|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2017.00012  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Ausstand (aufschiebende Wirkung)


Vorsorglicher Ausstand. Vereinigung der Verfahren SB.2017.00012, SB.2017.00017, SB.2017.00020 und SB.2017.00021 (E. 1). Das blosse Einreichen eines Ausstandsgesuchs bewirkt nicht den vorsorglichen Ausstand der betroffenen Mitarbeiter bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuchs (E. 2.1). Dies kann nur mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen erreicht werden (E. 2.2). Voraussetzungen zur Anfechtung eines Zwischenentscheids - hier der Abweisung des Massnahmengesuchs im Rekursverfahren (E. 3.1). Aus der weiteren Mitwirkung der vom Ausstandsgesuch Betroffenen bis zur Erledigung des Ausstandsverfahren erwächst den Beschwerdeführerinnen kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 3.3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSSTAND
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
REKURSVERFAHREN
VORSORGLICHE MASSNAHME
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 59 Abs. III StPO CH
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2017.00012/SB.2017.00017

SB.2017.00020/SB.2017.00021

 

 

Verfügung

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 3. März 2017

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

In Sachen

 

1.    A AG,

 

2.    B AG,

 

beide vertreten durch RA C und RA D,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

1.    Steueramt des Kantons Zürich,

 

2.    E,

 

3.    F,

 

4.    G,

 

       Nrn. 2–4 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Ausstand (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 6. Juli 2015 eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen die A AG für die Steuerperioden 2005 bis 2008. Am 15. November 2016 erging der erstinstanzliche Entscheid; das Einspracheverfahren ist hängig. Ebenfalls am 6. Juli 2015 eröffnete das kantonale Steueramt ein Bussenverfahren gegen die B AG für die Steuerperioden 2005 bis 2008, wobei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung der betreffenden Steuerperioden sistiert worden ist. Die erstinstanzlichen Entscheide ergingen am 14. Januar 2016; das Einspracheverfahren betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2007 ist hängig.

B. Am 14. November 2016 stellten die A AG und die B AG ein Ausstandsgesuch gegen alle im Verfahren involvierten Mitarbeiter des kantonalen Steueramts. Die Amtsleitung des kantonalen Steueramts wies das Gesuch am 16. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Dabei entzog es dem Lauf der Rekursfrist und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Am 22. Dezember 2016 ersuchten die A AG und die B AG bei der Finanzdirektion um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Am 18. Januar 2017 erhoben sie sodann Rekurs. Die Finanzdirektion wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 25. Januar 2017 ab und entzog der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Februar 2017 liessen die A AG und die B AG dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens wiederherzustellen. Zudem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Verfahren SB.2017.00012 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. SB.2017.00017 (direkte Bundessteuer) bezüglich der A AG sowie die Verfahren SB.2017.00020 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. SB.2017.00021 (direkte Bundessteuer) bezüglich der B AG betreffen zwar verschiedene Beschwerdeführerinnen; die Vorinstanz hat sie indessen in einem Entscheid zusammengefasst und die Beschwerdeführerinnen haben gemeinsam eine Beschwerde eingereicht, weshalb sich eine Vereinigung aufgrund der identischen Sach- und Rechtslage rechtfertigt.

2.  

2.1 Die Amtsleitung des kantonalen Steueramts geht in der Verfügung vom 16. Dezember 2016 davon aus, dass ein Verwaltungsangestellter, dessen Ausstand verlangt wird, bis zum rechtskräftigen Entscheid (über den Ausstand) in den Ausstand zu treten habe und keine weiteren Prozesshandlungen vornehmen dürfe. Dabei verweist sie auf eine entsprechende Lehrmeinung von Regina Kiener (in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 47). Die Literaturstellen, die Regina Kiener zur Untermauerung dieser Auffassung angibt (namentlich Walter Haller, in: Isabelle Häner et. al [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 43 N. 4), sind indessen nicht einschlägig, weil sie sich auf Fälle beziehen, in denen die Befangenheit des Betroffenen feststeht und nicht lediglich von einer Partei behauptet wird. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb das blosse Stellen eines Ausstandsgesuchs zwingend den Ausstand des Betroffenen bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch zur Folge haben müsste. Andernfalls könnte ein Gesuchsteller eine Behörde faktisch lahmlegen oder zumindest ihm missliebige Verwaltungsangestellte jederzeit in den Ausstand befördern, indem er immer wieder Ausstandsgesuche gegen sie stellt. Denn es ist den Parteien unbenommen, nach der rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsverfahrens ein neues Ausstandsgesuch aufgrund veränderter Umstände zu stellen (vgl. etwa BGr, 11. Juli 2001, 1P.108/2001, E. 2d/bb), dass dann wiederum bis zur rechtskräftigen Erledigung den Ausstand des Mitarbeiters zur Folge hätte. Zur Verhinderung solcher rechtsmissbräuchlichen Gesuche sieht denn etwa Art. 59 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) vor, dass die betroffene Person bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiter ausübt. Gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2005 soll diese Regelung verhindern, dass das Verfahren durch offensichtlich haltlose Ausstandsbegehren blockiert wird (BBl 2006 1085, 1150). Auch in der Literatur zum Zivilprozessrecht – wo eine gleichlautende gesetzliche Bestimmung fehlt – wird die Auffassung vertreten, dass das Ausstandsgesuch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Person am Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht hindere; ihre weiteren Verfahrenshandlungen stünden aber unter dem Risiko ihrer Anfechtbarkeit bei erfolgreicher Ablehnung (vgl. Stephan Wullschleger, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 49 N. 12b). Damit liegt es grundsätzlich im Ermessen der betroffenen Behörde, ob sie bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsgesuchs das Verfahren sistiert, an einen neuen Mitarbeiter übergibt oder vom bisherigen Mitarbeiter weiter betreuen lässt mit dem Risiko, dass es bei einer Gutheissung wiederholt werden müsste.

