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Geschäftsnummer: SB.2016.00117  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2014


Steuerliche Behandlung der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nach neuem Rechnungslegungsrecht

Die Pflichtige, eine Holdinggesellschaft, wies die von ihr gehaltenen eigenen Aktien gemäss neuem Rechnungslegungsrecht (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR) korrekt in der Handelsbilanz als Minusposten im Eigenkapital aus. Das beschwerdeführende kantonale Steueramt vertritt die Ansicht, der Betrag sei im steuerbaren Eigenkapital aufzurechnen; Art. 4a VStG habe wie bisher als Korrekturnorm für die Gewinn- und Kapitalsteuer zu gelten.
Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Massgeblichkeitsprinzip). Die kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung bilden Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung, sofern nicht steuerrechtliche Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Ergebnis erlauben. Weder das Zürcher Steuergesetz noch das Harmonisierungsrecht weisen eine ausdrückliche Korrekturnorm auf, welche es erlauben würde, die Minusposten gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR zum nach § 79 Abs. 1 StG ermittelten Eigenkapital zu rechnen. Da die Aktivierung eigener Beteiligungsrechte im neuen Recht handelsrechtswidrig ist und ohne ausdrückliche steuergesetzliche Korrekturnorm unzulässig ist, muss eine Aufrechnung unterbleiben. Abweisung.
 
Stichworte:
AKTIEN
AKTIENRÜCKKAUF
BILANZ
EIGENE AKTIEN
HANDELSBILANZ
KAPITALSTEUER
MASSGEBLICHKEITSPRINZIP
MINUSPOSTEN
RECHNUNGSLEGUNG
STEUERBARES EIGENKAPITAL
Rechtsnormen:
Art. 58 Abs. I lit. a DBG
Art. 659a OR
Art. 959a Abs. II lit. e Ziff. III OR
§ 79 Abs. I StG
Art. 29 Abs. II lit. b StHG
§ 4a VStG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2016.00117

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Dezember 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Z AG,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern

1.1.–31.12.2014,

hat sich ergeben:

I.  

Die Z AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in B bezweckt das Halten von Beteiligungen und wird als Holdinggesellschaft gemäss § 73 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) eingeschätzt. Sie deklarierte für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2014 ein steuerbares Eigenkapital von Fr. ….

Im Einschätzungsverfahren stellte sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt, das steuerbare Eigenkapital sei um die von der Pflichtigen gehaltenen eigenen Aktien im Umfang von Fr. … zu erhöhen. Dabei handelte es sich um solche eigene Aktien, über welche die Pflichtige nicht mit der Verrechnungssteuer abgerechnet hatte. Die Pflichtige berief sich demgegenüber auf Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e des Obligationenrechts (OR), der vorschreibt, dass eigene Kapitalanteile als Minusposten im Eigenkapital aufzuführen sind. Sie machte geltend, sich bei ihrem handelsrechtlichen Abschluss an diese Vorschrift gehalten zu haben, was aufgrund des Grundsatzes der Massgeblichkeit der Handelsbilanz auch für das Steuerrecht verbindlich sei. Die Einsprache gegen das im Einschätzungsentscheid vom 17. Dezember 2015 mit Fr. … festgesetzte steuerbare Eigenkapital wurde mit Entscheid vom 19. April 2016 in Bezug auf die Kapitalaufrechnung grundsätzlich abgewiesen, wobei der Pflichtigen eine mit der Kapitalaufrechnung verbundene zusätzliche Steuerrückstellung von Fr. … zugestanden wurde.

II.  

Der am 13. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs wurde vom Steuerrekursgericht am 22. November 2016 gutgeheissen. Die Pflichtige wurde für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2014 (gemäss Steuererklärung) mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … bei einem Kapitalsteuersatz von 0,15 ‰ eingeschätzt.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2016 beantragte das kantonale Steueramt (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 22. November 2016 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19. April 2016 sei zu bestätigen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, im Hinblick auf die Prüfung der Verletzung des Steuerharmonisierungsgesetzes die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zur Vernehmlassung einzuladen.

