{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.11.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2017-00096_10-11-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217657&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9d3213c23682aad49487092a8c7eae74"}, "Num": [" SB.2017.00096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.10.1  SB.2017.00096"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.10.1  SB.2017.00096"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.10.1  SB.2017.00096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde/Abzugsf\u00e4higkeit eines privaten Arbeitszimmers bei Desksharing/Geb\u00fchrenfestsetzung bei vereinigten Verfahren. Durch die Rechtsmitteleingabe eines Ehegatten wird bei gemeinsamer Veranlagung auch der andere Ehegatte am Verfahren beteiligt und verpflichtet. Die 60-Tage-Frist von \u00a7 149 Abs. 1 StG ist eine Ordnungsfrist und wurde durch die Vorinstanz h\u00f6chstens geringf\u00fcgig \u00fcberschritten. Treu und Glauben h\u00e4tten es zudem geboten, dass der Pflichtige eine Verfahrensverz\u00f6gerung bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der seiner Ansicht nach s\u00e4umigen Vorinstanz r\u00fcgt. Damit ist die sinngem\u00e4ss gestellte Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde abzuweisen. Die Kosten f\u00fcr ein privates Arbeitszimmer werden nur dann als Berufskosten anerkannt, wenn die steuerpflichtige Person einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit von zu Hause erledigt, weil am Arbeitsort kein Arbeitsraum zur Verf\u00fcgung steht oder dessen Benutzung nicht m\u00f6glich oder zumutbar ist. Vorliegend stellt der Arbeitgeber des Pflichtigen im Rahmen eines Desksharings flexible Arbeitspl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung, ohne dass der Pflichtige gezwungen ist, von zuhause zu arbeiten. Auch der Umstand ausserhalb der normalen Arbeitszeiten f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Zwecke erreichbar sein zu m\u00fcssen, rechtfertigt noch nicht den Abzug f\u00fcr ein privates Arbeitszimmer. Es ist \u00fcblich und zul\u00e4ssig, bei vereinigten Verfahren jeweils gesondert Gerichtsgeb\u00fchren zu erheben, wobei dem vereinigungsbedingt verminderten Bearbeitungsaufwand bei der Geb\u00fchrenfestsetzung Rechnung zu tragen ist. Gerade bei Verfahren mit geringem Streitwert f\u00e4llt aber der reduzierte Bearbeitungsaufwand aufgrund einer Verfahrensvereinigung kaum mehr ins Gewicht, weshalb es vertretbar ist, f\u00fcr jedes der beiden vereinigten Verfahren den Minimalsatz von Fr. 500.- zu erheben. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:10", "Checksum": "6b9958854c419289428981f3406e02d5"}