2.2 Ist somit davon auszugehen, dass das Ausstandsgesuch als solches der weiteren Mitwirkung der vom Gesuch Betroffenen am Verfahren nicht entgegensteht, spielt es im vorliegenden Fall keine Rolle, ob dem Rekursverfahren aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung hat lediglich zur Folge, dass die in der angefochtenen Verfügung getroffene Rechtsfolge nicht mit der Eröffnung eintritt, sondern aufgeschoben wird und vorläufig keine Rechtswirksamkeit entfaltet (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 2). Weil die Amtsleitung des kantonalen Steueramts das Ausstandsgesuch abgewiesen hat, soweit sie darauf überhaupt eingetreten ist, würde die aufschiebende Wirkung lediglich die vor dem Entscheid bestehende Rechtslage weitergelten lassen, die den vom Gesuch betroffenen Mitarbeitern wie erwähnt die weitere Mitwirkung am Verfahren gestattet. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen im Rekursverfahren als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verbot der weiteren Mitwirkung der vom Ausstandsgesuch Betroffenen) aufzufassen und der angefochtene Zwischenentscheid als Abweisung dieses Massnahmengesuchs (vgl. auch Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N. 19).

3.  

3.1 Zwischenentscheide sind vor Verwaltungsgericht unter denselben Voraussetzungen anfechtbar, die im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) Geltung besitzen (§ 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Im vorliegenden Fall ist zwar ein Zwischenentscheid in einem Ausstandsverfahren angefochten, der allerdings nicht selber den Ausstand zum Gegenstand hat, sondern lediglich die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Rekursverfahren. In diesem Fall ist nicht Art. 92 Abs. 1 BGG einschlägig, sondern Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Auf diesen Umstand weist der angefochtene Entscheid zutreffend hin (vgl. E. 5 der Verfügung vom 25. Januar 2017).

3.2 Die Beschwerdeführerinnen erblicken den nicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass die befangenen Mitarbeiter durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsverfahrens am Verfahren weiter mitwirken. Damit werde der Zweck des Ausstandsgesuchs faktisch unterlaufen. Diese Verletzung des Anspruchs auf eine gleiche und gerechte Behandlung könne selbst bei einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden, weil die Verfahrenshandlungen der befangenen Mitarbeiter in diesem Fall nicht aus den Akten entfernt würden, sondern eine prädjudizielle Wirkung hätten und einfach durch andere Mitarbeiter wiederholt würden. Sodann werde das Beschleunigungsgebot verletzt, weil das ganze Verfahren – bei einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs – wiederholt werden müsste. Schliesslich könnten weitere Steuer- und Amtsgeheimnisverletzungen nicht ausgeschlossen werden, sollten die vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitarbeiter das Verfahren weiterführen.

3.3  

3.3.1 Würde den vom Ausstandsgesuch betroffenen Verwaltungsangestellten mittels vorsorglicher Massnahme untersagt werden, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch weiter am Verfahren mitzuwirken, würde die vorher erläuterte allgemeine Regel – wonach das Ausstandsgesuch gerade nicht den Ausstand der Betroffenen bis zum (rechtskräftigen) Entscheid über das Gesuch bewirkt (vgl. vorne E. 2.1) – ausser Kraft gesetzt. Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, welcher nicht wiedergutzumachende Nachteil den Beschwerdeführerinnen daraus erwächst, dass die vom Ausstandsgesuch Betroffenen während des Ausstandsverfahrens weiter am Verfahren mitwirken. Sollte das Ausstandsgesuch letztlich doch gutgeheissen werden, könnten die Verfahrenshandlungen der befangenen Mitarbeiter ohne Weiteres aus den Akten entfernt werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, dass diese Handlungen in der Folge einfach durch einen neuen Mitarbeiter wiederholt würden, ist unbehelflich. Es läge letztlich im Ermessen des neuen (und unbefangenen) Mitarbeiters, wie er die Akten würdigt und ob bzw. welche Verfahrenshandlungen er vornehmen möchte, wobei es zulässig wäre, Verfahrenshandlungen zu wiederholen.

3.3.2 Ebenso ist der Vorwurf unrichtig, dass das Beschleunigungsgebot verletzt werde, weil das Verfahren bei einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs wiederholt werden müsste. Denn selbst wenn die vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitarbeiter bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Ausstand nicht mehr am Verfahren mitwirken dürften, wäre das kantonale Steueramt nicht verpflichtet, neue Mitarbeiter mit der Fortführung des Verfahrens zu betrauen. Es könnte stattdessen das Verfahren bis zur Erledigung des Ausstandsverfahren sistieren (vgl. E. 2.1 am Ende), was auch die Beschwerdeführerinnen anerkennen (vgl. Ziff. 64 der Beschwerde: "Sollte das Kantonale Steueramt Zürich die anhängigen Verfahren während des Rechtsmittelverfahrens in Bezug auf den Ausstand weiterführen wollen…"), was das Verfahren letztlich gleich verzögern würde, wie wenn es nach Gutheissung des Ausstandsgesuchs wiederholt werden müsste. Würde das Gesuch aber letztinstanzlich abgewiesen, so wäre das Vorgehen des kantonalen Steueramts – das Verfahren mit den bisherigen Mitarbeitern weiterzuführen, die mit dem Fall vertraut sind und sich nicht einarbeiten müssen – mit einer grossen Verfahrensbeschleunigung verbunden.

3.3.3 Was schliesslich die drohenden künftigen Steuer- und Amtsgeheimnisverletzungen betrifft, so bringen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vor, dass der angeblich den Medien zugespielte Sicherungshinterlegungsvertrag "praktisch ausschliesslich Steuerbehörden und nicht einem breiteren Personenkreis bekannt [waren]", "namentlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung, der Steuerverwaltung des Kantons H, der Steuerverwaltung der Stadt I und schliesslich dem Kantonalen Steueramt Zürich". Dies erhärte "die Vermutung, dass es Mitarbeiter der Steuerbehörden waren". Damit steht einerseits fest, dass der besagte Vertrag eben nur "praktisch" und nicht ausschliesslich den Steuerbehörden bekannt gewesen ist, weshalb es eine reine Mutmassung darstellt, dass ein Mitarbeiter der Steuerbehörden den Vertrag den Medien hat zukommen lassen. Andererseits gibt es – selbst wenn es ein Mitarbeiter der Steuerbehörden gewesen sein sollte – keinen handfesten Hinweis, dass es ein Mitarbeiter des Steueramts des Kantons Zürich war. Deshalb kommt es nicht infrage, mehrere Angestellte des kantonalen Steueramts aufgrund von reinen Mutmassungen in Bezug auf eine nicht bewiesene Steuer- und Amtsgeheimnisverletzungen vorsorglich und vor dem Entscheid über das Ausstandsgesuch vom Fall abzuziehen, was bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.

3.4 Zusammenfassend erwächst den Beschwerdeführerinnen aus dem angefochtenen Entscheid offensichtlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Die vorliegende Verfügung gilt als Zwischenentscheid im laufenden Ausstandsverfahren und kann deshalb nur dann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. E. 3.1).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren SB.2017.00012, SB.2017.00017, SB.2017.00020 und SB.2017.00021 werden vereinigt.

2.    Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00012 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      30.--     Zustellkosten,
Fr.    530.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00017 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      30.--     Zustellkosten,
Fr.    530.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00020 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      30.--     Zustellkosten,
Fr.    530.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00021 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      30.--     Zustellkosten,
Fr.    530.--     Total der Kosten.

7.    Die Gerichtskosten in den Verfahren SB.2017.00012 und SB.2017.00017 werden der A AG auferlegt.

8     Die Gerichtskosten in den Verfahren SB.2017.00020 und SB.2017.00021 werden der B AG auferlegt.

 

9.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

10.  Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

 

11.  Mitteilung an: …