen Elektroanschlüsse Fr. … auf. Die Kosten der
Rollladenantriebe brachten sie sodann in der Steuererklärung 2014 zu 80 %
(total Fr. …), die Kosten der Elektroanschlüsse vollumfänglich als
Liegenschaftsunterhalt in Abzug. Insgesamt wiesen sie für die betroffene Liegenschaft
Fr. … als Liegenschaftenunterhalt aus.
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom
1. März 2016 wurden die beiden genannten Positionen als wertvermehrende
Aufwendungen qualifiziert und demnach nicht zum Abzug zugelassen. Entsprechend
wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern) und das steuerbare Vermögen auf Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) festgesetzt.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 21. Juni 2016 ab.
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das
Steuerrekursgericht am 6. Oktober 2016 gut. Hierbei liess es entsprechend
einem dahingehend geänderten Antrag der Pflichtigen 80 % der Kosten für
die Installation des Motorantriebs und 20 % der Kosten für die
Elekroanschlüsse, insgesamt Fr. …, als Unterhaltskosten zum Abzug zu.
Entsprechend wurde das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer und
die Staats- und Gemeindesteuern neu auf jeweils Fr. … festgesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 7. November 2016 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 6. Oktober 2016 unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegner aufzuheben und es seien die Einspracheentscheide vom 21. Juni
2016 zu bestätigen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,
schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die
Gemeinde C liessen sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014
(SB.2016.00107) und direkter Bundessteuer 2014 (SB.2016.00108) betreffen
dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich
rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen.
2.
2.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide
der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5).
3.
3.1 Bei
Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten, die
Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren
Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30
Abs. 2 StG), wobei die steuerpflichtige Person anstelle der tatsächlichen Kosten
einen Pauschalbzug geltend machen kann (Art. 32 Abs. 4 DBG; § 30
Abs. 5 StG).
Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die
Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener
Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen
sind. Die Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand steht dabei im
Fokus. Als Unterhaltskosten können unter Umständen aber auch solche
Aufwendungen zählen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem
es sich bereits einmal befunden hat (Felix Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 32 DBG N. 37 f.; Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,
§ 30 StG N. 38 f.).
3.2 Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG; § 33 lit. d
StG). Wertvermehrend sind Aufwendungen, welche eine nachhaltige Verbesserung
des Vermögenswerts bewirken, d. h.
zu einer dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Mehrwert
führen. Die Erfordernisse der positiven qualitativen Veränderung und der Dauerhaftigkeit
grenzen die wertvermehrenden Aufwendungen gegenüber den Unterhaltsaufwendungen
ab, welche bloss werterhaltenden Charakter haben (Markus Reich in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil
I/Band 2a, 2. A., Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
Basel 2008, Art. 34 DBG N. 22; Richner et al., § 30 StG
N. 48b). Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt
in der Regel nach objektiv-technischen Kriterien. Wird eine Installation nicht
bloss instand gehalten oder durch eine dem aktuellen Stand der Technik
angepasste Neuinstallation ersetzt, sondern durch eine qualitativ bessere
Installation ersetzt, liegt (anteilsmässig) kein Unterhalt, sondern eine
Wertvermehrung vor (Richner et al., Art. 32 DBG N. 46 f.;
Richner et al., § 30 StG N. 48 f.).
3.3 Vorliegend
ist umstritten, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für die Motorisierung
der Rollläden samt der dazugehörigen Elektroanschlüsse als Unterhaltskosten
einkommenssteuermindernd in Abzug gebracht werden können.
3.4 Sowohl der
frühere Handkurbelbetrieb als auch der neu installierte Elektroantrieb dienen
dem Öffnen und Schliessen der Lamellenstoren, mithin demselben technischen
Zweck. Wie aber auch von den Pflichtigen eingeräumt wird, liegt im höheren
Bedienungskomfort, der mit dem elektrischen Antrieb geschaffen wurde, ein
gewisser Mehrwert. Die Neuinstallation erfüllt damit nicht allein den
bisherigen Zweck des Handkurbelbetriebs, sondern stellt eine wertvermehrende
Komfortverbesserung dar. Motorisierte Storen gehören sodann gegenwärtig auch
noch nicht zur selbstverständlichen Grundausstattung eines Eigenheims, womit
die Neuinstallation auch über eine blosse Anpassung an den aktuellen Stand der
Technik hinausgeht.
