{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2016-00109_21-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216839&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5e6c925c468c13de59f8850edd7b0353"}, "Num": [" SB.2016.00109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  SB.2016.00109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  SB.2016.00109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.1  SB.2016.00109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 | Gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenhandel. [Es ist strittig, ob die von den Pflichtigen 2009 durchgef\u00fchrten Liegenschaftenverk\u00e4ufe als gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenhandel oder als private Verm\u00f6gensverwaltung qualifizieren. Die Pflichtigen machen diesbez\u00fcglich geltend, die Liegenschaften jeweils als Alterswohnsitz bzw. als Gesch\u00e4fts- und Wohnr\u00e4umlichkeiten f\u00fcr ihre Tochter erworben, jedoch infolge besserer Gelegenheiten oder ver\u00e4nderter Bed\u00fcrfnisse 2009 sukzessive wieder verkauft zu haben.] Auf die der Rekurseingabe stark \u00e4hnelnde Beschwerdeschrift ist nur einzutreten, soweit diese sich hinreichen mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt. Indizien f\u00fcr einen gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenhandel. Als Liegenschaftenh\u00e4ndler gilt nicht nur derjenige, dessen eigentliche T\u00e4tigkeit auf den An- und Verkauf von Liegenschaften gerichtet ist, sondern auch jener, der sich in anderer Weise gewinnstrebig mit Liegenschaften befasst, die \u00fcber die blosse Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht. Auf ein professionelles Vorgehen deutet auch der Umstand, dass gekaufte Liegenschaften vor der Weiterver\u00e4usserung umgebaut, neu parzelliert oder \u00fcberbaut werden. Die von den Pflichtigen geltend gemachten Erwerbsmotive erscheinen nicht glaubhaft und sind ohnehin nicht entscheidend, kommt es doch letztlich nicht auf die innere Motivlage der Pflichtigen, sondern auf den objektiv und tats\u00e4chlich verwirklichten Sachverhalt an. Zudem war der Pflichtige schon bei zahlreichen anderen Liegenschaftentransaktionen beteiligt und waren seine Transaktionen auch geeignet, dem von ihm kontrollierten Handwerksbetrieb Auftr\u00e4ge zu verschaffen. Auch die vorgenommenen Neu- und Umbauten auf den verschiedenen Kaufobjekten des Pflichtigen deuten auf ein planm\u00e4ssiges und systematisches Vorgehen zur Maximierung des Verkaufspreises oder der Betriebsauslastung hin. Auch der Fremdfinanzierungsgrad der Liegenschaften spricht nicht gegen gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenhandel, zumal es sich nicht um fremdfinanzierteHauptwohnsitze, sondern um an Dritte vermietete bzw. nicht selbst genutzte Liegenschaften handelt, welche \u00fcblicherweise mit nicht mehr als 2/3 des Verkehrswerts fremdfinanziert werden. Ebensowenig sprechen die erzielten Gewinnmargen und der fehlende Aussenauftritt der Pflichtigen in casu gegen einen gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenhandel.\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen.\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:12", "Checksum": "3c25c257b6498ba83977218a722fbb5d"}