{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.03.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2017-00007_22-03-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217063&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6d155d7e552d4dfc4e64e3317f283b3d"}, "Num": [" SB.2017.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.22.0  SB.2017.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.22.0  SB.2017.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.22.0  SB.2017.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2012\r(Revision) | Ermessenseinsch\u00e4tzung aufgrund widerspr\u00fcchlicher Steuerdeklaration und Verletzung von Mitwirkungspflichten. Das pflichtige Ehepaar hat f\u00fcr die Steuerperiode 2012 lediglich f\u00fcr das erste Halbjahr 2012 Erwerbseink\u00fcnfte des Ehemannes deklariert. Auf eine Auflage des Steueramts, s\u00e4mtliche Erwerbs- oder Ersatzeink\u00fcnfte f\u00fcr die zweite Jahresh\u00e4lfte 2012 zu deklarieren oder zu best\u00e4tigen, dass der Ehemann in dieser Zeit nicht gearbeitet und auch keine (Ersatz-)Eink\u00fcnfte erzielt hat, haben die Pflichtigen auch innert Mahnfrist und in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten nicht reagiert. Sie wurden deshalb nach pflichtgem\u00e4ssen Ermessen eingesch\u00e4tzt, ohne dass diese Ermessenstaxation innert Einsprachefrist von ihnen angefochten wurde. Die zumindest formal in Rechtskraft erwachsene Ermessenstaxation kann nur noch mittels Revision oder bei festgestellter Nichtigkeit revidiert werden. Es sind jedoch keine Revisions- oder Nichtigkeitsgr\u00fcnde ersichtlich, zumal die Steuerdeklaration der Pflichtigen widerspr\u00fcchlich erscheint, da einerseits eine Anstellung des Pflichtigen per 31. Dezember 2012 deklariert wird, andererseits lediglich Lohnbelege f\u00fcr ein halbes Jahr eingereicht wurden. Sodann musste das Steueramt nicht damit rechnen, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auch freiwillig auf Ersatzeink\u00fcnfte der Arbeitslosenkasse verzichten w\u00fcrde. Es erscheint damit weder p\u00f6nal noch willk\u00fcrlich, wenn das Steueramt den mutmasslichen Verdienst f\u00fcr das zweite Halbjahr 2012 aufgrund des f\u00fcr die erste Jahresh\u00e4lfte deklarierten Erwerbseinkommens sch\u00e4tzte und damit faktisch das Nettoeinkommen des Pflichtigen verdoppelte. Hingegen bestand keine Veranlassung dazu, die Ermessenstaxation aufgrund der Steuerfaktoren des Vorjahres festzusetzen, mussten die Steuerpflichtigen doch 2011 mangels Einreichung einer Steuererkl\u00e4rung nach Ermessen eingesch\u00e4tzt werden und h\u00e4tte der 2012 eingereichte Lohnausweis vielmehr gerade eine Unterbesteuerung in derSteurperiode 2011 nahegelegt. Ferner ist auch die 90t\u00e4gige relative Revisionsfrist vorliegend bereits abgelaufen.\r\rAbweisung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:47", "Checksum": "50ac0ba3a89a551e41ab4e0850f60b8a"}