|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2017.00018  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.09.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerausweis


Ausstellung eines Steuerausweises trotz Datensperre. Voraussetzungen zur Durchbrechung der Datensperre (E. 1.1). Die Parteien stehen aufgrund des Aktienkaufvertrags und des hängigen Zivilprozesses in einer wirtschaftlichen Beziehung. Die Beschwerdegegnerin ist darauf angewiesen, verlässliche Angaben über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu erhalten, damit sie abschätzen kann, ob ein allfälliger Prozessgewinn erhältlich wäre (E. 1.3). Abweisung.
 
Stichworte:
DATENSPERRE
STEUERAUSWEIS
WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 22 Abs. I IDG
Art. 22 Abs. II IDG
§ 122 Abs. I StG
§ 122 Abs. II StG
§ 122 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2017.00018

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. April 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,

 

2.    C AG, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Steuerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Am 23. Februar 2015 ersuchte die C AG die Steuerbehörden um Ausstellung eines Steuerausweises (trotz Datensperre) ab Steuerjahr 2007 von A, da sie gegen ihn eine Forderung besitze und beurteilen müsse, ob diese einbringlich sei. Das Steueramt der Stadt Zürich hiess das Gesuch am 8. August 2016 insoweit gut, als dass es die Ausstellung eines Steuerausweises gemäss der letzten rechtskräftigen Einschätzung in Aussicht stellte.

II.  

Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs von A wies die Finanzdirektion am 20. Januar 2017 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Gesuch um Ausstellung eines Steuerausweises abzuweisen. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.

Die Finanzdirektion und die C AG schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Auch das Steueramt der Stadt Zürich schloss auf Abweisung der Beschwerde und verlangte eine Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus (§ 122 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Weil der Steuerausweis voraussetzungslos an Private ausgestellt wird, kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz [IDG] in Verbindung mit § 122 Abs. 2 StG). Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht bzw. nachweist, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert (§ 122 Abs. 3 StG und § 22 Abs. 2 IDG).

1.2 Die Finanzdirektion hat erwogen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 in wirtschaftlichem Kontakt stünden, da ein Forderungsprozess hängig sei. Die Beschwerdegegnerin 2 sei auf rasche und verlässliche Angaben über die Steuerfaktoren des Beschwerdeführers zwecks Prüfung der Solvenz und zur Abschätzung des Prozess- und Inkassorisikos angewiesen, weshalb ihr der Steuerausweis auszustellen sei.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass keine wirtschaftliche Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 mehr bestehe. Er sei zwar vom Zürcher Obergericht am 29. September 2014 verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. … zu bezahlen, doch habe er diese Schuld längstens beglichen. Die Verurteilung zur Zahlung von Fr. … durch das Bezirksgericht Zürich habe das Obergericht vollständig umgestossen; zwar sei dieser Entscheid vor Bundesgericht angefochten worden, doch bedeute dies, dass die geltend gemachte Forderung bis jetzt lediglich eine Behauptung sei. Würde bereits die Behauptung einer Forderung für die Durchbrechung der Datensperre ausreichen, wäre dieses Rechtsinstitut jeglicher Wirkung beraubt. Weiter gebe es keine objektiven Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin 2 durch die Sperrung der Daten an der Verfolgung eigener Rechte gehindert werde.

1.3 Wie beide Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist ein Steuerausweis trotz Datensperre auszustellen, wenn der Gesuchsteller mit dem Steuerpflichtigen in einer wirtschaftlichen Beziehung steht und auf rasche und verlässliche Angaben über die Steuerfaktoren zwecks Prüfung seiner Kreditfähigkeit angewiesen ist (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 122 N. 8). So hat das Verwaltungsgericht die Ausstellung eines Steuerausweises geschützt, als ein Mann gegenüber seiner früheren Ehefrau eine Abänderungsklage anstrebte und ihre aktuelle wirtschaftliche Lage in Erfahrung bringen wollte, um die Prozesschancen einschätzen zu können (vgl. VGr, 13. April 2011, SB.2010.00174, E. 1, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 am 11. September 2000 einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen haben. Die Beschwerdegegnerin 2 macht gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen Vertrag eine Forderung in Millionenhöhe geltend. Während das Bezirksgericht Zürich diese Forderung im Umfang von Fr. … geschützt hat, hat das Obergericht Zürich die Klage am 22. Juli 2016 abgewiesen. Das hernach angerufene Bundesgericht hat den Entscheid des Obergerichts am 6. März 2017 aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid zurückgewiesen, sodass das Verfahren zurzeit wieder vor Obergericht hängig ist. Folglich ist über die Forderung der Beschwerdegegnerin 2 noch nicht rechtskräftig entschieden worden, was allerdings keine Rolle spielt, weil weder § 122 Abs. 3 StG noch § 22 Abs. 2 IDG verlangen, dass der Gesuchsteller zur Durchbrechung der Datensperre über eine gerichtlich rechtskräftig zugesprochene Forderung verfügen muss. Angesichts des Aktienkaufvertrags und des hängigen Zivilverfahrens ist es offensichtlich, dass eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 besteht, was für die Ausstellung des Steuerausweises ausreicht. Ebenso ist es offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 alleine wegen des hohen Streitwerts des hängigen Zivilverfahrens darauf angewiesen ist, verlässliche Angaben über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu erhalten, weil sie nur so abschätzen kann, ob sich weitere Investitionen in den Prozess lohnen würden bzw. ein allfälliger Prozessgewinn überhaupt erhältlich wäre.

1.4 Zusammenfassend wird die Beschwerdegegnerin 2 durch die Datensperre an der Verfolgung ihrer Rechte behindert. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Sperre nach § 122 Abs. 3 StG und § 22 Abs. 2 IDG sind offensichtlich erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Eine solche ist auch dem Steueramt der Stadt Zürich nicht zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm aus dem vorliegenden Verfahren ein besonderer Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …