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Geschäftsnummer: SB.2017.00023  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2013


Ermessenseinschätzung eines Restaurantbetreibers.

Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten, das die Bareinnahmen und -ausgaben lückenlos aufzeichnet. Ein Restaurantbetrieb zeichnet sich durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr aus, weshalb der buchführungspflichtige Ehemann verpflichtet war, ein Kassabuch zu führen. Nachdem kein Kassabuch eingereicht wurde, erfolgte die Ermessenseinschätzung zu Recht (§ 139 Abs. 2 StG). Da die Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, hat der Pflichtige die verletzte Buchführungs- und Verfahrenspflicht naturgemäss auch im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und den ihm obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht (vgl. § 140 Abs. 2 StG). Die Schätzung erweist sich denn auch nicht als willkürlich: Im Zusammenhang mit der Finanzierung einer im Steuerjahr für Fr. 1,75 Mio. erworbenen Liegenschaft brachten die Pflichtigen kein Licht in die unklaren Vermögensverhältnisse. Erst vor Verwaltungsgericht und somit verspätet reichten die Pflichtigen Unterlagen ein, aus welchen hervorgeht, dass die Liegenschaft u.a. mittels Erhöhung der Hypothek auf dem Restaurant finanziert wurde.
Abweisung.
 
Stichworte:
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GESCHÄFTSABSCHLUSS
JAHRESRECHNUNG
KASSABUCH
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
RESTAURANT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 957 OR
§ 18 Abs. I StG
§ 134 Abs. II StG
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2017.00023

 

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Mai 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A war Inhaber und Betreiber des Restaurants "D" an der E-Strasse 01 in D. In der einzig von der Ehefrau B unterzeichneten Steuererklärung 2013 wurden Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit des Ehemanns in der Höhe von Fr. … deklariert. Insgesamt resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Mit Auflage vom 4. August 2015 forderte das kantonale Steueramt die Eheleute A/B (nachfolgend: die Pflichtigen) u. a. auf, hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit das vollständige Hauptbuch, insbesondere ein ordnungsgemäss geführtes Kassabuch, sowie unterzeichnete Geschäftsabschlüsse einzureichen. Ferner sei der detaillierte belegmässige Nachweis zu erbringen, wo die gemäss vorliegender Handänderungsanzeige am 18. Dezember 2013 für Fr. … erworbene Liegenschaft H-Strasse 02/03/04 in I in der Steuererklärung 2013 deklariert worden und wie der Kaufpreis der Liegenschaft finanziert worden sei. Sofern die Liegenschaft mittels Hypotheken finanziert worden sei, seien die Kreditverträge vorzulegen; bei einer Finanzierung mittels Privatdarlehens sei der Sachverhalt zu belegen. Die Auflage wurde am 16. Sep­tember 2015 erfolglos gemahnt. Mit Einschätzungsentscheid vom 22. Oktober 2015 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Am 22. November 2015 reichten die Pflichtigen für die Steuerperiode 2013 eine neue Steuererklärung ein, welche als Einsprache entgegengenommen wurde. Darin deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2016 wies das kantonale Steueramt das Rechtsmittel ab.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 31. Januar 2017 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. März 2017 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sowie das steuerbare Vermögen gemäss nachgereichter Steuererklärung 2013 festzusetzen. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … einzuschätzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

Die von den Pflichtigen erstmals im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen (act. 6/7–13 sowie act. 6/17 [Kontoauszüge J-Bank-Privatkonto Nr. 05/CHF sowie Nr. 06/CHF]) sind als unechte Noven aus dem Recht zu weisen.

1.3 Im Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig, wie auch neue Begehren verfahrensrechtlicher Art gestellt werden können. Im Sinn eines geordneten Verfahrens können allerdings nach Ablauf der Rekursfrist gemäss § 147 Abs. 1 StG keine Noven mehr vorgebracht werden. Vielmehr sind solche verspäteten Eingaben aus dem Recht zu weisen, zumal bereits im Einschätzungs- und im Einspracheverfahren sowie während der Rekursfrist die Möglichkeit bestand, alles Entscheidrelevante vorzubringen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 StG N. 24 und 38). Ausgenommen sind bloss Noven, die durch Eingaben von anderen Parteien im Verlauf des Verfahrens veranlasst wurden; solche Noven sind auch nach Ablauf der Frist zulässig.

2.  

2.1 Steuerbar sind nach § 18 Abs. 1 StG die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.

Das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender ist Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Geschäfts­jahrs, vermehrt um den Wert der im laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen und vermindert um den Wert der im Lauf des Geschäftsjahrs getätigten Privateinlagen. Bei Selbständigerwerbenden, die nach Obligationenrecht buchführungspflichtig sind oder frei­willig kaufmännisch Buch führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn aus Bilanz und Erfolgsrechnung (§ 64 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 StG), soweit diese auf ordnungs­mässig geführten Büchern beruhen (vgl. Markus Reich/Julia von Ah, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 8 StHG N. 20 und 23 ff.).

2.2 Der Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser als Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von Art. 957 des Obligationenrechts (in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung [aOR]; vgl. Art. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011) verpflichtet, so hat er gemäss § 134 Abs. 2 StG der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung die­ser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und § 132 Abs. 2 StG).

Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 aOR), ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungs­grundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahres­rechnung zu würdigen. Die dem Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungs­gemässen Buchführung obliegt ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrens­pflicht (RB 1963 Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen der Geschäftserfolg als ungewiss, so wird der Steuer­pflichtige für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft § 139 Abs. 2 StG nach pflichtge­mässem Ermessen eingeschätzt.

2.3 Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z. B. Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu vergleichen (vgl. BGr, 3. Juni 2016, 2C_849/2015 und 2C_850/2015, E. 3.4). Werden dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. VGr, 17. Dezember 2014, SB.2014.00033, E. 2.3.1; RB 1983 Nr. 51).

2.4 Nach Darstellung der Pflichtigen hat der Ehemann bis am 30. Juni 2013 das Restaurant "D" als Einzelunternehmen betrieben. Gemäss der im Einspracheverfahren eingereichten Erfolgsrechnung vom 1.1.2013–30.6.2013 erzielte dieses einen Umsatz von Fr. … und unterlag somit der Buchführungspflicht (vgl. Art. 36 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV] in Verbindung mit Art. 957 aOR). Der Betrieb eines Restaurants zeichnet sich unzweifelhaft durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr aus, weshalb der Ehemann zudem verpflichtet war, ein Kassabuch zu führen (vgl. VGr, 3. Oktober 2012, SB.2011.00166, E. 2.3.2; 19. Dezember 2001, SB.2001.00056, E. 2a/aa [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

Die Steuerpflichtigen bestreiten nicht, dass die von ihnen ursprünglich eingereichte Steuererklärung 2013 an zahlreichen Mängeln litt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Steuerrekursgerichts verwiesen werden. Darüber hinaus reichten die Pflichtigen trotz Auflage und Mahnung durch das kantonale Steueramt kein Kassabuch ein. Der erstmals in der Beschwerde erhobene Einwand, sie hätten die geforderten Unterlagen per A-Post verschickt, erfolgt verspätet (vgl. E. 1.2). Indem der selbständigerwerbende Ehemann kein ordnungsgemässes Kassabuch eingereicht hat, verletzte er die ihm obliegende Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht gemäss § 134 Abs. 2 StG. Nachdem auch auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht wurden, durfte das kantonale Steueramt zu Recht zu einer Ermessenstaxation nach § 139 Abs. 2 StG schreiten.

3.  

3.1 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Bei der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung stellt die Begründung eine Prozessvoraussetzung dar (BGr, 7. Juni 2016, 2C_372/2016 und 2C_374/2016, E. 2.2.2 und E. 4; 9. Januar 2015, 2C_568/2014 und 2C_569/2014, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 131 II 548 E. 2.3). Neben der Begründung wird auch das Vorliegen eines Antrags als Prozessvoraussetzung verstanden (Henk Fenners/Martin Looser, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, AJP 2013, 33 ff., S. 39; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N. 50). Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn die steuerpflichtige Person etwa eine "Veranlagung gemäss beigelegter Steuererklärung" verlangt (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: derselbe/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 132 N. 34a).

Nachdem die Pflichtigen am 22. Oktober 2015 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, reichten sie am 22. November 2015 ohne Kommentar eine neue Steuererklärung 2013 (inkl. Beilagen) ein, welche gegenüber der ursprünglich eingereichten Steuererklärung 2013 deutlich höhere Steuerfaktoren aufwies. Das kantonale Steueramt behandelte die Eingabe als Einsprache und fällte am 11. Januar 2016 einen materiellen Entscheid. Der als Einsprache entgegengenommenen Steuererklärung 2013 konnte wohl ein Antrag auf Einschätzung gemäss eingereichter Steuererklärung entnommen werden, nicht aber eine Begründung, weshalb es bereits an einer Prozessvoraussetzung fehlte. Richtigerweise wäre auf die Einsprache von vornherein nicht einzutreten gewesen.

3.2 Selbst wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt gewesen wären, vermochten die Pflichtigen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht nachzuweisen: Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) waren die Steuerpflichtigen gehalten, im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig ist. Der Nachweis wird dadurch erbracht, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt werden, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung abgegeben wird und die hierfür notwendigen Beweismittel beigebracht oder zumindest angeboten werden (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N. 79 f.; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Art. 48 StHG N. 45 ff.). Da die Kassabuchführung des pflichtigen Ehemanns als ordnungswidrig erscheint, hat der Pflichtige die verletzte Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihm obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht (vgl. VGr, 17. De­zember 2014, SB.2014.00033, E. 3.2; 3. Oktober 2012, SB.2011.00166, E. 3.2).

4.  

4.1 Misslingt der Unrichtigkeitsnachweis, kann das Verwaltungsgericht die Ermessenseinschätzung nur in Bezug auf ihre Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüfen (RB 1994 Nr. 45 E. a). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65 [1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13; vgl. auch BGr, 16. Mai 2011, 2C_6/2011, E. 3.3.1 und E. 3.3.3).

4.2 Das kantonale Steueramt stützte seine Schätzung auf folgende Faktoren:

Geschäftskapital gemäss Bilanz vom 30.06.2013

Fr. …

Kaufpreis Liegenschaft H-Strasse, I

Fr. …

Geschätzte Hypothekarbelastung auf der Liegenschaft H-Strasse von 80% des Kaufpreises

abzüglich
Fr. …

Vermögen per 31.12.2013 geschätzt

Fr. … bzw. rund Fr. …

 

Vermögen per 31.12.2013 gerundet

Fr. …

Vermögen per 31.12.2012 besteuert

Fr. …

Der Vermögensvermehrung dienendes Einkommen geschätzt

Fr. … bzw. rund Fr. …

Im Rahmen der Willkürprüfung zog das kantonale Steueramt zusätzlich die Steuerfaktoren, welche sich aus der Selbstdeklaration der Pflichtigen im Einspracheverfahren (Steuererklärung 2013 vom 22. November 2015) ergaben, heran.

4.3 Die Pflichtigen wenden gegen die Schätzung ein, die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass im Vergleich zur Steuererklärung 2012 die Hypothek auf der Liegenschaft an der E-Strasse in D aufgestockt und damit die Liegenschaft an der H-Strasse in I erworben werden konnte.

Das Steuerrekursgericht kam mit Blick auf die Finanzierung der Liegenschaft an der H-Strasse in I zum Schluss, neben dem Kaufpreis von Fr. … sei einzig die Hypothek von Fr. … belegt. Ein Vergleich mit der Steuererklärung 2012 kläre die Finanzierung nicht. Wohl seien in der Bilanz vom 1.1.2012–31.12.2012 eine Liegenschaft mit Fr. … und eine Hypothek mit Fr. … aufgeführt, doch sei die damalige Höhe der Hypothek nicht belegt. Zwar erscheine die Finanzierung mittels Aufstockung der Hypothek auf der Liegenschaft E-Strasse um Fr. … hypothetisch durchaus möglich, doch sei die Verwendung der Hypothek von den Pflichtigen nicht lückenlos nachgewiesen worden. Es wäre für die Pflichtigen ein Leichtes gewesen, die behauptete Finanzierung und die Banküberweisungen mittels Belegen nachzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht dokumentieren die Pflichtigen die Finanzierung der Liegenschaft an der H-Strasse erstmals anhand diverser Unterlagen, u. a. einem Schreiben der J-Bank vom 13. November 2013, gemäss welchem das Mehrfamilienhaus an der H-Strasse neben einer neuen Hypothek auch mit einem Mehrdarlehen von Fr. …  auf dem Restaurant in D finanziert werde. Diese Unterlagen hätten jedoch bereits im Einspracheverfahren bzw. spätestens innert der Rekursfrist eingereicht werden müssen. Wegen des vor Verwaltungsgericht geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) sind die Unterlagen nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die neuen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Hypothek auf der Liegenschaft an der E-Strasse nur habe aufgestockt werden können, weil sie selber Renovierungen vorgenommen hätten und die Bank den Verkehrswert höher eingeschätzt habe. Nicht zu hören sind auch die Vorbringen, sie hätten im Jahr 2012 von ihrem Sohn ein – in der Steuererklärung 2013 leider nicht berücksichtigtes – Darlehen im Umfang von Fr. … erhalten, um die Renovation zu finanzieren. Zwar erwähnten die Pflichtigen bereits im Rekursverfahren, ein entsprechendes Darlehen von ihrem Sohn erhalten zu haben. Doch brachten sie dies erstmals nach Ablauf der Rekursfrist in ihrer Replik vom 21. Mai 2016 vor und reichten in diesem Zusammenhang verschiedene – ebenfalls aus dem Recht zu weisende – Darlehensverträge ein (vgl. E. 1.3).

4.4 Zu prüfen bleibt der Einwand der Pflichtigen, das geschätzte Einkommen bzw. Vermögen sei willkürlich. In der Steuererklärung hätten sie ein Jahreseinkommen mitsamt Liegenschaftsertrag (Liegenschaft E-Strasse) von Fr. … bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr. … angegeben. Eingeschätzt worden seien sie jedoch mit mehr als dem Vierfachen des deklarierten Einkommens. Noch nie hätten sie annähernd ein so hohes Einkommen erzielt. Selbst wenn die Vorinstanz mutmasslich davon ausgegangen sei, dass die Selbständigkeit bis zum Jahresende angedauert habe und sich das angegebene Einkommen deshalb verdoppelte, seien gleichwohl Fr. … hinzugeschlagen worden. Die Annahme einer Einkommenserhöhung um das Sechsfache im Vergleich zum Vorjahr sei willkürlich. Das auf Fr. … geschätzte steuerbare Vermögen entbehre jeglicher Grundlage. Die ordnungsgemäss deklarierten Liegenschaften würden praktisch das gesamte Vermögen bilden, wovon die Hypotheken abzuziehen seien. Ein Geschäftsvermögen habe per 31.12.2013 nicht mehr bestanden. Noch im Vorjahr habe das steuerbare Vermögen Fr. … betragen. Eine Einschätzung mit einem viermal so hohen Vermögen sei ebenfalls willkürlich.

4.5 Ausgangspunkt für die Schätzung des kantonalen Steueramts bildete das per 30.6.2013 deklarierte Geschäftsvermögen, die Selbstdeklaration der Pflichtigen gemäss eingereichter bzw. nachgereichter Steuererklärung sowie der Kaufpreis der Liegenschaft H-Strasse abzüglich der mutmasslichen Hypothekarbelastung, alles verglichen mit dem im Vorjahr deklarierten Vermögen (siehe E. 4.2). Entgegen der Darstellung der Pflichtigen ist das kantonale Steueramt somit nicht von einer ganzjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ausgegangen. Da die Pflichtigen kein Licht in die unklaren Verhältnisse bezüglich Finanzierung der Liegenschaft H-Strasse brachten bzw. erst vor Verwaltungsgericht und damit verspätet entsprechende Unterlagen einreichten, erweist sich die Schätzung des kantonalen Steueramts mit Blick auf die ungeklärte Vermögensvermehrung gegenüber dem Vorjahr als sachgerecht. Eine willkürliche Schätzung liegt nicht vor. Kein Raum besteht für die beantragte "angemessene Bestrafung" mit einer massvollen, erhöhten Einschätzung, welche sinngemäss die Verfahrenspflichtverletzung abgelten soll. Die Ermessenseinschätzung soll gerade keine Bestrafung der steuerpflichtigen Person darstellen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N. 86). Nach dem Gesagten hält die sachlich begründete Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen dem Willkürverbot stand.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 5'920.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …