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Geschäftsnummer: SB.2017.00054  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.09.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Steuerhoheit (ab 01.01.2013)


Steuerhoheit

Das Begehren um Ausschliessung der Steuerkommissärin von der Behandlung der Dossiers der Beschwerdeführerin ist nicht vom Prozessgegenstand erfasst, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 1.2).

Die geschäftlichen Anknüpfungspunkte zum statutarischen Sitz in Zug erweisen sich als äusserst geringfügig. Der von der Vorinstanz angenommene Sitz in Winterthur erscheint angesichts der engen Verbindungen des Geschäftsführers und Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin zu Winterthur, der Infrastruktur der Beschwerdeführerin und des höchsten Mietaufwands, als sehr wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin bringt dem nichts Substanziiertes entgegen (E. 2).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
BRIEFKASTENDOMIZIL
PROZESSGEGENSTAND
STEUERHOHEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2017.00054

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. August 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Steuerhoheit (ab 1.1.2013),

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A AG wurde am 13. Juni 2008 mit Sitz in der Stadt Zug ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Per 20. Januar 2011 verlegte sie ihren Sitz innerhalb der Stadt Zug. Mit Vorentscheid vom 9. September 2016 beanspruchten die Steuerämter des Kantons Zürich und der Stadt Winterthur die Steuerhoheit ab 1. Januar 2013, mit der Begründung des Vorliegens eines Scheindomizils in Zug.

B. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 7. Oktober 2016 ab.

II.  

Das Steuerrekursgericht wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. März 2017 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. April 2017 beantragte die A AG sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Feststellung, dass keine Steuerhoheit im Kanton Zürich bestehe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Weiter beantragte sie, es sei ihr schriftlich mitzuteilen, welche Unterlagen und Beweise benötigt würden, um den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen zu können und ihr eine Frist zur Beschaffung der entsprechenden Dokumente zu setzen. Im Fall des Unterliegens vor Bundesgericht beantragte sie dem Verwaltungsgericht, das kantonale Steueramt vorsorglich anzuweisen, die Steuerkommissärin E von der Behandlung des Dossiers der A AG sowie des Dossiers von F auszuschliessen.

Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und reichte die Verfügung betreffend Ausstand von E vom 20. April 2016 zu den Akten. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 liess sich die A AG zur Beschwerdeantwort vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, im Fall des Unterliegens vor Bundesgericht das kantonale Steueramt vorsorglich anzuweisen, die Steuerkommissärin E von der Behandlung des Dossiers der A AG sowie des Dossiers von F auszuschliessen, erweist sich ihr Begehren als unzulässig. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 14. Dezember 2016, SB.2016.00038, E. 2.1, VGr, 3. Dezember 2015, SB.20153.00335, E. 3.2; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2). Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren einzig über die Steuerhoheit der Beschwerdeführerin zu befinden war, kann auch Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Steuerhoheit sein.

2.  

2.1 Das Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid eingehend und unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung dargelegt, weshalb der Kanton Zürich die Steuerhoheit ab 1. Januar 2013 beansprucht. Es hat erwogen, dass der statutarische Sitz im Kanton Zug nur formeller Natur sei. Der statutarische Sitz weise keine Infrastruktur auf, weshalb die Pflichtige ihre Geschäftstätigkeiten dort gar nicht habe ausführen können. An der Adresse in Zug seien gemäss Handelsregister x Gesellschaften eingetragen. Die Pflichtige bezahle eine Domizilgebühr von Fr. 100.- pro Monat. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um ein reines Briefkastendomizil handle und daher auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung abzustellen sei. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befinde sich seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr im Kanton Zug. Die Beschwerdeführerin stelle eine personenbezogene Gesellschaft dar, die sehr stark durch die Person des Geschäftsführers und Verwaltungsratspräsidenten F geprägt werde. Die übrigen Mitarbeiter J, Sohn des Geschäftsführers und Mitglied des Verwaltungsrats, und I würden angesichts der dominanten Stellung des Geschäftsführers von untergeordneter Stellung erscheinen. In der 3-Zimmerwohnung von F in Winterthur stehe der Pflichtigen ein Anteil von 02m2 mit der nötigen Infrastruktur (A3-Farbdrucker, Scanner, etc.) zur Verfügung. Für die Miete dieser Fläche und einen Garagenplatz habe die Pflichtige im Jahr 2013 eine Bruttomiete von Fr. 24'000.- bezahlt. Daneben habe sie noch über Geschäftslokalitäten in G (Umzug nach M per Ende 2015), K und in den Jahren 2014 und 2015 im Ausland verfügt. Auch wenn glaubhaft sei, dass F im Jahr 2013 oft ausserhalb von Winterthur gearbeitete habe, sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Verwaltung am Wohnort des Geschäftsführers befunden habe. Die vielen Abwesenheiten durch Geschäftsreisen, die örtliche Ungebundenheit und das Fehlen von ständigen Einrichtungen begründe die Annahme, dass sich der Sitz der Gesellschaft am Wohnsitz des wichtigsten Mitarbeiters befinde (BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016).

2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Geschäftsleitung und Verwaltung habe effektiv in Zug stattgefunden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass insbesondere aufgrund der tiefen Miete (Fr. 100.- pro Monat), der fehlenden Infrastruktur und der Angaben der Beschwerdeführerin, der Hauptsitz sei historisch bedingt, da F früher dort gelebt habe, eher der Eindruck eines reinen Briefkastendomizils entsteht. Aufgrund der genannten Umstände erweisen sich die geschäftlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum statutarischen Sitz in Zug als äusserst geringfügig.

Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, das Steuerrekursgericht hätte aufgrund der Beweise erkennen müssen, dass F mehrheitlich nicht im Kanton Zürich tätig gewesen sei, die Betriebsstätte G, Kanton H, um ein Vielfaches grösser gewesen sei und mehr Infrastruktur enthalten habe als die Betriebsstätte in Winterthur. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass F verschiedene Arbeitsorte hatte und oft ausserhalb von Winterthur gearbeitet hat. Sie hat zutreffend gewürdigt, dass die Nutzung der Geschäftslokalitäten ausserhalb von Winterthur allein der Betreuung der dort ansässigen Kunden diente, projektbezogen und somit nicht auf Dauer angelegt war. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2013 einen Anteil von 30 m2 in der 3-Zimmerwohnung von F gemietet. Dort bezahlt sie im Vergleich zu den anderen Geschäftsstandorten die höchste Miete (im Jahr 2015 gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Fr. 25'200.- Miete für Bürozimmer und Garage, in G eine Miete von Fr. 11'000.- und im Ausland Fr. 8'000.-) und dort befindet sich auch der steuerrechtliche Wohnsitz des wichtigsten Mitarbeiters F. Bei dieser Ausgangslage erscheint das Vorgehen des Steuerrekursgerichts als sachgerecht sowie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, E 6), die persönliche und berufliche Situation des Geschäftsführers und Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin zur örtlichen Festlegung ihrer tatsächlichen Verwaltung mitheranzuziehen. Der von der Vorinstanz angenommene Sitz in Winterthur erscheint angesichts der engen Verbindungen von F zu Winterthur, der Infrastruktur der Beschwerdeführerin und des höchsten Mietaufwands, als sehr wahrscheinlich.

2.3 Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, welche Unterlagen und Beweise sie für den von ihr behaupteten Sachverhalt einzureichen hat. Der entsprechende Antrag auf schriftliche Mitteilung und Fristansetzung ist abzuweisen. Es hätte somit an der Beschwerdeführerin gelegen, den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des Kantons durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 55 StG N. 22; BGr, 21. Dezember 2016, 2C_565/2016, E. 2.3; BGr, 16. Februar 2010, 2C_625/2009, E. 3.3; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.2 mit Hinweisen; RB 1992 Nr. 17).

2.4 Die Beschwerdeführerin stellt im Wesentlichen dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ihre eigene, abweichende Auffassung zur Faktenlage gegenüber und zeigt nicht – zumindest nicht substanziiert – auf, inwieweit die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung bzw. der rechtlichen Würdigung rechtsverletzend gehandelt haben sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat vielmehr nachvollziehbar und im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung begründet, weswegen die Beschwerdeführerin ab 2013 der Steuerhoheit des Kantons Zürich untersteht. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen das Verwaltungsgericht beitritt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 02 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.  Mitteilung an …