3.5 Soweit
ersichtlich wurde die vorliegende Streitfrage noch nicht gerichtlich erörtert,
weshalb sich ein Blick auf die bisherige Praxis der Steuerbehörden
rechtfertigt. Aufgrund der harmonisierungsrechtlich vergleichbaren Rechtslage
in den verschiedenen Kantonen kann hierbei auch die Praxis in anderen Kantonen
beigezogen werden.
Die meisten Weisungen und Merkblätter der kantonalen
Steuerverwaltungen äussern sich nicht ausdrücklich zur werterhaltenden oder
wertvermehrenden Natur der Elektrifizierung bestehender Storen, so auch im
Kanton Zürich (vgl. den Abgrenzungskatalog im Merkblatt des kantonalen
Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt
und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009, ZStB I
Nr. 18/821, Rz. 49). Im Kanton Bern werden beim Ersatz von Sonnenstoren
mit neuem elektrischem Antrieb die Hälfte der Kosten als abziehbar betrachtet
(Merkblatt 5, Natürliche Personen ab 2015, Grundstückkosten, der
Steuerverwaltung des Kantons Bern), wobei hierbei auch der unbestritten
werterhaltende Anteil des Ersatzes des bisherigen Storens selbst mitenthalten
ist. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und im Kanton
Aargau werden nachträgliche Einbauten von Elektroantrieben für bisher manuell
betriebene elektrische Rollläden zu 100 % als einkommenssteuerlich nicht
abzugsfähige Anlagekosten qualifiziert (Anhang zum Merkblatt
"Liegenschaftenunterhalt der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell
Innerrhoden vom September 2014, Ziff. 1.2; Weisung "Steuerliche
Behandlung des Liegenschaftenunterhaltes" vom 23. März 2009 der Steuerverwaltung
des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Ziff. 1.2; Merkblatt Liegenschaftenunterhalt,
Band I/Register 5.3 vom 30. September 2001 [Stand 21. November 2014]
des Steueramts des Kantons Aargau, S. 29). Dieselbe Praxis verfolgt auch
der Kanton Wallis, wobei bei einem Komplettersatz (inklusive der Storen selbst)
immerhin 2/3 als Unterhaltskosten anerkannt werden (vgl. den Katalog für den
Abzug und die Ausscheidung der Unterhaltskosten für Liegenschaften [Ausgabe
2013] der Walliser Steuerverwaltung, Ziff. 1.6). Damit ist festzustellen,
dass die blosse Nachrüstung bestehender manueller Storen mit Elektromotoren
nach kantonaler Praxis regelmässig als einkommenssteuerlich gänzlich nicht
abzugsfähige, werterhöhende Aufwendung betrachtet wird. Lediglich bei einem
Komplettersatz der alten Storen unter gleichzeitiger elektrischer Aufrüstung
des Antriebssystems werden Teile der Kosten als abzugsfähig betrachtet.
3.6 In einem
mietrechtlichen Entscheid wurde schon der Ersatz eines Gurtantriebs durch einen
Kurbelantrieb als wertvermehrende Komforterhöhung eingestuft (vgl. die Kommentierung
des Entscheids BGr, 18. Februar 2010, 4A_470/2009 durch Hans Bättig in MRA
3/1 S. 116 ff., insbesondere das dort enthaltene Zitat aus dem
erstinstanzlichen Urteil auf S. 128, E. 3.2), womit erst recht der
Wechsel von manueller zu elektrischer Bedienung eine solche darstellen muss.
Diese mietrechtliche Beurteilung kann zwar nicht vorbehaltslos auf die
steuerrechtliche Qualifikation übertragen werden (vgl. hierzu die Anmerkungen
in BGr, 18. Februar 2010, 4A_470/2009, E. 3.1 ff.), gleichwohl
aber Indiz dafür bilden, dass die analogen Aufwendungen der Pflichtigen eher
wertvermehrender Natur sind (vgl. Richner et al., Art. 32 DBG N. 54).
Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der übliche Ausbaustandard
in Mietwohnungen in der Regel etwas tiefer ist als bei Eigenheimen.
3.7 Auch wenn
die Weisungen der kantonalen Steuerämter, erst recht von ausserkantonalen, für
das Verwaltungsgericht nicht bindend sind, ist doch nicht ohne Not von einer
weitverbreiteten Praxis abzuweichen. Angesichts der klaren Praxis in anderen
Kantonen – und auch mit Blick auf die mietrechtliche Rechtsprechung –
rechtfertigt es sich, die Nachrüstung der manuell zu bedienenden
Rollladenkurbeln durch Elektroantriebe als werterhöhende (Neu-)Investition zu
betrachten und die anfallenden Kosten nicht als Unterhaltskosten zum Abzug
zuzulassen. Dies gilt auch für die damit zusammenhängenden Kosten für die
Elektroanschlüsse.
3.8 Zwar sind
bei gemischten Aufwendungen die werterhaltenden und wertvermehrenden Anteile
grundsätzlich anteilsmässig auszuscheiden (ZStB I Nr. 18/821, Rz. 16)
und wären wohl auch die alten, manuell zu betreibenden Kurbelantriebe demnächst
zu ersetzen oder zu reparieren gewesen. Wie jedoch das kantonale Steueramt zu Recht
ausführt, handelt es sich vorliegend primär um eine Neuinstallation zur
Komfortsteigerung und nicht um den blossen Ersatz einer bestehenden
Installation. Es ist sodann wenig glaubhaft und durch die diesbezüglich
beweisbelasteten Pflichtigen nicht nachgewiesen, dass ein bloss werterhaltende
Ersatz durch neue manuelle Rollladenkurbeln oder eine blosse Reparatur
praktisch gleich viel gekostet hätte wie die vorgenommene Neuinstallation mit
Elektroantrieb. Ein allfälliger werterhaltender Anteil der Investition
erscheint damit vernachlässigbar und es sind die geltend gemachten Kosten
gesamthaft nicht zum Abzug zuzulassen. So ist eine gewisse Pauschalisierung bei
der Abgrenzung von werterhaltenden und werterhöhenden Aufwendungen zulässig und
geboten, wie sich auch aus den erwähnten Ausscheidungstabellen der kantonalen
Steuerverwaltungen ergibt. Sind getätigte Aufwendungen wie hier eigentliche
Neuinstallationen zur Komfortsteigerung bzw. ganz überwiegend werterhöhender
Natur, rechtfertigt es sich, diese gesamthaft nicht zum Abzug zuzulassen. Eine
anteilsmässige Ausscheidung hätte sich vorliegend nur gerechtfertigt, wenn
neben dem Antrieb auch die Lamellenstoren selbst erneuert worden wären.
3.9 Sodann ist
festzuhalten, dass die Pflichtigen weitere effektive Unterhaltskosten geltend
machen und mit dem alternativ vorgesehenen Pauschalabzug schlechter fahren
würden. Der Rückerstattungsanspruch bezüglich der Verrechnungssteuer 2014 ist
nicht Gegenstand der Beschwerde und unumstritten.
Damit ist die Einschätzung
bzw. Veranlagung gemäss den Einspracheentscheiden zu bestätigen und die Beschwerde
des kantonalen Steueramtes gutzuheissen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG; § 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG; § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG). Selbiges gilt auch für das
vorinstanzliche Verfahren.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Verfahren SB.2016.00107 und SB.2016.00108 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2016.00107) wird
gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Staats- und Gemeindesteuern
2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt.
3. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 (SB.2016.00108) wird gutgeheissen.
Die Beschwerdegegner werden für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
4. Die
Kosten des Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens
werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00107 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen;
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00108 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen;
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
8. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an …