{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2017-00084_2017-11-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217666&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee1dec0e38614d8900c06af8c83d60e3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2017.00084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.11.2017  SB.2017.00084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.11.2017  SB.2017.00084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.11.2017  SB.2017.00084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass\r(Nach- und Strafsteuern; Staats- und Gemeindesteuern 2005-2007) | Steuererlass. Vereinigung aller drei Verfahren. Die im pendenten Scheidungsverfahren des Pflichtigen festgesetzten Unterhaltszahlungen verm\u00f6gen keine Notlage begr\u00fcnden, da er sich bei \u00fcberh\u00f6hten Unterhaltsbeitr\u00e4gen zuerst auf dem Zivilweg um deren Anpassung bem\u00fchen m\u00fcsste, ansonsten er selbst f\u00fcr die daraus resultierende Notlage und seine mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit verantwortlich ist. W\u00fcrde dem Pflichtigen gleichwohl ein Steuererlass gew\u00e4hrt, w\u00fcrden davon prim\u00e4r die Unterhaltsempf\u00e4nger und nicht der Pflichtige selbst profitieren. Zudem w\u00fcrde ein Steuererlass auch nicht zu seiner dauerhaften Sanierung beitragen, solange seine \u00fcberh\u00f6hten Unterhaltsverpflichtungen bestehen bleiben. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass sich die finanzielle Situation des Pflichtigen insk\u00fcnftig wieder verbessern k\u00f6nnte. Soweit der Pflichtige sein Erlassgesuch mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Abschreibung von Steuerforderungen zu begr\u00fcnden versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der Abschreibung von Steuerforderungen nicht definitiv auf den Steuerbezug verzichtet wird und die Abschreibungsvoraussetzungen damit nicht auf den Steuererlass \u00fcbertragbar sind. Weiter ersucht der Beschwerdef\u00fchrer um Erlass von Nach- und Strafsteuern, welche nur in besonders begr\u00fcndeten und hier nicht ersichtlichen Ausnahmef\u00e4llen erlassen werden. \u00dcbernahme der Gerichtskosten durch die Gerichtskasse und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung als gegenstandslos. Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:55:01", "Checksum": "9afb4d80ee2c68c13cacbb2d1d91e28b"}