{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.01.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2017-00055_31-01-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217921&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5744c10017d91f7731b9a726d5ec3add"}, "Num": [" SB.2017.00055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.31.0  SB.2017.00055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.31.0  SB.2017.00055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.31.0  SB.2017.00055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 | Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen in Form von Barauszahlungen? [Der Pflichtige war wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer einer Inkassogesellschaft, welche mit zwei karibischen Gesellschaften Inkassovertr\u00e4ge abschloss. Die Inkassogesellschaft zahlte h\u00f6here Barbetr\u00e4ge (Fr. 862'000.- bzw. Fr. 564'000.-) aus, welche in der Schweiz im Namen der karibischen Gesellschaften von zwei Privatpersonen entgegengenommen wurden.]  Gem\u00e4ss Art. 20 Abs. 1 DBG bzw. \u00a7 20 Abs. 1 StG sind Ertr\u00e4ge aus beweglichem Verm\u00f6gen steuerbar, insbesondere geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (lit. c), wozu auch die verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen z\u00e4hlen. Grunds\u00e4tzlich liegt f\u00fcr die Auszahlungen gest\u00fctzt auf die abgeschlossenen Inkassovertr\u00e4ge ein Rechtsgrund vor, sofern die Auszahlungen \"at arm's length\" erfolgten. Ob die Auszahlungen gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet waren, ist von der Vorinstanz in einem weiteren Rechtsgang zu pr\u00fcfen. Ferner darf davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Berechtigte und Alleineigent\u00fcmer der karibischen Gesellschaften, welcher die Barauszahlungen \u00fcberwiegend quittierte, gest\u00fctzt auf eine Duldungsvollmacht zur Entgegennahme der Gelder berechtigt war. Was allerdings danach mit dem Geld geschah bzw. ob die Betr\u00e4ge je auf den Gesch\u00e4ftskonten der karibischen Gesellschaften ankamen, bleibt vollst\u00e4ndig im Dunkeln. Bei Zahlungen ins Ausland trifft die Steuerpflichtigen jedoch eine erh\u00f6hte Beweispflicht, welche nachzuweisen haben, dass die Gelder tats\u00e4chlich auf die Gesch\u00e4ftskosten der karibischen Gesellschaften einbezahlt wurden. Andernfalls w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob es sich bei den Empf\u00e4ngern der Barauszahlungen um nahestehende Personen handelt, welche in den Genuss geldwerter Leistungen gekommen sind. Teilweise Gutheissung der vereinigten Beschwerden und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:00", "Checksum": "c17a73c9ab02629d3dbb8edcd79d54ed"}