{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2017-00019_2018-03-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218063&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6432df5b52662b3999f346818f1d244"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2017.00019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.03.2018  SB.2017.00019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.03.2018  SB.2017.00019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.03.2018  SB.2017.00019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer Nachdem die Pflichtigen ihr Eigenheim im Kanton Z\u00fcrich w\u00e4hrend drei Jahren bewohnt hatten, mieteten sie aufgrund einer beruflichen Ver\u00e4nderung des Ehemanns eine Wohnung im Kanton Graub\u00fcnden. Die eigene Liegenschaft wurde an Dritte vermietet. Drei Jahre sp\u00e4ter erwarben sie im Kanton Graub\u00fcnden Bauland und zogen rund ein weiteres Jahr sp\u00e4ter in das dort erstellte Eigenheim. Der Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung (\u00a7 216 Abs. 3 lit. i StG) wurde den Pflichtigen zu Recht verwehrt: Eine dauernd selbstgenutzte Wohnliegenschaft im Kanton Z\u00fcrich lag nicht mehr vor, nachdem zwischen der Selbstnutzung des ver\u00e4usserten und der Selbstnutzung des neu erworbenen Grundst\u00fccks \u00fcber drei Jahre verstrichen waren. Als angemessene Frist zwischen den Selbstnutzungen wird i.d.R. eine solche von zwei Jahren vorgesehen. Vorliegend war mit einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung des Eigenheims im Kanton Z\u00fcrich seit L\u00e4ngerem nicht mehr zu rechnen, war die Liegenschaft doch zuerst zum Verkauf ausgeschrieben und anschliessend auf unbestimmte Zeit an Dritte vermietet worden. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:58:10", "Checksum": "4e1041943ab72764ef4d74321ebec0ec"}