{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2017-00073_2018-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217980&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ae595dd68662a20dbe74a526bec8418a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2017.00073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2018  SB.2017.00073"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2018  SB.2017.00073"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2018  SB.2017.00073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenhandel. Der Pflichtige erwarb eine sanierungsbed\u00fcrftige Liegenschaft und verkaufte diese an eine von ihm selbst beherrschte Gesellschaft, welche diese mit einem Nachbargrundst\u00fcck vereinigte und neu \u00fcberbaute. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als das sie sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt und nicht lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholt. Der Fremdfinanzierungsgrad, das planm\u00e4ssige Vorgehen bei der Zusammenlegung mit einem Nachbargrundst\u00fcck und der Neu\u00fcberbauung durch eine vom Pflichtigen beherrschte Gesellschaft, d.h. in einer frei bestimmten Organisation, die Gewinnerzielungsabsicht, das eingegangene unternehmerische Risiko und auch die Fachkenntnisse des Pflichtigen indizieren dessen Qualifikation als gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenh\u00e4ndler, weshalb der entsprechende Wertzuwachsgewinn als Einkunft aus einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit zu besteuern ist.  Bez\u00fcglich der f\u00fcr eine weitere Liegenschaft vereinnahmte Baurechtszinsen ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen. Aufgrund des \u00fcberwiegenden Unterliegens des Pflichtigen und dessen ebenfalls beschwerdef\u00fchrenden Ehefrau steht diesen keine Parteientsch\u00e4digung zu. Rechtsmittelbelehrung. Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird sowie R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:32:47", "Checksum": "54aadf55c8e2de1f3e9656ff7110e38b"}