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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2017.00067
SB.2017.00068
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2012 und
Direkte Bundessteuer 2012
(Revision),
hat
sich ergeben:
I.
A. A und B (die Pflichtigen) wurden am
1. September 2014 vom kantonalen Steueramt für die direkte Bundessteuer
2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt und für die
Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Abweichend von
der Steuererklärung liess das kantonale Steueramt diverse Geschäftsaufwendungen
in der Höhe von Fr. … bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit als
Kameramann des Pflichtigen nicht zum Abzug zu und rechnete beim Vermögen ein
Geschäftskapital von Fr. … abzüglich Geschäftsschulden von Fr. … auf.
Dagegen erhoben die Pflichtigen innert Frist keine Rechtsmittel, sodass die
Veranlagungsverfügung betreffend direkte Bundessteuer 2012 und der
Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 anfangs
Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
B. Am
1. Februar 2016 reichten die Pflichtigen ein Revisionsbegehren gegen die
Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid ein und beantragten, dass
ein Darlehen in der Höhe von Fr. …, welches der Pflichtige in seiner
Betriebsrechnung als Einnahme verbucht habe, vom steuerbaren Einkommen
abzuziehen sei.
C. Am
18. April 2016 wies das kantonale Steueramt das Revisionsbegehren mit der
Begründung ab, die Pflichtigen hätten die vorgebrachten Einwände bereits im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen können.
D. Die
hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit
Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 ab.
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen wies das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 15. Mai 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2017 beantragen die
Pflichtigen die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom
15. Mai 2017, sie seien mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … für die Steuerperiode 2012 (recte:
für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 einzuschätzen und mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer 2012 zu veranlagen).
Eventualiter sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … festzulegen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde
beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, liess
sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin überwies den
Fall an die 2. Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren SB.2016.00067
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie das Verfahren SB.2016.00068
betreffend direkte Bundessteuer 2012 betreffen dieselben Pflichtigen und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigt.
2.
Nach § 155 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 147 Abs. 1 Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid
auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert
werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt
werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die
Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Eine Revision ist
ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei
der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend
machen können (§ 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib
210 f.). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der
Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (§ 156 StG bzw. Art. 148
DBG).
3.
3.1 Es ist
vorliegend unbestritten, dass die Pflichtigen fristgerecht Revision erhoben
haben und der Revisionsgrund des ausser Achtlassens erheblicher Tatsachen durch
die Behörde im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. b StG bzw.
Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG erfüllt ist. Konkret wurde ein Darlehen
in der Höhe von Fr. … fälschlicherweise als Einnahme aufgeführt
(Deklarationsfehler) und der Pflichtige hat fälschlicherweise Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. … zusätzlich bei den
Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Das steuerbare
Einkommen des Pflichtigen wurde folglich um insgesamt Fr. … zu hoch
eingeschätzt bzw. veranlagt.
3.2 Die Vorinstanz
ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen, dass der Revisionsgrund zwar
ursächlich durch die Behörde entstanden ist, indem diese die gravierenden
Deklarationsfehler nicht vollständig erkannt und korrigiert habe, dieser Fehler
aber nicht durch mangelnde Sorgfalt kompensiert werden könne. Den Pflichten
habe es offen gestanden, Deklarationsfehler, die sie begangen haben und das
kantonale Steueramt übersehen habe, selber zu erkennen und gegen den
Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung Einsprache zu erheben.
3.3 Die
Pflichtigen wenden dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Lehre
und Rechtsprechung nur unvollständig zitiert und berücksichtigt. Der Begriff
der zumutbaren Sorgfalt dürfe nicht streng ausgelegt werden, da das Risiko
unrichtiger rechtlicher Subsumtionen nicht einseitig auf die steuerpflichtige
Person überwälzt werden könne, da in erster Linie die rechtskundige
Steuerbehörde dafür zuständig sei. Was einem erfahrenen Steuerbeamten ohne Weiteres
rechtlich einleuchte oder als abklärungswürdig in die Augen springe, werde der
durchschnittlich aufmerksamen steuerpflichtigen Person gar nicht auffallen. Den
gleichen Sorgfaltsmassstab anzulegen, hiesse letztlich, Ungleiches gleich zu
behandeln. Das Dilemma zwischen Rechtssicherheit und Durchsetzung des
materiellen Rechts könne nur mit Einzelfallgerechtigkeit gelöst werden.
Der Steuerkommissär habe bezüglich der
Darlehensrückzahlung festgehalten: "Rückzahlungen eines Darlehens sind nie
erfolgswirksam, ebenso wie die Darlehensaufnahme auch kein Einkommen
generiere." Daraus ergebe sich, dass sich der Steuerkommissär mit der
Darlehensaufnahme sowohl bei der Rückzahlung als auch der Erfolgsrechnung
beschäftigt habe. Er habe aber nur die Rückzahlung korrigiert. Aufgrund der zahlreichen
Korrekturen des Steuerkommissärs und dem Vermerk bezüglich der
Darlehensaufnahme, seien sie davon ausgegangen, dass der Steuerkommissär die
fragliche Position geprüft und korrigiert hatte. Der Vermerk habe ihren Irrtum
erst ausgelöst. Unter den konkreten Umständen, hätten sie nicht die Möglichkeit
gehabt, die Deklarationsfehler, die sie begangen und die das kantonale
Steueramt übersehen hatte, selbst zu erkennen. Dass der Steuerkommissär die
fragliche Position nicht auch noch betrachtet habe, stelle sodann eine grobe
Missachtung der Untersuchungspflicht dar, die den Kausalzusammenhang zwischen
der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden Einschätzung unterbreche.
Indem die Vorinstanz dies anders würdige, missbrauche sie ihr Ermessen.
4.
4.1 An das
Mass der Sorgfalt sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hohe
Anforderungen zu stellen. Die Revision bezweckt nicht, vermeidbare
Unterlassungen während des ordentlichen Verfahrens nachholen zu können. So
ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige seine eigenen
finanziellen Verhältnisse kennt und dass er nach Erhalt der
Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt.
Er kann nicht die Revision verlangen, um das im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren Versäumte nachzuholen. Die strengen
Anforderungen an die Revision entsprechen deren Rechtsnatur als
ausserordentliches Rechtsmittel. Die Revision dient nicht dazu, die
Nachlässigkeit der Steuerpflichtigen im ordentlichen Verfahren nachträglich zu
bereinigen, wenn diese beispielsweise den Sachverhalt nicht vollständig
dargestellt oder Beweismittel nicht bezeichnet haben. Eine andere
Auffassung liesse sich mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit kaum
vereinbaren. Aus diesem Grund ist die Revision einer Veranlagungsverfügung
wegen Nichtberücksichtigung von aktenmässig bekannten Tatsachen in den
seltensten Fällen möglich (vgl. BGE
111 Ib 210 f.; BGr, 22. August 2016, 2C_47/2016 / 2C_48/2016,
E. 3.2; BGr, 29. Oktober 2015, 2C_917/2015 / 2C_923/2015, E. 2.1).
Gegen die strenge Auslegung des Begriffs der zumutbaren
Sorgfalt wird in der Literatur vorgebracht, der steuerpflichtigen Person dürfe
im gemischten Veranlagungssystem nicht einseitig das Risiko unrichtiger
rechtlicher Subsumtionen überbürdet werden, zu deren Vornahme in erster Linie
die von Amtes wegen rechtskundigen Steuerbehörden zuständig seien. Die
Unsorgfalt der Steuerbehörde soll grundsätzlich nicht durch die mangelnde
Sorgfalt der Steuerpflichtigen "geheilt" werden (Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 155
StG N. 42; Martin E. Looser, in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 147
N. 26b; je auch zum folgenden). Gefordert wird deshalb eine
Einzelfallgerechtigkeit. Als Richtschnur möge sich für die Verwaltungs- und
Justizbehörden der Grundsatz anbieten, wonach diese hinsichtlich der
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit die gleichen Massstäbe anzuwenden haben,
die sie im Zusammenhang mit den Nachsteuern zur Anwendung bringen. Dieselben
Autoren hinterfragen allerdings die Praktibilität einer solchen Regel.
4.2
4.2.1 Die Deklaration 2012 der Pflichtigen
erfolgte einzig mittels des offiziellen Hauptformulars "Steuererklärung
2012". Das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer
Buchhaltung oder (allenfalls) das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische
Buchhaltung füllten die Pflichtigen nicht aus. Vielmehr reichten sie selbst
erstellte Unterlagen zu den Akten: Zunächst eine mehrseitige Tabelle, welche
sie mit "detaillierte Aufstellung Geschäftsaufwand 2012"
überschrieben. Neben Aufwendungen etwa unter den Titeln
"Infrastruktur", "Kommunikation", "Post, Versand"
findet sich hier die mit Abstand grösste Position "Equipment" im
Betrag von Fr. … und hierzu wiederum unter der Position "Kamera"
ein Betrag von Fr. …. In unmittelbarer Nähe zum abschliessenden Total der
Aufwendungen von Fr. … findet sich die Position "Darlehen" mit
einem Betrag von Fr. …, versehen mit dem Vermerk "Rückzahlraten
2012". Dann folgte eine weitere Tabelle mit der Überschrift
"Betriebsrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012",
welche zunächst die Betriebseinnahmen auf einer Zeile ausweist mit Fr. …,
die Aufwendungen neu dargestellt wiederum mit Fr. … und Abschreibungen von
Fr. …. So wird ein "Gewinn pro 2012" von Fr. … errechnet.
Es folgen zwei weitere Blätter im Querformat, auf welche die Einkünfte
aufgelistet sind. Auf der zweiten Seite unten ist erkennbar, dass ein Darlehen
"Christian Jäger für Kamerakauf" unter den Einnahmen mit aufgeführt
ist verbunden mit dem Hinweis auf die im Geschäftsaufwand verbuchte
Ratenrückzahlung. Weiter folgt eine Abschreibungstabelle und eine Aufstellung
über die Einkünfte aus unselbständigem Erwerb. Irgendwelche weitere Beilagen
sind soweit ersichtlich nicht eingereicht worden.
4.2.2 Dem Einschätzungsentscheid bzw. der
Veranlagungsverfügung ist zu entnehmen, dass der zuständige Steuerkommissär
nicht unerhebliche Korrekturen vornahm und das steuerbare Einkommen von rund
Fr. … auf rund Fr. … korrigierte. Den Bemerkungen zu den Korrekturen
ist zu entnehmen, dass er den Kaufpreis für die Kamera aufrechnete und –
richtigerweise – die geltend gemachten Abschreibungen gewinnmindernd zuliess.
Ebenso rechnete er die gewinnmindernd geltend gemachte Rückzahlung des
Darlehens auf und weitere kleinere geltend gemachten Aufwendungen. Die unter
den Einkünften aufgelistete Darlehensaufnahme korrigierte er – tatsächlich
fälschlicherweise - nicht.
4.2.3 Diese Entscheide stellte der
Steuerkommissär dem Vertreter des Pflichtigen zu, welcher sie prüfte, für
richtig befand und den Pflichtigen mit einer Zustimmungsempfehlung zustellte.
Dass der Steuervertreter der Pflichtigen bei der Erstellung der vorgenannten
Unterlagen und bei der Deklaration nicht mitgewirkt hatte und ihm deswegen die
Aktenlage nur unvollständig bekannt war, musste den Pflichtigen bekannt sein.
4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, oblag es den Pflichtigen,
die erhaltene Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid sorgfältig
zu prüfen und gegebenenfalls eine fachkundige Person damit zu betrauen. Indem
die Pflichtigen bereits ihre Deklaration unter Verwendung von selbst erstellten
Tabellen und ohne Verwendung der vorgesehenen Hilfsblätter erstellt haben,
haben sie sich jedenfalls und mindestens wenig sorgfältig verhalten. Ebenso
gereicht es ihnen zum Vorwurf, sich auf die Auskunft ihres Steuerberaters
offenkundig verlassen zu haben, welchem sie aber umgekehrt die Unterlagen ihrer
Deklaration nicht einmal zugestellt hatten. Den Pflichtigen hätte aufgrund
dieser Umstände und der erheblichen Aufrechnung von rund Fr. … "in
die Augen springend" bewusst sein müssen, dass allenfalls weitere
Korrekturen auch zu ihren Gunsten durch die vom Steuerkommissär vorgenommenen
Aufrechnungen noch erforderlich sein könnten. Dass umgekehrt dem
Steuerkommissär diese Tatsache verborgen geblieben ist, erklärt sich damit,
dass er naturgemäss die geltend gemachten Aufwendungen genauer geprüft hat und
davon ausgehen durfte, dass die geltend gemachten Erträge zutreffend deklariert
wurden. Der Hinweis der Pflichtigen, der Steuerkommissär habe sich ja mit der
Erfolgsrechnung beschäftigt und damit auch die falsche Deklaration der
Einkünfte erkennen müssen, ist insoweit nicht zutreffend, als aus der Tabelle,
welche einer Erfolgsrechnung am nächsten kommt, die Zusammensetzung der
einzelnen Einkünfte gerade nicht ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass für den
Steuerkommissär die offenbar doppelt deklarierten Einkünfte als solche auch bei
einer genauen Kontrolle der ausgewiesenen Erträge nicht erkennbar waren: Diese
Einkünfte sind einerseits gesamthaft für das ganze Jahr als unselbständiger
Erwerb deklariert worden, andererseits in der Aufstellung der Einnahmen als
Teilbeträge und unter verschiedenen Daten erschienen. Letztlich ist das
gesamthafte Resultat der vom Steuerkommissär vorgenommenen Aufrechnung mit
Einkünften von rund Fr. … auch nicht so, dass er daraus schliessen musste,
etwas könne nicht stimmen.
Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten,
dass eine Revision ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige das, was er im
Revisionsgesuch vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG
bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 210 f.). Nach geltender
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind an das Mass dieser Sorgfalt grundsätzlich
hohe Anforderungen zu stellen (E. 2). Die Pflichtigen haben dieses Mass der
Sorgfalt offensichtlich nicht erfüllt: Sie hätten die Tatsachen, die zur
Revision Anlass geben sollen, erkennen und – rechtzeitig – mit einem
ordentlichen Rechtsmittel vorbringen müssen. Auch eine Einzelfallbetrachtung
würde zu keinem anderen Resultat führen. Dem kantonalen Steueramt kann nach dem
Gesagten keine derartige Unsorgfalt vorgeworfen werden, welche die mangelnde
Sorgfalt der Pflichtigen aufwiegen würde. Eine revisionsweise Bereinigung ihrer
Deklarationsfehler ist damit gestützt auf § 155 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen.
4.4 Ergänzend ist noch auf Folgendes zu verweisen:
Das Bundesgericht hat in den Urteilen
2C_47/2016 / 2C_48/2016 festgehalten, dass ein Teil der Lehre zwar aus Art. 8
und Art. 9 BV ableite, eine Revision sei auch ohne ausdrückliche
gesetzliche Grundlage zulässig, wenn deren Verweigerung unter dem Aspekt der
Gerechtigkeit zu stossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen führen
würde. Dies beruhe auf der Rechtsprechung zum früheren Bundesratsbeschluss über
die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt). Dieser habe noch keine
Regelung der Revision gekannt. Das Steuerrecht kenne jedoch einen Numerus
clausus von Rechtsgründen, die erlauben, auf eine formell rechtskräftig
gewordene Verfügung zurückzukommen. Bei diesen Gründen handle es sich um die
Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; § 155 ff. StG bzw. Art. 147 ff.
DBG), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der
öffentlichen Hand; § 159 StG bzw. Art. 150 DBG) und die Nachsteuer
(zugunsten der öffentlichen Hand; § 160 ff. StG bzw. Art. 151
ff. DBG), weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe seien ausgeschlossen (BGr,
22. August 2016, 2C_47/2016 / 2C_48/2016, E. 3.4; BGr, 4. April
2016, 2C_322/2015 / 2C_323/2015, E. 3.4).
Damit können der Einschätzungsentscheid und
die Veranlagungsverfügung nur aufgrund dieser drei Rechtsgründe abgeändert
werden. Im vorliegenden Fall kommen eine Berichtigung oder Nachsteuer nicht infrage.
Es bleibt daher einzig die Möglichkeit einer Revision, deren Voraussetzungen
allerdings, wie gesehen, nicht gegeben sind. Im Übrigen beträgt der Streitwert
bei den Staats- und Gemeindesteuern knapp Fr. 8'000.- bzw. bei der direkten
Bundessteuer Fr. 1'200.-. Damit liegt auch in absoluten Zahlen nicht ein
schockierendes und unhaltbares Resultat vor.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG und 151 Abs. 1 bzw. Art. 149 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 DBG) und
fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 158
Abs. 4, § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 149 Abs. 4, Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Verfahren SB.2017.00067 und
SB.2017.00068 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2017.00067) wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2012 (SB.2017.00068) wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2017.00067 wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2017.00068 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …