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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2016.00117
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
Z AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
1.1.–31.12.2014,
hat
sich ergeben:
I.
Die Z AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in B
bezweckt das Halten von Beteiligungen und wird als Holdinggesellschaft gemäss § 73
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) eingeschätzt. Sie deklarierte
für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2014 ein steuerbares Eigenkapital von Fr. ….
Im Einschätzungsverfahren stellte sich das kantonale
Steueramt auf den Standpunkt, das steuerbare Eigenkapital sei um die von der
Pflichtigen gehaltenen eigenen Aktien im Umfang von Fr. … zu erhöhen.
Dabei handelte es sich um solche eigene Aktien, über welche die Pflichtige
nicht mit der Verrechnungssteuer abgerechnet hatte. Die Pflichtige berief sich
demgegenüber auf Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e des
Obligationenrechts (OR), der vorschreibt, dass eigene Kapitalanteile als
Minusposten im Eigenkapital aufzuführen sind. Sie machte geltend, sich bei
ihrem handelsrechtlichen Abschluss an diese Vorschrift gehalten zu haben, was
aufgrund des Grundsatzes der Massgeblichkeit der Handelsbilanz auch für das
Steuerrecht verbindlich sei. Die Einsprache gegen das im Einschätzungsentscheid
vom 17. Dezember 2015 mit Fr. … festgesetzte steuerbare Eigenkapital
wurde mit Entscheid vom 19. April 2016 in Bezug auf die Kapitalaufrechnung
grundsätzlich abgewiesen, wobei der Pflichtigen eine mit der Kapitalaufrechnung
verbundene zusätzliche Steuerrückstellung von Fr. … zugestanden wurde.
II.
Der am 13. Mai 2016
gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs wurde vom Steuerrekursgericht am
22. November 2016 gutgeheissen. Die Pflichtige wurde für die Steuerperiode
vom 1.1.–31.12.2014 (gemäss Steuererklärung) mit einem steuerbaren Eigenkapital
von Fr. … bei einem Kapitalsteuersatz von 0,15 ‰ eingeschätzt.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2016 beantragte das
kantonale Steueramt (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,
der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 22. November 2016 sei unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Einspracheentscheid
vom 19. April 2016 sei zu bestätigen. Weiter beantragte der
Beschwerdeführer, im Hinblick auf die Prüfung der Verletzung des
Steuerharmonisierungsgesetzes die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zur Vernehmlassung
einzuladen.
Die Pflichtige reichte am 20. Januar 2017 die
Beschwerdeantwort ein und beantragte, der Entscheid des Steuerrekursgerichts
vom 22. November 2016 sei zu bestätigen und die Kosten des
Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Steuerrekursgericht
verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1 Das
beschwerdeführende kantonale Steueramt beantragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung
zur Vernehmlassung einzuladen, weil eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[StHG] bzw. Art. 29 Abs. 2 lit. a (recte: lit. b) StHG zu
prüfen sei.
Gemäss § 153
Abs. 4 i. V. m. § 148 Abs. 1 StG
ist die Beschwerdeschrift dem Rekurs- bzw. Beschwerdegegner zur Beantwortung
zuzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung ist in diesem Verfahren, das die Staats- und Gemeindesteuern
zum Gegenstand hat, weder Partei noch aus andern Gründen Verfahrensbeteiligte, weshalb
sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
2.2 Die hier
infrage stehende Bestimmung von § 79 Abs. 1 Satz 2 StG
entspricht materiell Art. 29 Abs. 2 lit. b StHG. Es geht somit
um die Rechtsfrage, wie die inhaltlich mit dem Harmonisierungsrecht
übereinstimmende kantonale Norm auszulegen und anzuwenden ist. Das Recht ist
von Amtes wegen anzuwenden (§ 149 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 4 StG). Das Verwaltungsgericht hat
im Geltungsbereich des Bundesrechts auch die Normen des Steuerharmonisierungsgesetzes
für die Rechtsanwendung zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 1 StHG und
Art. 50 Abs. 3 StHG).
2.3 Wenn es
nach Auffassung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre, eine Meinungsäusserung
der Eidgenössischen Steuerverwaltung ins Recht zu legen, hätte er eine solche
Stellungnahme bereits mit der Rekursschrift einreichen oder zumindest offerieren
können. Im Beschwerdeverfahren ist die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung
der anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften Sache des Verwaltungsgerichts.
Die Einholung einer Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist
dazu nicht erforderlich. Der Antrag ist demzufolge abzuweisen.
3.
3.1 Umstritten
ist die Frage, wie das steuerbare Eigenkapital gemäss § 79 Abs. 1 StG
zu bemessen ist; das gesetzlich vorgesehene Mindestkapital gemäss § 79
Abs. 2 StG ist hier nicht relevant. Gemäss § 79 Abs. 1 StG
besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das steuerbare
Eigenkapital aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den in der
Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinn von § 20
Abs. 3 StG, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem
Gewinn gebildeten stillen Reserven. Bei Holding- und Verwaltungsgesellschaften
kommt jener Teil der stillen Reserven hinzu, der im Fall der Gewinnbesteuerung
aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre.
3.2 Nach den
Feststellungen des Steuerrekursgerichts beläuft sich die Summe des einbezahlten
Nominalkapitals zuzüglich in der Handelsbilanz ausgewiesene Einlagen, Aufgelder
und Zuschüsse, übrige offene Reserven und stille Reserven, die im Fall der
Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wären, auf Fr. ….
In diesem Betrag sind von der Pflichtigen gehaltene eigene Aktien – über die
nicht mit der Verrechnungssteuer abgerechnet worden war – im Umfang von Fr. …
als bilanzieller Minusposten berücksichtigt. Im Übrigen ist unbestritten, dass
die Pflichtige, die ihren Abschluss nach dem neuen Rechnungslegungsrecht
erstellte, gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR
verpflichtet ist, in der Bilanz die eigenen Aktien als Minusposten im Eigenkapital
zu bilanzieren. Nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts erweist sich
die Bilanz somit als statuten- und handelsrechtskonform, was vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht bestritten wird.
4.
4.1 Nach den
zutreffenden Erwägungen des Steuerrekursgerichts wird aus der expliziten
Anknüpfung der Steuergesetzgebung an den handelsrechtlichen Erfolgsausweis der
Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
(Massgeblichkeitsprinzip) abgeleitet. Die kaufmännische Bilanz und
Erfolgsrechnung bilden Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung, sofern nicht steuerrechtliche Korrekturvorschriften ein
Abweichen vom handelsrechtlichen Ergebnis erlauben (Art. 58 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG],
Art. 24 Abs. 1 StHG, § 64 Abs. 1 StG; BGE 119 Ib 111
E. 2c; BGr, 11. November 2005, 2A.370/2004, E. 2.1, in:
ASA 77 [2008/2009], S. 257 ff., 260 f., BGr, 16. August
2012, 2C_29/2012, E. 2.1). Das Massgeblichkeitsprinzip gilt auch unter dem
neuen Rechnungslegungsrecht weiter (vgl. Peter Brülisauer/Marco Mühlemann, in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 58 N. 12 ff.;
Peter Böckli, Gemisch von Neuerungen und Altgewohntem in der OR-Rechnungslegung
Modell 2011, ST 2012 S. 696 ff., S. 698; derselbe, Neue
OR-Rechnungslegung, ST 2012 S. 821 ff., S. 822).
4.2 Das in der
Handelsbilanz unter Einbezug des streitbetroffenen Minuspostens eigener Aktien
ausgewiesene Eigenkapital ist in betraglicher Hinsicht unbestritten. Weil das
Steuerrekursgericht zum Schluss kam, das Steuerrecht enthalte hinsichtlich der
eigenen Aktien keine Korrekturnorm, die ein Abweichen von der
handelsrechtlichen Bilanz erlaube, setzte es das steuerbare Eigenkapital entsprechend
der Steuererklärung auf Fr. … fest. Der Beschwerdeführer wendet dagegen
ein, der Minusposten im Eigenkapital für eigene Aktien sei zwar nach den
Rechnungslegungsregeln in der Handelsbilanz korrekt verbucht worden, müsse
jedoch aus steuerrechtlicher Sicht dem steuerbaren Eigenkapital zugerechnet werden,
insoweit darin eigene Beteiligungsrechte enthalten seien, über welche mit der
Verrechnungssteuer nicht abgerechnet worden sei. Eine explizite gesetzliche Regelung
der Steuerfolgen aus dem Erwerb von eigenen Aktien finde sich zwar lediglich im
Verrechnungssteuerrecht in Art. 4a des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober
1965 (VStG), aber diese Bestimmung sei als steuerrechtliche Korrekturnorm zu
verstehen. Sie ermögliche den Aktiengesellschaften einen Rückkauf von eigenen
Aktien zwecks Wiederveräusserung ohne Steuerfolgen für die Gesellschaft und die
Aktionäre. Die Aktien würden mit dem Rückkauf nicht vernichtet, sondern seien
weiterhin vorhanden, bis sie wiederverkauft würden oder – falls nachträglich
eine Kapitalreduktion beschlossen werde – das Kapital herabgesetzt werde. Durch
den Rückkauf der eigenen Aktien im verrechnungssteuerlich zulässigen Rahmen
werde im Gegensatz zum Rückkauf zwecks Kapitalherabsetzung eben keine
Kapitalrückzahlung realisiert. Die eigenen Aktien stellten ein weiterhin
vorhandenes Aktivum der Gesellschaft dar, das jederzeit wieder veräussert werden
könne.
5.
5.1 Der
Feststellung des Steuerrekursgerichts, vorbehältlich einer steuergesetzlichen
Korrekturnorm gelte das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital unter
Einbezug des handelsrechtlichen Minuspostens für eigene Aktien (zuzüglich
steuerpflichtige stille Reserven) aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips auch
als steuerbares Eigenkapital, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
widersprochen. Wie das Steuerrekursgericht ausführlich darlegte und worauf
verwiesen werden kann, unterscheidet sich das neue Rechnungslegungsrecht in
diesem Zusammenhang insofern vom früheren Recht, als bisher eigene Beteiligungsrechte
in der Handelsbilanz aktiviert wurden und im gleichen Umfang aus frei verwendbarem
Eigenkapital eine gesonderte Reserve ausgewiesen wurde (vgl. Art. 659a
Abs. 2 OR). Diese Reserve hatte den Zweck, die mit dem Erwerb von eigenen
Aktien verbundene Reduktion des Haftungssubstrats zu zeigen. Die
Bilanzdarstellung war aber irreführend, weil die aus der Gesellschaft
abgeflossenen Mittel immer noch in vollem Umfang bilanziert wurden (vgl. Botschaft
zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007, BBl 2008
S. 1660). Aufgrund des Ausweises als offene Reserve in der Handelsbilanz
bildete die Reserve für eigene Aktien Teil des steuerbaren Eigenkapitals gemäss
§ 79 Abs. 1 StG, ungeachtet der Tatsache, dass kein echtes
Eigenkapital im Sinn von Haftungssubstrat vorhanden war.
5.2 Nach der
Neuregelung in Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR werden
eigene Beteiligungsrechte nicht mehr aktiviert, sondern direkt vom Eigenkapital
in Abzug gebracht. Rechnungslegungsrechtlich fand damit ein Systemwechsel
statt, mit welchem der Gesetzgeber eine transparentere Darstellung des
wirtschaftlichen Sachverhalts und eine Angleichung an internationale Rechnungslegungsstandards
beabsichtigte (Botschaft, a. a. O., S. 1660). Der
Grund dafür war gemäss den Materialien die Tatsache, dass eigene Aktien keine
Vermögenswerte darstellen, die wie Forderungen oder Waren im normalen
Geschäftsverkehr veräussert werden können, was gemäss Bundesrat grundsätzlich
auch für kotierte Aktien gilt (Botschaft, a. a. O.,
S. 1660, auch zum Folgenden). Mit dem Ausweis als Minusposten soll im Sinn
der Transparenz in der Bilanz aufgezeigt werden, dass die für den Erwerb der
eigenen Aktien verwendeten Mittel bis zur Weiterveräusserung der eigenen Aktien
weder für Ausschüttungen an das Aktionariat noch als Haftungssubstrat für Gläubiger
greifbar sind.
5.3 Weil beim
Erwerb von eigenen Aktien – ungeachtet der verrechnungssteuerlichen
Qualifikation – ein (u. U.
nur vorübergehender) Mittelrückfluss an die Aktionäre stattgefunden hat und die
Titel aus Sicht der Gesellschaft während der Haltedauer keinen echten
Vermögenswert darstellen, steht im Umfang der Anschaffungskosten kein freies
Eigenkapital zur Verfügung. Deshalb gelten eigene Aktien nach dem neuen
Rechnungslegungsrecht nicht mehr als Vermögenswerte. Sie dürfen nicht aktiviert
werden, selbst wenn es sich um börsenkotierte Gesellschaften handelt, welche
eigene Titel im Handelsbestand halten (vgl. Lukas Glanzmann, Die Bilanzierung
des Eigenkapitals im Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften, SZW/RSDA 2017
S. 274 ff., S. 285; Lukas Handschin, Erwerb eigener börsenkotierter
Aktien, SZW/RSDA 2017 S. 291 ff., S. 299). Der Erwerb der
eigenen Aktien wird nach neuem Recht bilanzmässig als Mittelrückfluss an die
Gesellschafter dargestellt, wobei das für den Erwerb benötigte freie Eigenkapital
nicht unmittelbar bei Erwerb ausgebucht, sondern bis zur Wiederveräusserung
oder Vernichtung der Titel mit dem Minusposten herabgesetzt wird (vgl.
Glanzmann, a. a. O., S. 285 f.).
Aus wirtschaftlicher und bilanzrechtlicher Sicht entspricht deshalb das
Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft dem um den Minusposten verminderten
Bruttobetrag. Dass gemäss Steuerrekursgericht das in der Handelsbilanz
ausgewiesene Eigenkapital der Pflichtigen zuzüglich besteuerter stiller Reserven
auch dem steuerbaren Eigenkapital entspricht, erweist sich demnach als
folgerichtig. Eine Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip würde deshalb eine steuergesetzliche
Korrekturnorm voraussetzen.
6.
6.1 Nach den
Feststellungen des Steuerrekursgerichts, auf welche verwiesen werden kann,
weist weder das Zürcher Steuergesetz noch das Harmonisierungsrecht eine
ausdrückliche Korrekturnorm auf, welche es erlauben würde, die Minusposten
gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR zum nach § 79
Abs. 1 StG ermittelten Eigenkapital zu rechnen. Eine steuerliche Korrektur
unter dem Titel der Bilanzberichtigung ist nach der zutreffenden Feststellung
des Steuerrekursgerichts ausgeschlossen, weil die Aktivierung eigener
Beteiligungsrechte im neuen Recht handelsrechtswidrig und deshalb ohne
ausdrückliche steuergesetzliche Korrekturnorm unzulässig ist. Dies wird vom
Beschwerdeführer zu Recht auch nicht vertreten. Das Steuergesetz sieht bei der
Bemessung des steuerbaren Kapitals neben dem Einbezug der besteuerten stillen
Reserven lediglich noch eine Korrekturnorm für die Besteuerung des verdeckten
Eigenkapitals vor, indem das steuerbare Eigenkapital um denjenigen Teil des
Fremdkapitals erhöht wird, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt
(§ 80 StG). Beim Minusposten für eigene Aktien handelt es sich jedoch
nicht um Fremdkapital, sondern um den Ausweis von früherem Eigenkapital, das an
die Aktionäre zurückgeflossen ist. Die Anwendung von § 80 StG als
gesetzliche Korrekturnorm kommt deshalb nicht in Betracht.
6.2 Das
kantonale Steueramt macht geltend, bisher sei Art. 4a VStG als
Korrekturnorm für die Gewinn- und Kapitalsteuer verstanden worden. Darauf
gestützt sei auch im vorliegenden Fall eine Kapitalkorrektur in der
Steuerbilanz möglich. Beim Rückkauf eigener Aktien werde in den in Art. 4a
VStG erwähnten Fällen über die Verrechnungssteuer abgerechnet und die
betreffenden Aktien seien in der Vergangenheit (nach altem Rechnungslegungsrecht)
ungeachtet ihrer handelsrechtlichen Aktivierung in der Steuerbilanz nicht mehr
als steuerbares Eigenkapital berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich
zunächst um die Fälle des Rückkaufs von Beteiligungsrechten zwecks
Kapitalherabsetzung oder unter Verletzung handelsrechtlicher Vorschriften.
Ferner fallen Titel darunter, die nicht innert der gesetzlichen Frist wieder
veräussert wurden. Das Verrechnungssteuerrecht greift hier – losgelöst von den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften – zu einer steuerlichen Teilliquidationsfiktion
(vgl. dazu Jürg Altorfer/Fabian Duss/Michael Felber, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas
Stenz/Florian Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar,
1. A., Zürich 2014, Abweichende Bilanzvorschriften des Steuerrechts,
S. 947 N. 90).
6.3 Wie
demgegenüber das Steuerrekursgericht mit ausführlicher Begründung – auf welche
verwiesen werden kann – zutreffend darlegte, verlangt Art. 4a VStG keine
Aktivierung von verrechnungssteuerlich nicht amortisierten eigenen
Beteiligungsrechten. Bei der Verrechnungssteuer handelt es sich um eine
Objektsteuer, die als Quellensteuer letztlich den Empfänger der
verrechnungssteuerpflichtigen Erträge treffen soll. Dabei geht das Verrechnungssteuerrecht
von einem eigenständigen Ertragsbegriff aus. Art. 4a VStG regelt als den
allgemeinen Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes vorgehende Spezialnorm
die Steuerfolgen des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte losgelöst von der
handelsrechtlichen Buchführung und Rechnungslegung. Deshalb ist für die
Erhebung der Verrechnungssteuer unerheblich, dass aufgrund der neuen
handelsrechtlichen Verbuchungsweise im Eigenkapital einer
verrechnungssteuerpflichtigen Gesellschaft ein Minusposten entsteht. Wie das
Steuerrekursgericht richtig feststellte, wird die Verrechnungssteuer deshalb
nicht etwa immer im Zeitpunkt des Aktienrückkaufs, sondern wie bisher nur in
den nach Art. 4a VStG vorgesehenen Fällen erhoben.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, die verrechnungssteuerliche
Teilliquidationsfiktion erfordere eine unterschiedliche Behandlung der eigenen
Aktien für die kantonale Kapitalsteuer, je nachdem, ob es sich um mit der
Verrechnungssteuer abgerechnete eigene Aktien handle oder nicht. Er verkennt
dabei, dass ein Abweichen vom Massgeblichkeitsprinzip im Bereich der kantonalen
Kapitalsteuer eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht oder
zumindest eine entsprechende Norm im Steuerharmonisierungsgesetz voraussetzt.
Das Verrechnungssteuergesetz kann aufgrund seines Geltungs- und
Anwendungsbereichs und in Anbetracht fehlender Rechtsetzungskompetenz in diesem
Bereich keine Korrekturnormen für das kantonale Steuerrecht enthalten.
7.2 Die vom kantonalen
Steueramt aufgezeigte Eigenkapitalkorrektur nach früherem Rechnungslegungsrecht
stützte sich nicht unmittelbar auf das Verrechnungssteuergesetz als Korrekturnorm
für das kantonale Steuerrecht ab, sondern ergibt sich aus dem Umstand, dass das
Steuergesetz des Kantons Zürich für die Behandlung des Aktienrückkaufs beim
verkaufenden Aktionär explizit an die Regelung im Verrechnungssteuergesetz
anknüpft. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 4a
VStG erzielter Liquidationsüberschuss gilt gemäss Steuergesetz in dem Jahr als
realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (§ 20
Abs. 1 lit. c StG). Der durch Art. 4a VStG selbständig –
unabhängig vom Rechnungslegungsrecht – geregelte Realisationsgrundsatz wird
aufgrund der ausdrücklichen Verweisung zu einer Norm des kantonalen Steuerrechts.
Dieses unterscheidet somit einkommenssteuerfreie und steuerbare Aktienrückkäufe
nach den Grundsätzen von Art. 4a VStG. Wenn beim Rückkauf eine
(steuerliche) Teilliquidation der Gesellschaft angenommen wird – was
Voraussetzung für die Besteuerung beim Aktionär ist –, folgte daraus, dass das
als Kapitalrückzahlung besteuerte Entgelt für eigene Aktien (bzw. der
aktivierte Gegenwert) für die Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals der Gesellschaft
mit der altrechtlichen Reserveposition für eigene Aktien verrechnet werden
musste. Diese Verrechnung erfolgte jedoch nicht gestützt auf Art. 4a VStG
als vermeintliche Korrekturnorm für das Eigenkapital, sondern aufgrund der
Auslegung des Begriffs der offenen Reserven gemäss § 79 Abs. 1 StG im
Licht der Einkommensbesteuerung gemäss § 20 Abs. l lit. c StG.
Die Besteuerung einer Reserve als Eigenkapital der Gesellschaft trotz einkommenssteuerlicher
Teilliquidationsfiktion und Besteuerung eines Liquidationsüberschusses beim
Aktionär wäre ein verfassungswidriger Methodendualismus, der zugunsten der
steuerpflichtigen Gesellschaft auszuschliessen war.
7.3 Weil
Art. 4a VStG im Sinn der vorangegangenen Ausführungen auch in der Vergangenheit
keine bundesrechtliche Korrekturvorschrift für das kantonale Steuerrecht
darstellte, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin über einen
diesbezüglichen Systemwechsel bzw. dessen Fehlen gegenstandslos. Die
Feststellung des Steuerrekursgerichts, Art. 4a VStG stelle keine
Korrekturnorm für § 79 Abs. 1 StG dar, erweist sich als gesetzmässig.
8.
Der Beschwerdeführer macht
ferner geltend, im Gesetzgebungsverfahren sei mehrfach betont worden, dass das
neue Rechnungslegungsrecht keine Änderung bei der Besteuerung zur Folge habe.
Der Wille des Gesetzgebers sei für die Auslegung zu beachten.
Der Gesetzgeber hatte sich
lediglich im allgemeinen Sinn zur Steuerneutralität des neuen
Rechnungslegungsrechts bekannt. Als Konsequenz aus der teilweise heftigen
Kritik gegen die Einführung einer sogenannten umgekehrten Massgeblichkeit wurde
im bundesrätlichen Gesetzesentwurf darauf verzichtet und am bisherigen
Verhältnis zwischen Handels- und Steuerrecht festgehalten. Damit wurde das
geltende Massgeblichkeitsprinzip ausdrücklich beibehalten (Botschaft, a. a. O., S. 1626). Dass die eigenen Aktien bis zu ihrer
Veräusserung in Höhe des Anschaffungswerts vom Eigenkapital abgezogen werden
und sich dadurch das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital
entsprechend vermindert, war ein vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollter
Systemwechsel (Botschaft, a. a. O., S. 1660). Dabei war offensichtlich, dass sich aufgrund des – vom
Gesetzgeber gleichzeitig bestätigten – Massgeblichkeitsprinzips das steuerbare
Eigenkapital reduziert. Dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen gegenteiligen
Willen geäussert hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und ist
auch nicht ersichtlich.
9.
9.1 Der
Beschwerdeführer macht ferner unter Berufung auf Art. 659a OR eine unterschiedliche
steuerliche Behandlung des direkten und des indirekten Erwerbs von eigenen
Aktien geltend. Dass Art. 659a OR nicht gleichzeitig an das neue
Rechnungslegungsrecht angepasst wurde, hängt mit der Abtrennung des
Rechnungslegungsrechts vom übrigen Aktienrecht im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zusammen und beruht auf einem Versehen des Gesetzgebers
(vgl. Handschin, a. a. O., S. 293). Daraus
lässt sich keine gesetzliche Grundlage ableiten, welche bei direkt gehaltenen
Aktien eine steuerliche Korrektur der Handelsbilanz zuliesse. Die Ausführungen
sind deshalb nicht zielführend.
9.2 Wie das
Steuerrekursgericht zu Recht feststellt, ist für die Bemessung der
Kapitalsteuer unerheblich, wo der Minusposten für eigene Aktien innerhalb der
verschiedenen Eigenkapitalpositionen der Handelsbilanz ausgewiesen wird. Ob
eine Aufteilung des Minuspostens in die Bestandteile Nennwert und
(Kapitaleinlage-)Reserven beim Erwerb der eigenen Aktien die Transparenz der
Bilanzdarstellung erhöhen könnte, ist im vorliegenden Fall ohne Belang. Es
wurde unbestrittenermassen festgestellt, dass der Steuereinschätzung eine ordnungsmässige
Handelsbilanz zugrunde liegt und dass der Minusposten vom (gesamten) Eigenkapital
abgezogen wurde, weshalb nicht relevant ist, von welchen Eigenkapitalpositionen
der Bilanz der Minusposten in Abzug kommt.
9.3 Für die
Frage der Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals ist schliesslich auch unerheblich,
ob und wie allfällige Werterhöhungen der eigenen Aktien während der Haltedauer
gewinnsteuerlich zu erfassen sind und welche Gewinnsteuerfolgen die
Veräusserung von eigenen Aktien hätte. Das Verrechnungssteuerrecht regelt den
Rückkauf und die Veräusserung von eigenen Aktien eigenständig und unabhängig
vom Rechnungslegungsrecht. Die Verrechnungssteuer ist im vorliegenden Fall
ohnehin nicht zu beurteilen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Weil vorliegend
einzig die Bemessungsgrundlage für das steuerbare Eigenkapital umstritten ist,
sind die gewinnsteuerlichen Folgen einer allfälligen Wertveränderung von als
Minusposten ausgewiesenen eigenen Aktien (bzw. die diesbezüglichen Konsequenzen
einer Wertzunahme von sich im Umlauf befindenden Aktien) für das Ergebnis
unerheblich. Auf Ausführungen über die gewinnsteuerliche Behandlung einer
allfälligen Weiterveräusserung von eigenen Aktien kann deshalb verzichtet werden.
10.
Das Steuerrekursgericht hat
gestützt auf das Massgeblichkeitsprinzip das steuerbare Eigenkapital der
Pflichtigen ausgehend vom in der Handelsbilanz ausgewiesenen Eigenkapital
bemessen. Hinzugerechnet wurden – was nicht umstritten ist – aufgrund der
ausdrücklichen steuergesetzlichen Vorschrift diejenigen stillen Reserven, die
im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wären.
Weil eine weitere Korrekturnorm fehlt, die es erlauben würde, eigene Aktien zum
handelsrechtlich ausgewiesenen Eigenkapital zu zählen, erweist sich die
Einschätzung gemäss § 79 Abs. 1 StG als gesetzmässig. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 10'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …