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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2017.00084
SB.2017.00085
SB.2017.00086
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
3. Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuererlass
(Nach- und Strafsteuern; Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007)
(Nach- und Strafsteuern; Direkte Bundessteuer 2005–2007)
(Staats- und Gemeindesteuern 2008),
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) ersuchte am 19. bzw. 29. Juli
2016 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2008 bzw. der noch
offenen Nachsteuern und Bussen inkl. Verfahrenskosten betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern 2005–2007 respektive betreffend die direkte Bundessteuer
2005–2007. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 wies der
Steuererlassausschuss der Gemeinde B das Erlassgesuch betreffend die noch
offenen Staats- und Gemeindesteuern 2008 ab. Die übrigen Erlassgesuche wurden
am 26. November 2016 vom kantonalen Steueramt ebenfalls abgewiesen.
II.
Die hiergegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion
des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 4. und 13. Juli 2017 ab.
III.
Mit Beschwerden vom 7. und 8. August 2017 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht jeweils beantragen, dass die Beträge der
geschuldeten Steuern "richtig zu stellen" und ihm diese zu erlassen
seien. Zudem sei jeweils "der anteilige Grundbetrag für die Kinder von CHF 400.-
mtl." anzuerkennen. Weiter ersuchte er jeweils um unentgeltliche
Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie
die Möglichkeit, nötigenfalls weitere Eingaben machen zu dürfen. Das
Verwaltungsgericht eröffnete unter den Verfahrensnummern SB.2017.00084,
SB.2017.00085 und SB.2017.00086 zunächst drei getrennte Verfahren.
Mit Präsidialverfügungen vom 9. bzw. 10. August 2017
wies das Verwaltungsgericht die Gesuche um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ab und behielt sich jeweils vor, über das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Endentscheid zu befinden. Zugleich setzte es
der jeweiligen Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz Frist zur
Einreichung der Verfahrensakten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort
bzw. zur freigestellten Vernehmlassung.
Im Verfahren SB.2017.00084 betreffend Steuererlass (Nach-
und Strafsteuern; Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007) und SB.2017.00085
betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern; direkte Bundessteuer 2005–2007)
beantragten das kantonale Steueramt und die durch das kantonale Steueramt
vertretene Finanzdirektion jeweils die Abweisung der Beschwerde. Im Verfahren
SB.2017.00086 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2008)
beantragte das kantonale Steueramt namens der Finanzdirektion ebenfalls die
Beschwerdeabweisung, während sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess.
Der Pflichtige nahm am 9. Oktober 2017 gesondert zu
allen drei Beschwerdevernehmlassungen bzw. -antworten Stellung. Hierauf erfolgte
am 12. Oktober 2017 eine weitere kurze Stellungnahme durch das kantonale
Steueramt. Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
vorliegenden Beschwerden SB.2017.00084 und SB.2017.00085 betreffen den gleichen
Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich – wie schon vor Vorinstanz – die
Vereinigung der Verfahren rechtfertigt. Im Verfahren SB.2017.00086 hat der Pflichtige
zwar eine gesonderte Beschwerdeschrift verfasst und ist ein anderer Entscheid
angefochten. Gleichwohl sind sowohl der Sachverhalt und die Rechtslage als auch
die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen weitgehend mit den beiden
anderen Beschwerden identisch, weshalb sich zur Vermeidung widersprüchlicher
Entscheide und aus prozessökonomischen Gründen die Vereinigung aller drei
Verfahren rechtfertigt. Das einzelrichterliche Verfahren SB.2017.00086 ist zu
diesem Zweck an die Kammer zu überweisen. Selbiges gilt auch für das Verfahren
SB.2017.00085, welches gemäss den Streitwertangaben des Pflichtigen ansonsten
ebenfalls in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde.
1.2 Das
Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines
Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen
zustehende Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt haben (VGr, 25. September
2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3,
je mit Hinweisen).
1.3 Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.
Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
Zumindest in den Verfahren SB.2017.00084 und SB.2017.00085 ist
strittig, wie hoch die Steuerausstände sind, um deren Erlass ersucht wird.
Indes erscheint die genaue Höhe der Steuerausstände (inklusive Nach- und
Strafsteuern) zur materiellen Beurteilung der vorliegenden Erlassgesuche
ohnehin unerheblich, sind die Erlassgesuche doch unabhängig hiervon im Sinn
nachfolgender Erwägungen abzuweisen.
3.
3.1
3.1.1
Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können
Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie
aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde
Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit
oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz
oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines
Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge
einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde.
3.1.2
Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
erlassen (Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats-
und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB], Teil 1,
Nr. 183.1 [nachfolgend Weisung], Rz. 4); Art. 167 Abs. 3
DBG).
3.1.3
Eine Notlage liegt nach der zitierten Weisung, Rz. 7 ff. und
Art. 2 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
(EFD) vom 12. Juni 2015 (EV) vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in
einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen
Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann
gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf
das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden
kann.
3.1.4
Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt
werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf
Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung
oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist
(Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann
steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich
das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet
wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG).
3.1.5
Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –
einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger
auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem
Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.
Weisungen Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2
EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang
gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf
ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisungen, Rz. 11;
Art. 3 Abs. 2 EV).
3.1.6
Gerichtlich festgesetzte oder genehmigte Unterhaltsverpflichtungen sind für
gewöhnlich nicht geeignet, eine erlassbegründende Notlage zu begründen, sind
doch die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht nur nach dem Bedarf des
Unterhaltsberechtigten und der konkreten Betreuungssituation, sondern auch nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu bemessen.
Gleichwohl können aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie
oder Unterhaltspflichten eine erlassbegründende Notlage darstellen (Weisungen,
Rz. 10 lit. a Ziff. 1 und lit. b; Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EV).
3.1.7
Hierbei ist aber zu beachten, dass gerichtlich festgesetzte oder genehmigte
Unterhaltsbeiträge bei erheblichen und dauerhaften Verhältnisveränderungen auf
Antrag neu festgesetzt oder aufgehoben werden können (Art. 129 und Art. 286
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Diese Möglichkeit steht grundsätzlich auch
bei für die Dauer des Scheidungsverfahrens lediglich vorsorglich festgesetzten
Unterhaltsbeiträgen offen und geht der Gewährung eines Steuererlasses vor. So
geht es nicht an, dass sich Steuerpflichtige zu überhöhten Unterhaltszahlungen
verpflichten bzw. sich nach wesentlichen und dauerhaften Verhältnisänderungen
nicht um deren Anpassung bemühen und sodann aufgrund der daraus resultierenden
Unterdeckung ihres eigenen Bedarfs beim Fiskus um Erlass ihrer noch offenen
Steuerschulden ersuchen. Durch ein solches Vorgehen würde ansonsten einseitig
der Unterhaltsempfänger zulasten des Fiskuses begünstigt und der Erlass käme
letztlich nicht der steuerpflichtigen Person selbst, sondern deren
(Unterhalts-)Gläubigern zugute (vgl. hierzu bereits E. 3.1.5 vorstehend). Zudem
kommt ein freiwilliger Verzicht auf die zufolge wesentlicher und dauerhafter
Verhältnisänderungen mögliche Anpassung der Unterhaltsbeträge einem
erlassausschliessenden freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen gleich
(vgl. E. 3.1.4 vorstehend). Weiter könnte bei dauerhaft die finanziellen
Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen übersteigenden Unterhaltsverpflichtungen
ein Steuererlass auch kaum zu dessen nachhaltigen wirtschaftlichen Sanierung
beitragen (vgl. E. 3.1.5 vorstehend), weshalb ein Steuererlass auch nur bei
"aussergewöhnlichen" Unterhaltsbelastungen infrage kommt.
3.2
3.2.1
Der Pflichtige begründet seine Notlage mit im derzeit noch laufenden
Scheidungsverfahren vorsorglich festgesetzten Unterhaltszahlungen, die seinen
Verdienst übersteigen sollen. Der Pflichtige hat sich gemäss einer Vereinbarung
vom 24. April 2012 gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau zur Zahlung von
monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. … verpflichtet. Zudem hat er gemäss
Vereinbarung monatlich Fr. … als Kinderunterhalt zu entrichten, zuzüglich
allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen und einer hälftigen
Beteiligung an ausserordentlichen Auslagen für seine beiden Kinder. Der
Vereinbarung liegt ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen des
Pflichtigen von Fr. … netto zugrunde. Die Vereinbarung wurde mit Verfügung
vom 4. Mai 2012 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich genehmigt
respektive vorgemerkt.
3.2.2
Der Pflichtige gibt an, derzeit lediglich "ca. CHF …" zu
verdienen, womit er ausserstande wäre, zugleich die ihm auferlegten
Unterhaltszahlungen und die offenen Steuerforderungen zu begleichen. Am 7. Januar
2013 hat sich der Pflichtige mit der Alimentenhilfe der Bezirke Hinwil, Meilen,
Pfäffikon und Uster darauf geeinigt, vorerst lediglich Fr. … als monatliche
Alimente zu überweisen und den Restbetrag als Schuld auflaufen zu lassen. Dass
er sich darüber hinaus gerichtlich um die Anpassung der Unterhaltsbeiträge
bemüht hat, geht hingegen aus den Akten nicht hervor. Der Pflichtige führt
hierzu lediglich aus, dass seine "Versuche um Abänderung" erfolglos
geblieben seien und er immer auf das endgültige Scheidungsurteil verwiesen
worden wäre. Dass er jedoch auf dem Rechtsweg um eine Anpassung der
Unterhaltsbeiträge ersucht hat, geht aus seinen Eingaben nicht hervor. Ebenso wenig
hat er diesbezüglich einen formellen (abschlägigen) Entscheid vorgewiesen.
3.2.3
Würde dem Pflichtigen in dieser Situation ein Steuererlass gewährt, würden
davon primär die Unterhaltsempfänger und nicht der Pflichtige selbst
profitieren. Basieren die gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeiträge auf einer
nicht mehr aktuellen Einkommenssituation des Beschwerdeführers, hat er sich
aber zunächst beim hierfür zuständigen Scheidungsgericht um eine Anpassung der
Unterhaltsbeiträge zu bemühen, ansonsten er selbst für die daraus resultierende
Notlage und seine mangelnde Leistungsfähigkeit verantwortlich ist. Aus dem
selben Grund können die derzeitigen Unterhaltsverpflichtungen des Pflichtigen
im Hinblick auf sein Erlassgesuch auch nicht bei der Berechnung von dessen
betreibungsrechtlichen Existenzminimums unbesehen übernommen werden: So ist
anzunehmen, dass bei einem Anpassungsbegehren beim Scheidungsgericht die
Unterhaltsbeiträge an die reale Einkommenssituation angepasst würden, sofern
dem Pflichtigen nicht die Erzielung eines wesentlich höheren (hypothetischen)
Einkommens möglich und zumutbar wäre. Zudem würde ein Steuererlass auch nicht
zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen beitragen,
solange die überhöhten Unterhaltsverpflichtungen bestehen bleiben. Damit kann
bereits aus diesem Grund kein Erlass gewährt werden (vgl. zum Ganzen bereits E.
3.1.7 vorstehend).
3.2.4
Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist weiter unklar, wie sich die
Einkommenssituation des Pflichtigen inskünftig entwickeln wird. So erzielte er
vor wenigen Jahren noch ein deutlich höheres Monatseinkommen von Fr. … netto,
während er derzeit gemäss eigenen Angaben – aber ohne weitere Belege hierzu –
"gesundheitsbedingt" lediglich mit einem reduzierten Pensum tätig ist
und nur einen Bruchteil seines früheren Einkommens zu erzielen vermag.
Unabhängig von einem allfälligen Anpassungsbegehren des Pflichtigen sind die im
auferlegten Unterhaltsbeiträge lediglich für das laufende Scheidungsverfahren
festgesetzt worden und werden damit spätestens mit dem endgültigen
Scheidungsurteil neu zu beurteilen sein. Eines seiner beiden Kinder erreicht
zudem demnächst das Erwachsenenalter, wobei unklar ist, ob und inwieweit die
diesbezügliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers damit entfallen wird.
Somit stehen die wirtschaftlichen Aussichten des Pflichtigen nicht fest und ist
nicht auszuschliessen, dass sich seine finanzielle Situation inskünftig wieder
verbessern könnte. Auch dies steht seinen Erlassgesuchen entgegen.
3.2.5
Soweit der Pflichtige seine Erlassgesuche mit den Voraussetzungen für die
Abschreibung von Steuerforderungen zu begründen versucht, ist ihm
entgegenzuhalten, dass mit der Abschreibung von Steuerforderungen nicht
definitiv auf den Steuerbezug verzichtet wird und sich die
Abschreibungsvoraussetzungen damit nicht auf die Voraussetzungen eines
Steuererlasses übertragen lassen. Auch aus dem Umstand, dass der Pflichtige
überschuldet ist und erfolglos für seine Steuerausstände betrieben wurde, lässt
sich kein Erlass rechtfertigen, ist seine fehlende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit doch nötige, aber nicht hinreichende Erlassvoraussetzung und
stehen seine Schulden bei weiteren Gläubigern einem Steuererlass doch gerade
auch entgegen. Dies zumal der Pflichtige auch keine Verzichtserklärungen der
anderen Gläubiger beigebracht hat (vgl. E. 3.1.5 vorstehend).
3.2.6
Überdies könnten die noch offenen Nach- und Strafsteuern nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen erlassen werden (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Ein
derartiger Ausnahmefall ist nach Ausgeführtem vorliegend nicht ersichtlich und
umso mehr zu verneinen, als dass dem Beschwerdeführer bereits am
12. November 2014 ein Grossteil seiner Nach- und Strafsteuern samt
Verfahrenskosten erlassen wurden.
3.2.7
Es kann offenbleiben, inwiefern es dem Pflichtigen darüber hinaus
vorwerfbar ist, trotz seines früher wesentlich höheren Einkommens nicht rechtzeitig
hinreichende Steuerrücklagen gebildet zu haben. Ebenso kann offengelassen
werden, ob der beantragte Steuererlass angesichts der hohen übrigen Schulden
des Beschwerdeführers überhaupt geeignet ist, zu dessen dauerhaften
wirtschaftlichen Genesung beizutragen. Auch die Frage, inwieweit bei der
Existenzminimumberechnung ein anteiliger Grundbetrag für die Kinder anzurechnen
ist, muss nicht weiter geklärt werden, da eine dauerhafte Unterdeckung seines
Existenzminimums erst feststünde, nachdem er auf dem Rechtsweg (erfolglos) um
die Anpassung seiner Unterhaltsbeiträge ersucht hätte bzw. diese definitiv
feststünden.
3.2.8
Sodann ist im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen, ob die
Erlassvoraussetzungen bei dem im Jahr 2014 gewährten Erlass erfüllt waren oder
ein solcher im Licht obenstehender Ausführungen bereits damals hätte verweigert
werden müssen. Immerhin kann diesbezüglich festgehalten werden, dass anders als
im hier zu beurteilenden Fall auch die übrigen Gläubiger auf einen Teil ihrer
Forderungen verzichtet haben (vgl. die bereits erwähnte Erlass-Verfügung des
kantonalen Steueramts vom 12. November 2014).
Damit haben die Vorinstanzen das ihnen eingeräumte
Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen jeweils zu Recht
verneint. Die (vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen sind damit abzuweisen.
4.
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG bzw. Art. 144 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 167g Abs. 4 DBG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind
damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur
Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder
es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt
(Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren SB.2017.00084, SB.2017.00085 und SB.2017.00086 werden vereinigt.
2. Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die
Beschwerde SB.2017.00084 betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern;
Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007) wird abgewiesen.
4. Die
Beschwerde SB.2017.00085 betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern;
Direkte Bundessteuer 2005–2007) wird abgewiesen.
5. Die
Beschwerde SB.2017.00086 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern
2008) wird abgewiesen.
6. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00084 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00085 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00086 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
9. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an