Die Pflichtige reichte am 20. Januar 2017 die Beschwerdeantwort ein und beantragte, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 22. November 2016 sei zu bestätigen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Das beschwerdeführende kantonale Steueramt beantragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Vernehmlassung einzuladen, weil eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] bzw. Art. 29 Abs. 2 lit. a (recte: lit. b) StHG zu prüfen sei.

Gemäss § 153 Abs. 4 i. V. m. § 148 Abs. 1 StG ist die Beschwerdeschrift dem Rekurs- bzw. Beschwerdegegner zur Beantwortung zuzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist in diesem Verfahren, das die Staats- und Gemeindesteuern zum Gegenstand hat, weder Partei noch aus andern Gründen Verfahrensbeteiligte, weshalb sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

2.2 Die hier infrage stehende Bestimmung von § 79 Abs. 1 Satz 2 StG entspricht materiell Art. 29 Abs. 2 lit. b StHG. Es geht somit um die Rechtsfrage, wie die inhaltlich mit dem Harmonisierungsrecht übereinstimmende kantonale Norm auszulegen und anzuwenden ist. Das Recht ist von Amtes wegen anzuwenden (§ 149 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 4 StG). Das Verwaltungsgericht hat im Geltungsbereich des Bundesrechts auch die Normen des Steuerharmonisierungsgesetzes für die Rechtsanwendung zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 1 StHG und Art. 50 Abs. 3 StHG).

2.3 Wenn es nach Auffassung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre, eine Meinungsäusserung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ins Recht zu legen, hätte er eine solche Stellungnahme bereits mit der Rekursschrift einreichen oder zumindest offerieren können. Im Beschwerdeverfahren ist die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften Sache des Verwaltungsgerichts. Die Einholung einer Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist dazu nicht erforderlich. Der Antrag ist demzufolge abzuweisen.

3.  

3.1 Umstritten ist die Frage, wie das steuerbare Eigenkapital gemäss § 79 Abs. 1 StG zu bemessen ist; das gesetzlich vorgesehene Mindestkapital gemäss § 79 Abs. 2 StG ist hier nicht relevant. Gemäss § 79 Abs. 1 StG besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das steuerbare Eigenkapital aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinn von § 20 Abs. 3 StG, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Bei Holding- und Verwaltungsgesellschaften kommt jener Teil der stillen Reserven hinzu, der im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre.

3.2 Nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts beläuft sich die Summe des einbezahlten Nominalkapitals zuzüglich in der Handelsbilanz ausgewiesene Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, übrige offene Reserven und stille Reserven, die im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wären, auf Fr. …. In diesem Betrag sind von der Pflichtigen gehaltene eigene Aktien – über die nicht mit der Verrechnungssteuer abgerechnet worden war – im Umfang von Fr. … als bilanzieller Minusposten berücksichtigt. Im Übrigen ist unbestritten, dass die Pflichtige, die ihren Abschluss nach dem neuen Rechnungslegungsrecht erstellte, gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR verpflichtet ist, in der Bilanz die eigenen Aktien als Minusposten im Eigenkapital zu bilanzieren. Nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts erweist sich die Bilanz somit als statuten- und handelsrechtskonform, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird.

4.  

4.1 Nach den zutreffenden Erwägungen des Steuerrekursgerichts wird aus der expliziten Anknüpfung der Steuergesetzgebung an den handelsrechtlichen Erfolgsausweis der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Massgeblichkeitsprinzip) abgeleitet. Die kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung bilden Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen Gewinner­mittlung, sofern nicht steuerrechtliche Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handels­rechtlichen Ergebnis erlauben (Art. 58 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 24 Abs. 1 StHG, § 64 Abs. 1 StG; BGE 119 Ib 111 E. 2c; BGr, 11. November 2005, 2A.370/2004, E. 2.1, in: ASA 77 [2008/2009], S. 257 ff., 260 f., BGr, 16. August 2012, 2C_29/2012, E. 2.1). Das Massgeblichkeitsprinzip gilt auch unter dem neuen Rechnungslegungsrecht weiter (vgl. Peter Brülisauer/Marco Mühlemann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 58 N. 12 ff.; Peter Böckli, Gemisch von Neuerungen und Altgewohntem in der OR-Rechnungslegung Modell 2011, ST 2012 S. 696 ff., S. 698; derselbe, Neue OR-Rechnungslegung, ST 2012 S. 821 ff., S. 822).

4.2 Das in der Handelsbilanz unter Einbezug des streitbetroffenen Minuspostens eigener Aktien ausgewiesene Eigenkapital ist in betraglicher Hinsicht unbestritten. Weil das Steuerrekursgericht zum Schluss kam, das Steuerrecht enthalte hinsichtlich der eigenen Aktien keine Korrekturnorm, die ein Abweichen von der handelsrechtlichen Bilanz erlaube, setzte es das steuerbare Eigenkapital entsprechend der Steuererklärung auf Fr. … fest. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Minusposten im Eigenkapital für eigene Aktien sei zwar nach den Rechnungslegungsregeln in der Handelsbilanz korrekt verbucht worden, müsse jedoch aus steuerrechtlicher Sicht dem steuerbaren Eigenkapital zugerechnet werden, insoweit darin eigene Beteiligungsrechte enthalten seien, über welche mit der Verrechnungssteuer nicht abgerechnet worden sei. Eine explizite gesetzliche Regelung der Steuerfolgen aus dem Erwerb von eigenen Aktien finde sich zwar lediglich im Verrechnungssteuerrecht in Art. 4a des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG), aber diese Bestimmung sei als steuerrechtliche Korrekturnorm zu verstehen. Sie ermögliche den Aktiengesellschaften einen Rückkauf von eigenen Aktien zwecks Wiederveräusserung ohne Steuerfolgen für die Gesellschaft und die Aktionäre. Die Aktien würden mit dem Rückkauf nicht vernichtet, sondern seien weiterhin vorhanden, bis sie wiederverkauft würden oder – falls nachträglich eine Kapitalreduktion beschlossen werde – das Kapital herabgesetzt werde. Durch den Rückkauf der eigenen Aktien im verrechnungssteuerlich zulässigen Rahmen werde im Gegensatz zum Rückkauf zwecks Kapitalherabsetzung eben keine Kapitalrückzahlung realisiert. Die eigenen Aktien stellten ein weiterhin vorhandenes Aktivum der Gesellschaft dar, das jederzeit wieder veräussert werden könne.

5.  

5.1 Der Feststellung des Steuerrekursgerichts, vorbehältlich einer steuergesetzlichen Korrekturnorm gelte das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital unter Einbezug des handelsrechtlichen Minuspostens für eigene Aktien (zuzüglich steuerpflichtige stille Reserven) aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips auch als steuerbares Eigenkapital, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht widersprochen. Wie das Steuerrekursgericht ausführlich darlegte und worauf verwiesen werden kann, unterscheidet sich das neue Rechnungslegungsrecht in diesem Zusammenhang insofern vom früheren Recht, als bisher eigene Beteiligungsrechte in der Handelsbilanz aktiviert wurden und im gleichen Umfang aus frei verwendbarem Eigenkapital eine gesonderte Reserve ausgewiesen wurde (vgl. Art. 659a Abs. 2 OR). Diese Reserve hatte den Zweck, die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundene Reduktion des Haftungssubstrats zu zeigen. Die Bilanzdarstellung war aber irreführend, weil die aus der Gesellschaft abgeflossenen Mittel immer noch in vollem Umfang bilanziert wurden (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 S. 1660). Aufgrund des Ausweises als offene Reserve in der Handelsbilanz bildete die Reserve für eigene Aktien Teil des steuerbaren Eigenkapitals gemäss § 79 Abs. 1 StG, ungeachtet der Tatsache, dass kein echtes Eigenkapital im Sinn von Haftungssubstrat vorhanden war.

5.2 Nach der Neuregelung in Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR werden eigene Beteiligungsrechte nicht mehr aktiviert, sondern direkt vom Eigenkapital in Abzug gebracht. Rechnungslegungsrechtlich fand damit ein Systemwechsel statt, mit welchem der Gesetzgeber eine transparentere Darstellung des wirtschaftlichen Sachverhalts und eine Angleichung an internationale Rechnungslegungsstandards beabsichtigte (Botschaft, a. a. O., S. 1660). Der Grund dafür war gemäss den Materialien die Tatsache, dass eigene Aktien keine Vermögenswerte darstellen, die wie Forderungen oder Waren im normalen Geschäftsverkehr veräussert werden können, was gemäss Bundesrat grundsätzlich auch für kotierte Aktien gilt (Botschaft, a. a. O., S. 1660, auch zum Folgenden). Mit dem Ausweis als Minusposten soll im Sinn der Transparenz in der Bilanz aufgezeigt werden, dass die für den Erwerb der eigenen Aktien verwendeten Mittel bis zur Weiterveräusserung der eigenen Aktien weder für Ausschüttungen an das Aktionariat noch als Haftungssubstrat für Gläubiger greifbar sind.

5.3 Weil beim Erwerb von eigenen Aktien – ungeachtet der verrechnungssteuerlichen Qualifikation – ein (u. U. nur vorübergehender) Mittelrückfluss an die Aktionäre stattgefunden hat und die Titel aus Sicht der Gesellschaft während der Haltedauer keinen echten Vermögenswert darstellen, steht im Umfang der Anschaffungskosten kein freies Eigenkapital zur Verfügung. Deshalb gelten eigene Aktien nach dem neuen Rechnungslegungsrecht nicht mehr als Vermögenswerte. Sie dürfen nicht aktiviert werden, selbst wenn es sich um börsenkotierte Gesellschaften handelt, welche eigene Titel im Handelsbestand halten (vgl. Lukas Glanzmann, Die Bilanzierung des Eigenkapitals im Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften, SZW/RSDA 2017 S. 274 ff., S. 285; Lukas Handschin, Erwerb eigener börsenkotierter Aktien, SZW/RSDA 2017 S. 291 ff., S. 299). Der Erwerb der eigenen Aktien wird nach neuem Recht bilanzmässig als Mittelrückfluss an die Gesellschafter dargestellt, wobei das für den Erwerb benötigte freie Eigenkapital nicht unmittelbar bei Erwerb ausgebucht, sondern bis zur Wiederveräusserung oder Vernichtung der Titel mit dem Minusposten herabgesetzt wird (vgl. Glanzmann, a. a. O., S. 285 f.). Aus wirtschaftlicher und bilanzrechtlicher Sicht entspricht deshalb das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft dem um den Minusposten verminderten Bruttobetrag. Dass gemäss Steuerrekursgericht das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital der Pflichtigen zuzüglich besteuerter stiller Reserven auch dem steuerbaren Eigenkapital entspricht, erweist sich demnach als folgerichtig. Eine Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip würde deshalb eine steuergesetzliche Korrekturnorm voraussetzen.

6.  

6.1 Nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts, auf welche verwiesen werden kann, weist weder das Zürcher Steuergesetz noch das Harmonisierungsrecht eine ausdrückliche Korrekturnorm auf, welche es erlauben würde, die Minusposten gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR zum nach § 79 Abs. 1 StG ermittelten Eigenkapital zu rechnen. Eine steuerliche Korrektur unter dem Titel der Bilanzberichtigung ist nach der zutreffenden Feststellung des Steuerrekursgerichts ausgeschlossen, weil die Aktivierung eigener Beteiligungsrechte im neuen Recht handelsrechtswidrig und deshalb ohne ausdrückliche steuergesetzliche Korrekturnorm unzulässig ist. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht vertreten. Das Steuergesetz sieht bei der Bemessung des steuerbaren Kapitals neben dem Einbezug der besteuerten stillen Reserven lediglich noch eine Korrekturnorm für die Besteuerung des verdeckten Eigenkapitals vor, indem das steuerbare Eigenkapital um denjenigen Teil des Fremdkapitals erhöht wird, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (§ 80 StG). Beim Minusposten für eigene Aktien handelt es sich jedoch nicht um Fremdkapital, sondern um den Ausweis von früherem Eigenkapital, das an die Aktionäre zurückgeflossen ist. Die Anwendung von § 80 StG als gesetzliche Korrekturnorm kommt deshalb nicht in Betracht.

6.2 Das kantonale Steueramt macht geltend, bisher sei Art. 4a VStG als Korrekturnorm für die Gewinn- und Kapitalsteuer verstanden worden. Darauf gestützt sei auch im vorliegenden Fall eine Kapitalkorrektur in der Steuerbilanz möglich. Beim Rückkauf eigener Aktien werde in den in Art. 4a VStG erwähnten Fällen über die Verrechnungssteuer abgerechnet und die betreffenden Aktien seien in der Vergangenheit (nach altem Rechnungslegungsrecht) ungeachtet ihrer handelsrechtlichen Aktivierung in der Steuerbilanz nicht mehr als steuerbares Eigenkapital berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich zunächst um die Fälle des Rückkaufs von Beteiligungsrechten zwecks Kapitalherabsetzung oder unter Verletzung handelsrechtlicher Vorschriften. Ferner fallen Titel darunter, die nicht innert der gesetzlichen Frist wieder veräussert wurden. Das Verrechnungssteuerrecht greift hier – losgelöst von den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften – zu einer steuerlichen Teilliquidationsfiktion (vgl. dazu Jürg Altorfer/Fabian Duss/Michael Felber, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Florian Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar, 1. A., Zürich 2014, Abweichende Bilanzvorschriften des Steuerrechts, S. 947 N. 90).

6.3 Wie demgegenüber das Steuerrekursgericht mit ausführlicher Begründung – auf welche verwiesen werden kann – zutreffend darlegte, verlangt Art. 4a VStG keine Aktivierung von verrechnungssteuerlich nicht amortisierten eigenen Beteiligungsrechten. Bei der Verrechnungssteuer handelt es sich um eine Objektsteuer, die als Quellensteuer letztlich den Empfänger der verrechnungssteuerpflichtigen Erträge treffen soll. Dabei geht das Verrechnungssteuerrecht von einem eigenständigen Ertragsbegriff aus. Art. 4a VStG regelt als den allgemeinen Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes vorgehende Spezialnorm die Steuerfolgen des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte losgelöst von der handelsrechtlichen Buchführung und Rechnungslegung. Deshalb ist für die Erhebung der Verrechnungssteuer unerheblich, dass aufgrund der neuen handelsrechtlichen Verbuchungsweise im Eigenkapital einer verrechnungssteuerpflichtigen Gesellschaft ein Minusposten entsteht. Wie das Steuerrekursgericht richtig feststellte, wird die Verrechnungssteuer deshalb nicht etwa immer im Zeitpunkt des Aktienrückkaufs, sondern wie bisher nur in den nach Art. 4a VStG vorgesehenen Fällen erhoben.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, die verrechnungssteuerliche Teilliquidationsfiktion erfordere eine unterschiedliche Behandlung der eigenen Aktien für die kantonale Kapitalsteuer, je nachdem, ob es sich um mit der Verrechnungssteuer abgerechnete eigene Aktien handle oder nicht. Er verkennt dabei, dass ein Abweichen vom Massgeblichkeitsprinzip im Bereich der kantonalen Kapitalsteuer eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht oder zumindest eine entsprechende Norm im Steuerharmonisierungsgesetz voraussetzt. Das Verrechnungssteuergesetz kann aufgrund seines Geltungs- und Anwendungsbereichs und in Anbetracht fehlender Rechtsetzungskompetenz in diesem Bereich keine Korrekturnormen für das kantonale Steuerrecht enthalten.

7.2 Die vom kantonalen Steueramt aufgezeigte Eigenkapitalkorrektur nach früherem Rechnungslegungsrecht stützte sich nicht unmittelbar auf das Verrechnungssteuergesetz als Korrekturnorm für das kantonale Steuerrecht ab, sondern ergibt sich aus dem Umstand, dass das Steuergesetz des Kantons Zürich für die Behandlung des Aktienrückkaufs beim verkaufenden Aktionär explizit an die Regelung im Verrechnungssteuergesetz anknüpft. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 4a VStG erzielter Liquidationsüberschuss gilt gemäss Steuergesetz in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (§ 20 Abs. 1 lit. c StG). Der durch Art. 4a VStG selbständig – unabhängig vom Rechnungslegungsrecht – geregelte Realisationsgrundsatz wird aufgrund der ausdrücklichen Verweisung zu einer Norm des kantonalen Steuerrechts. Dieses unterscheidet somit einkommenssteuerfreie und steuerbare Aktienrückkäufe nach den Grundsätzen von Art. 4a VStG. Wenn beim Rückkauf eine (steuerliche) Teilliquidation der Gesellschaft angenommen wird – was Voraussetzung für die Besteuerung beim Aktionär ist –, folgte daraus, dass das als Kapitalrückzahlung besteuerte Entgelt für eigene Aktien (bzw. der aktivierte Gegenwert) für die Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals der Gesellschaft mit der altrechtlichen Reserveposition für eigene Aktien verrechnet werden musste. Diese Verrechnung erfolgte jedoch nicht gestützt auf Art. 4a VStG als vermeintliche Korrekturnorm für das Eigenkapital, sondern aufgrund der Auslegung des Begriffs der offenen Reserven gemäss § 79 Abs. 1 StG im Licht der Einkommensbesteuerung gemäss § 20 Abs. l lit. c StG. Die Besteuerung einer Reserve als Eigenkapital der Gesellschaft trotz einkommenssteuerlicher Teilliquidationsfiktion und Besteuerung eines Liquidationsüberschusses beim Aktionär wäre ein verfassungswidriger Methodendualismus, der zugunsten der steuerpflichtigen Gesellschaft auszuschliessen war.

7.3 Weil Art. 4a VStG im Sinn der vorangegangenen Ausführungen auch in der Vergangenheit keine bundesrechtliche Korrekturvorschrift für das kantonale Steuerrecht darstellte, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin über einen diesbezüglichen Systemwechsel bzw. dessen Fehlen gegenstandslos. Die Feststellung des Steuerrekursgerichts, Art. 4a VStG stelle keine Korrekturnorm für § 79 Abs. 1 StG dar, erweist sich als gesetzmässig.

8.  

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, im Gesetzgebungsverfahren sei mehrfach betont worden, dass das neue Rechnungslegungsrecht keine Änderung bei der Besteuerung zur Folge habe. Der Wille des Gesetzgebers sei für die Auslegung zu beachten.

Der Gesetzgeber hatte sich lediglich im allgemeinen Sinn zur Steuerneutralität des neuen Rechnungslegungsrechts bekannt. Als Konsequenz aus der teilweise heftigen Kritik gegen die Einführung einer sogenannten umgekehrten Massgeblichkeit wurde im bundesrätlichen Gesetzesentwurf darauf verzichtet und am bisherigen Verhältnis zwischen Handels- und Steuerrecht festgehalten. Damit wurde das geltende Massgeblichkeitsprinzip ausdrücklich beibehalten (Botschaft, a. a. O., S. 1626). Dass die eigenen Aktien bis zu ihrer Veräusserung in Höhe des Anschaffungswerts vom Eigenkapital abgezogen werden und sich dadurch das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital entsprechend vermindert, war ein vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollter Systemwechsel (Botschaft, a. a. O., S. 1660). Dabei war offensichtlich, dass sich aufgrund des – vom Gesetzgeber gleichzeitig bestätigten – Massgeblichkeitsprinzips das steuerbare Eigenkapital reduziert. Dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen gegenteiligen Willen geäussert hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und ist auch nicht ersichtlich.

9.  

9.1 Der Beschwerdeführer macht ferner unter Berufung auf Art. 659a OR eine unterschiedliche steuerliche Behandlung des direkten und des indirekten Erwerbs von eigenen Aktien geltend. Dass Art. 659a OR nicht gleichzeitig an das neue Rechnungslegungsrecht angepasst wurde, hängt mit der Abtrennung des Rechnungslegungsrechts vom übrigen Aktienrecht im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zusammen und beruht auf einem Versehen des Gesetzgebers (vgl. Handschin, a. a. O., S. 293). Daraus lässt sich keine gesetzliche Grundlage ableiten, welche bei direkt gehaltenen Aktien eine steuerliche Korrektur der Handelsbilanz zuliesse. Die Ausführungen sind deshalb nicht zielführend.

9.2 Wie das Steuerrekursgericht zu Recht feststellt, ist für die Bemessung der Kapitalsteuer unerheblich, wo der Minusposten für eigene Aktien innerhalb der verschiedenen Eigenkapitalpositionen der Handelsbilanz ausgewiesen wird. Ob eine Aufteilung des Minuspostens in die Bestandteile Nennwert und (Kapitaleinlage-)Reserven beim Erwerb der eigenen Aktien die Transparenz der Bilanzdarstellung erhöhen könnte, ist im vorliegenden Fall ohne Belang. Es wurde unbestrittenermassen festgestellt, dass der Steuereinschätzung eine ordnungsmässige Handelsbilanz zugrunde liegt und dass der Minusposten vom (gesamten) Eigenkapital abgezogen wurde, weshalb nicht relevant ist, von welchen Eigenkapitalpositionen der Bilanz der Minusposten in Abzug kommt.

9.3 Für die Frage der Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals ist schliesslich auch unerheblich, ob und wie allfällige Werterhöhungen der eigenen Aktien während der Haltedauer gewinnsteuerlich zu erfassen sind und welche Gewinnsteuerfolgen die Veräusserung von eigenen Aktien hätte. Das Verrechnungssteuerrecht regelt den Rückkauf und die Veräusserung von eigenen Aktien eigenständig und unabhängig vom Rechnungslegungsrecht. Die Verrechnungssteuer ist im vorliegenden Fall ohnehin nicht zu beurteilen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Weil vorliegend einzig die Bemessungsgrundlage für das steuerbare Eigenkapital umstritten ist, sind die gewinnsteuerlichen Folgen einer allfälligen Wertveränderung von als Minusposten ausgewiesenen eigenen Aktien (bzw. die diesbezüglichen Konsequenzen einer Wertzunahme von sich im Umlauf befindenden Aktien) für das Ergebnis unerheblich. Auf Ausführungen über die gewinnsteuerliche Behandlung einer allfälligen Weiterveräusserung von eigenen Aktien kann deshalb verzichtet werden.

10.  

Das Steuerrekursgericht hat gestützt auf das Massgeblichkeitsprinzip das steuerbare Eigenkapital der Pflichtigen ausgehend vom in der Handelsbilanz ausgewiesenen Eigenkapital bemessen. Hinzugerechnet wurden – was nicht umstritten ist – aufgrund der ausdrücklichen steuergesetzlichen Vorschrift diejenigen stillen Reserven, die im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wären. Weil eine weitere Korrekturnorm fehlt, die es erlauben würde, eigene Aktien zum handelsrechtlich ausgewiesenen Eigenkapital zu zählen, erweist sich die Einschätzung gemäss § 79 Abs. 1 StG als gesetzmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

11.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   10'000.--;      die übrigen Kosten betragen:
Fr.        120.--       Zustellkosten,
Fr.   10'120.--       Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …