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Geschäftsnummer: SB.2017.00027  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Staats- und Gemeindesteuern 2015)


Steuerberechnung; Vertrauensschutz.

Für die Berechnung der Steuer ist ausschliesslich das Gesetz massgebend. Die Pflichtige kann sich im vorliegenden Fall nicht auf den Schutz ihres Vertrauens in die (falsche) Wegleitung zur Steuererklärung berufen (E. 2).
Trotz des Streitwerts von Fr. 2.20 beträgt die Gerichtsgebühr im Minimum Fr. 500.- (E. 3).

Abweisung.
 
Stichworte:
GERICHTSKOSTEN
SCHLUSSRECHNUNG
STEUERBEZUG
TARIF
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I GebV VGr
§ 5 Abs. I GebV VGr
§ 35 Abs. i StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2017.00027

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. März 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Staats- und Gemeindesteuern 2015).

 

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Am 4. Juli 2016 erliess das Steueramt der Stadt Zürich die Schlussrechnung für A (die Pflichtige) betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 im Betrag von Fr. 722.60. Die dagegen erhobene Einsprache wies es am 2. August 2016 ab.

1.2 Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt am 1. März 2017 ab.

1.3 Mit Beschwerde vom 22. März 2017 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Rechnungsbetrag sei auf Fr. 720.40 zu reduzieren.

Das Verwaltungsgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

2.  

2.1 Die Pflichtige ist für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 18'200.- und einem – aufgrund der Freigrenze vernachlässigbaren – steuerbaren Vermögen von Fr. 4'000.- eingeschätzt worden; diese Faktoren werden von ihr nicht bestritten, wobei dies im vorliegenden Bezugsverfahren gar nicht möglich wäre. Ebenso bestreitet die Pflichtige nicht, dass bei ihr der Grundtarif gemäss § 35 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zur Anwendung gelangt. Damit berechnet sich die einfache Staatssteuer im vorliegenden Fall wie folgt:

0 % für die ersten                                           Fr.   6'700.-     =          Fr.     0.-

2 % für die weiteren                                      Fr.   4'700.-     =          Fr.   94.-

3 % für die weiteren                                      Fr.   4'700.-     =          Fr. 141.-

4 % für die weiteren Fr. 7'600.- = 4 % von   Fr.   2'100.-     =          Fr.   84.-

                                                                       Fr. 18'200.-                 Fr. 319.-

Demgegenüber kommt die Pflichtige gemäss ihrer Berechnung auf eine einfache Staatssteuer von Fr. 318.-, was letztlich – unter Einbezug der Gemeindesteuer – zur gerügten Differenz von Fr. 2.20 führt. Die Pflichtige stützt sich bei ihrer Berechnung nicht auf das Gesetz, sondern auf die Tabelle des kantonalen Steueramts, die sich in der Wegleitung am Ende befindet. Diese Tabelle ist insofern falsch, als dass die einfache Staatssteuer bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 11'400.- mit Fr. 93.- angegeben wird, während sie gemäss Gesetz Fr. 94.- betragen müsste. So erklärt sich die Differenz von Fr. 1.-, die sich zwischen der Berechnung der Pflichtigen und der korrekten Berechnung der Steuerbehörden ergibt. Die Differenz ist somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht auf einen Rundungsfehler zurückzuführen, sondern auf einen Druckfehler, der sich – da er sich am Anfang der Tabelle befindet – offenbar auf sämtliche steuerbaren Einkommen über Fr. 11'400.- auswirkt.

2.2 Wie beide Vorinstanzen völlig zu Recht erwogen haben, ist für die Steuerberechnung ausschliesslich das Gesetz massgebend und nicht die Tabelle in der Wegleitung. Selbstverständlich hat die Pflichtige das Recht, ihre Steuern im Voraus zu berechnen, nur hat sie sich dabei – wenn sie den korrekten Steuerbetrag rappengenau berechnen möchte – an das Gesetz zu halten. Soweit sich die Pflichtige sinngemäss auf den Schutz ihres Vertrauens in die falsche Tabelle beruft, kann ihr dieser schon deshalb nicht gewährt werden, weil nicht ersichtlich ist, welche Dispositionen sie aufgrund ihres Vertrauens getätigt hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die falsche Tabelle bei der einfachen Staatssteuer wie erwähnt lediglich um Fr. 1.- vom zutreffenden Steuerbetrag abweicht.

2.3 Zusammenfassend ist die Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG). Die Gerichtsgebühr beträgt auch beim vorliegenden Streitwert von Fr. 2.20 im Minimum Fr. 500.- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Hinzu kommen Zustellkosten von Fr. 30.- für jede am Verfahren beteiligte Partei (§ 5 Abs. 1 GebV VGr).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …